Betriebskosten

  • Herzliche Grüße aus Leipzig.


    Herr A. aus L. beantragte im April 2006 bei der für ihn zuständigen ARGE die Übernahme der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR sowie die Übernahme der Kosten für Zwischenablesung (Heizung) wegen Nutzerwechsel in Höhe von 35,00 EUR.


    Die ARGE bewilligte die Übernahme der Kosten für Zwischenablesung Heizung wegen Nutzerwechsel in Höhe von 35,00 EUR, jedoch nicht die Übernahme der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR.


    In Bezug auf die Ablehnung der Übernahme der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR legte Herr A. im April 2006 form- und fristgemäß Widerspruch ein.


    Herr A. bewohnt seit März 2006 die Wohnung, für die der Antrag auf Übernahme der Betriebskostenabrechnung gestellt wurde, nicht mehr, da sich ein Wohnungswechsel erforderlich gemacht hatte (mit Zustimmung der ARGE).


    Die ARGE teilt Herrn A. mit, das es sich bei der Nebenkostenabrechnung um eine alte Schuldverpflichtung aus einer vertraglichen Obliegenheit der Vergangenheit handelt und sich deshalb nicht bereit erklärt, die Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR zu übernehmen.


    Die Übernahme der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR sowie die Übernahme der Kosten für Zwischenablesung Heizung wegen Nutzerwechsel in Höhe von 35,00 EUR betreffen ein und denselben Wohnraum.


    Aus diesem Grund ist es Herrn A. unverständlich, weshalb ihm nur die Kosten für die Zwischenablesung (Heizung) wegen Nutzerwechsel in Höhe von 35,00 EUR bewilligt wurde.


    Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. So will es das Gesetz (§ 22 (1) SGB II).


    Bei der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR handelt es sich um mehr als nur "angemessen".


    Gemäß Rechtsbehelfsbelehrung hat nun Herr A. das Recht, Klage zu erheben.


    Gibt es Hinweise, die Herr A. mit in seine Klage einbauen kann und wie stehen die Chancen auf Erfolg?


    Mit freundlichen Grüßen
    steikue

    Die psychologische Zermürbungsmethode sowie die arrogante und eingebildetet Art und Weise, welche mir immer wieder durch die Staatsdiener der ARGE entgegengebracht wird, gibt mir immer wieder das Gefühl, das sie nicht helfen wollen.


    Ich leiste keine Beratung im Sinne einer Rechtsberatung. Ich gebe mein Wissen im Rahmen meiner Erfahrung wieder.

  • Nun, es kommt darauf an, aus welchen Posten sich die Betriebskosten zusammensetzen. Nicht alle Betriebskosten sind auch Heizkosten.. o. dgl. die das Amt übernimmt. Die Ablesung betraf wohl nur die Heizkosten, deshalb hat das Amt übernommen. Nicht alle Betriebskosten sind gleich Kosten für Unterkunft und Heizung. Vielleicht nochmal einen gesonderten Antrag stellen, und zugleich eine Anfrage, in welchem Rahmen die Angemessenheit ist.