Guten Tag und zwar habe ich vor gut 6 Wochen eine HartzIV Wohnungs-Antrag ausgefüllt und am Freitag die Antwort gekriegt das er abgelehnt wurde.Was sie aber nicht machen können habe kein Wohnort wohne bei ein Kumpel in einer 1RaumWohnung und zu meinen Eltern habe ich kein Kontakt seit ich ins Gefängniss gekommen bin zähle zu den ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wird erst dann genehmigt, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann
§22 a S 2 Nr. 1 SGB II
können die doch nicht o. wie kann ich vorgehen.
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Hallo Wölfchen,
ich würde hier mal anraten zu einem Rechtsanwalt für Sozialrecht zu gehen, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. Vorab kannst du bei deinem zuständigen Amtsgreicht einen Beratungsschein beantragen.
Eine andere Möglichkeit wäre mal zu schauen, ob es bei dir vor Ort eine Beratungsstelle gibt.( Caritas, Diakonisches Werk usw.). vielleicht können dir dir auch weiterhelfen.Viel Erfolg!
Gruß
kätzchenIch hab grad nochetwas gefunden, vielleicht hilft es dir auch weiter:
Das SGB XII sieht Hilfen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten vor, und zwar in den Vorschriften der §§ 67,68 und 69 SGB XII.
Ein Fall, in dem der Tatbestand ?besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten? vorliegt, ist der Fall der Obdachlosigkeit. Obdachlosigkeit liegt vor bei Personen ohne ausreichende Unterkunft.
Hier soll dann eine besondere Hilfestellung zur Überwindung der Schwierigkeit gewährt und eine Eingliederung in das gesellschaftliche Leben ermöglicht werden.Im Einzelnen z.B.:
Beratung
Persönliche Betreuung
Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
Einstieg oder erneuter Einstieg in das Arbeitsleben
Ermöglichung einer AusbildungNeben den Fällen der Obdachlosigkeit werden von der Fallgruppe der §§ 67, 68 und 69 SGB XII auch erfasst:
Nichtsesshafte
Landfahrer, etwa Roma oder Sinti
Suchtkranke
verhaltensgestörte Junge Menschen
Diese Fallgruppen sind nicht abschliessend.Zu beachten ist, dass Regelungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) SGB VIII vorrangig sind. Auch nach diesen Vorschriften werden Leistungen gewährt.
§ 67
Leistungsberechtigte
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.§ 68
Umfang der Leistungen(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.
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Danke dir werde widerspruch einlegen
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