hallo
mein freund bezieht hartz IV und ich würde gerne dieses jahr noch zu ihm ziehen - nun ist meine frage ab wann führen wir eine so genannte "bedarfsgemeinschaft" ?
ich hab schon etwas im internet rumgesucht und dort steht auf einigen seiten,daß man erst eine bedarfsgemeinschaft führt wenn man länger als 12 monate zusammen lebt... ist das so richtig ? hoffe,daß man mir hier weiterhelfen kann... vielen dank schon mal im voraus !
lg
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Hallo Schlemi,
nun du hast schon richtig gelesen. Allerdings würde ich trotzalledem Vorsicht walten lassen.
Das Amt wird "versuchen" euch auf eheähnliche BG einzustufen. Was das bedeutet brauch ich glaube nich weiter ausführen.
Am besten ihr reicht dann gleich eine schriftliche Widerlegung mit ein.Liebe Grüße
Kätzchen -
vielen dank für deine schnelle antwort... damit rechnen wir mal fest,daß das amt uns so einstufen will, hat der "nette" herr am telefon auch schon gesagt... aber wie können wir dagegen argumentieren ? mein freund hat am donnerstag einen termin und will sich versuchen schlau zu machen - so weit wie das denn geht... ich glaub irgendwie nicht,daß die vom amt sagen werden die nächsten 12 monate zahlen wir noch,aber dann muß ihre partnerin einspringen...
sorry,ist vielleicht ne blöde frage - aber wir kennen uns mit dem thema nicht so aus ??? -
HalliHallo,
ich will euch nicht in Schrecken versetzen. Nur wenn ihr einaml als eheähnliche Gemeinschaft "eingestuft" werdet, ist es "schwierig" da wieder heraus zu kommen. Die Beweislast dem zu widersprechen liegt bei euch. Man kann dem sehr wohl widersprechen nur muss dies auch Hand und Fuss haben.
Liebe Grüße
Kätzchen -
Eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Absatz 3 Nr. 3b SGB II
Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 Nr. 1 und 3 SGB II gehört neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Der Begriff der ?eheähnlichen Gemeinschaft? wurde in der Vergangenheit in § 137 Abs. 2 a AFG, §§ 193 Abs. 2, 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und § 122 BSHG verwandt, aber in keiner der Rechtsvorschriften näher definiert. Aus dem Begründungstext zu § 137 Abs. 2 a AFG ist jedoch zu entnehmen, dass bezüglich der Auslegung des Begriffs eheähnliche Gemeinschaft auf § 122 BSHG als vergleichbare Regelung verwiesen wird. Insofern können für die Auslegung des Begriffes sowohl die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit herangezogen werden. Im Hinblick auf die oben genannten Vorschriften entwickelte sich durch Rechsprechung der obersten Gerichte (BVerfG v. 17.11.1992 ? 1 BvL 8/87 -, BSG v. 29.04.1998 ? B 7 AL 56/97 R -, BVerwG v. 17.05.1995 ? 5 C 16/93 -) eine ?Definition? des Begriffs eheähnliche Gemeinschaft.
Hiernach liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor, wenn Sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über die reine Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch inneren Bindungswillen auszeichnet. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Hieraus folgt, dass aus den äußeren Umständen auf die Intensität einer persönlichen Beziehung und eine hieraus folgende Unterstützungsbereitschaft geschlossen werden muss, wobei eine Gesamtwürdigung aller für und wider das Bestehen einer solchen Gemeinschaft streitenden Gesichtspunkte erforderlich ist.
Ob eine eheähnliche Gemeinschaft diese besonderen Merkmale aufweist, lässt sich in der Praxis nur anhand von Indizien feststellen. Es kommen sämtliche Indizien in Betracht, die Rückschlüsse auf den streitgegenständlichen Zeitraum zulassen, diese können auch schon vor der Antragstellung liegen.
Als mögliche Indizien können beispielhaft aufgezählt werden:
1. Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft
Gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Einstehensgemeinschaft ist eine lange Dauer des Zusammenlebens vor Beginn der Antragstellung. Der Hilfesuchende ist daher im Zweifelsfalle nach der Dauer des Zusammenlebens mit dem Wohngemeinschaftspartner zu befragen. Wie lange der Zeitraum des Zusammenlebens gewesen sein muss, kann nur im Einzelfall beantwortet werden.
Soweit die Partner weniger als zwölf Monate zusammenleben und die eheähnliche Gemeinschaft bestritten wird, ist von einer solchen aufgrund der erst seit kurzem vorliegenden Wohngemeinschaft grundsätzlich nicht auszugehen.
Bei einem Zusammenleben zwischen einem Jahr und drei Jahren und dem vorliegen weiterer Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft ist regelmäßig von dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.
Wird dieser Zeitraum von drei Jahren gar überschritten, ist von der Ernsthaftigkeit der Beziehung auszugehen und eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Soweit eine eheähnliche Gemeinschaft durch den Antragsteller angezweifelt werden sollte, ist er aufzufordern, seine besonderen Gründe und Argumente vorzulegen.
2. Die konkrete Lebenssituation und die Intensität der gelebten Beziehung
Hierzu kann auf folgende Hinweistatsachen abgestellt werden:
- mehrfacher Wohnungswechsel, die der Hilfesuchende mit dem Partner vorgenommen hat
- Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt
- Befugnis über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen (z. B. Kfz, gemeinsame Konten, Kredite, Sparvermögen?)
- Umbau des Wohnraums mit Blick auf das Zusammenleben
- Gemeinsame Anmietung des Wohnraums
- Gemeinsames Eigentum (z. B. Hausgrundstück)
- Gemeinsame Nutzung des Schlafzimmers.Entsprechende Nachweise (z.B. Mietvertrag, Nachweis über die Bestreitung der Haushaltsausgaben bzw. der Kontoführung) können im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Hilfesuchenden (nicht jedoch vom Partner) angefordert werden. Auch eine Ortsbesichtigung ist möglich.
Zur Aufklärung, ob es sich um eine eheähnlichen Gemeinschaft handelt, sind folgende Fragen zu beachten:
1. Ist eine Telefon im Haushalt vorhanden, auf wessen Namen ist es angemeldet (bitte mit Nachweis) und wer trägt die monatlichen Kosten?
2. Ist ein PKW vorhanden? Wem gehört dieser, wird dieser teilweise dem Anderen überlassen und wer trägt die Kosten?
3. Sind Rundfunk und Fernsehgeräte getrennt für den Antragsteller und dessen Partner bei der GEZ angemeldet? (entsprechenden Nachweis vorlegen)
4. Skizze der vom Antragsteller und seinem Partner genutzten Wohnung vor mit genauen Angaben, welche Räume vom Antragsteller und seinem Partner allein und welche Räume gemeinsam benutzt werden.
5. welche Haushaltsgeräte gemeinsam genutzt werden und welche jeweils doppelt vorhanden sind und getrennt genutzt werden.6.. Wird über ein gemeinsames Konto verfügt oder kann wechselseitig über das Konto des Partners verfügt werden?
7. in welchem Umfang die Miet- und Nebenkosten sowie die weiteren Lebenshaltungskosten übernommen hat und von wessen Konto die Miete/Nebenkosten abgebucht worden sind.
9. Seit wann wohnen der Antragsteller und sein Partner unter der aktuellen Anschrift?
Hatten der Antragsteller und sein Partner bereits zuvor unter einer gemeinsamen Adresse gewohnt, und wenn ja seit wann? ggf. auch um Unterlagen über diese vorhergehende Wohnung (Mietvertrag, Meldebescheinigungen) nachweisen. -
Ich hab mal in der Glotze gesehen, dass man auch automatisch Bedarfsgemeinschaft ist, wenn man zusammen einkauft ... Also bringt das auf jeden Fall als Argument
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mein freund geht arbeiten und ich beziehe hartz4 mit meiner tochter (es ist nicht sein kind) wir wohnen auch schon länger zusammen...um genau zu sein 4 jahre.... jetzt hat mein freund einen besserern job und verdient mehr, das heisst er verdient soviel das ich und mein kind aus dem hartz4 rausfallen würden... und damit auch nicht krankenversichert wären , weil man ist nur über die Arge krankenversichert wenn man leistungen bezieht.. und das wäre ja nicht der fall ...so nun meine frage was ist wenn mein freund jetzt auszieht? wenn ich dann hartz4 wider bekomme ...wie oft darf mein freund mich denn dann besuchen ...... sicher gibts da auch noch irgendwelche regelungen...bitte antwortet mir schnell
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Hallo !
Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
Was die Frage aufwirft warum wir bei der gegenwärtigen Scheidungsquote überhaupt noch mit solchen Annahmen spikulieren! - Aber das wissen vermutlich nur die Bosse bei der BA in Nürnberg!?
Gruß
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