Anrechnung Einkommen Partnerin

  • Wieder mal das Thema Bedarfsgemeinschaft und Einkommensanrechnung: Ist ein Netto-Einkommen von 1000,-Euro zuviel?


    Mein Partner und ich wohnen zusammen, er erhält ALg II; ich habe einen Verdienst von 1000,-Euro netto. Die Miete für die Wohnung beträgt 700,00 Euro. Wir haben kein gemeinsames Konto, Versicherungen usw. und müssten daher nicht als Bedarfsgemeinschaft gelten. Trotzdem würde ich gerne wissen, ob mein Partner auch bei Anrechnung meines Einkommens Anspruch auf ALG II hätte, wenn das Arbeitsamt uns doch eine "Bedarfsgemeinschaft" unterstellt. Vorallem weil die Gesetzte ja dahin verschärft werden sollen, dass die Beweislast bezüglich der Bedarfsgemeinschaft zukünftig beim ALG-Bezieher liegt.

  • Wieder mal das Thema Bedarfsgemeinschaft und Einkommensanrechnung: Ist ein Netto-Einkommen von 1000,-Euro zuviel?


    Mein Partner und ich wohnen zusammen, er erhält ALg II; ich habe einen Verdienst von 1000,-Euro netto. Die Miete für die Wohnung beträgt 700,00 Euro. Wir haben kein gemeinsames Konto, Versicherungen usw. und müssten daher nicht als Bedarfsgemeinschaft gelten. Trotzdem würde ich gerne wissen, ob mein Partner auch bei Anrechnung meines Einkommens Anspruch auf ALG II hätte, wenn das Arbeitsamt uns doch eine "Bedarfsgemeinschaft" unterstellt. Vorallem weil die Gesetzte ja dahin verschärft werden sollen, dass die Beweislast bezüglich der Bedarfsgemeinschaft zukünftig beim ALG-Bezieher liegt.


    Ich habe genau fast das gleiche Problem. Möchte mit meinem Partner zusammmenziehen. Wohne im Moment noch mit meinem 21jährigen Sohn in einer 2-Raum Wohnung die unzumutbar wird, da mein Sohn ständig durch meinen Schlaf- und Aufenthaltsbereich durch muss. Haben wir eine Chance das mein Sohn die Wohnung übernehmen kann und ich mit meinem Freund zusammenziehe? Die neue Wohnung würde auf ihn laufen und er würde mit mir einen Untermietvertrag machen. als WG. Denn eine BG oder eheähnliche Gemeinschaft besteht ja erst nach einem Jahr. Er bekommt 1300 ? Netto und ich im Moment Alg II mit meinem Sohn zusammen.
    Wer kann mir helfen, das wir auch das richtige tun und nicht auf die Nase fallen?
    Viele Grüße Infotine

  • Guten morgen
    zuerst einmal zu infotine:
    Dein Sohn und du bilden eine Bedarfsgemeinschaft bis er das 24. Lebensjahr vollendet hat und das Amt wird nicht für ihn eure alte Miete zahlen und für dich die neue Miete. Das einzige was ihr tun könnt ist umziehen in eine günstige gut geschnittene 3 Zimmer Wohnung allerdings darf die neue Wohnung nicht die kosten der Alten Wohnung übersteigen. Mit einem Partner darf man generell auch zusammenziehen allerdings müsstest du deinen Sohn mitnehmen und ihr würdet vorraussichtlich direkt als Bedarfsgemeinschaft gelten weil sonst ja kein grund gbesteht mit deinem Partner zusammen zu ziehen.
    So kenne ich es zumindest.


    Und zu maja:


    Dein artner und du Wohnen bereits zusammen, wie lange denn schon?
    Ab einem Jahr wird davon ausgegangen das Partner für einander einstehen und somit von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden kann.

  • Hallo!


    Zu Tinschen87 Antwort!


    Wo bitte steht geschrieben das eine neue Wohnung nicht die Kosten der Alten Wohnung übersteigen darf?


    Solange die Kosten für die neue Wohnung als angemessen zu bezeichnen sind darf die neue Wohnung auch mehr Kosten wie die bisherige.


    Ausschlaggebend für eine neue Wohnung ist sicherlich auch der Faktor Zumutbarkeit und da entscheiden viele Fallmanager dann recht eigensinnig, je nachdem mb man ein Verständnis für die entsprechende Situation aufbringt oder nicht.


    Folgende Regel als gültiger Grundsatz: Was man nicht versucht, bekommt man auch nicht!


    Also Antrag (schriftlich stellen) mit einer vernünftigen Begründung und gegebenenfalls Widerspruch auf eine Ablehnung einreichen, dannach Sozialgericht entscheiden lassen.


    Gruß



    Warum macht Ihr nicht mit dem Vermieter einen klaren Mietvertrag über Wohngemeinschaften, Regelung von Bad und Küchen Benutzung und getrennte Schlafräume. Ob dann ein Bett unbenutzt war oder vielleicht schon gemacht worden ist wird bei einer Überprüfung schwerlich zu beweisen sein. Ich kenne keinen Fallmanager der mit einem Thermometer in der Tasche einen Wohnungsbesuch gemacht hat!


    Und wenn, vielleicht hat sich ja ein One-Night Stand ergeben!