Waschmaschine vom Amt ?

  • Hallo,


    die Mutter meiner Freundin lebt vom ALG2 und deren Waschmaschine ist kurz vorm auseinanderfliegen.. d.h. sie wäscht nichtmehr richtig und ist laut ohne Ende. Wirklich kaput !!
    Die Frage, soweit ich weiss kommt sie gerade mit den Geld zurecht, aber es geht eher gegen minus. Da sie kein Geld weiter hat macht bekommt sie auch keinen "Kredit" von Saturn oder wo auch immer. Mal abgesehen von den mom. Konditionen von 9.99 % dort. Meine Freundin will jetzt den Kredit auf sich nehmen und die Mutter soll in kleinen Raten den Kredit bei Ihr ablösen. Ich weiss wie ihrn finanzspielraum ist und sie kommt selber kaum klar. Ist in Ausbildung und braucht einen Wohnung(220?) und dann noch Versicherungen ect. Da bleibt kaum was über.


    Kann man einen Antrag beim Amt stellen und eine Waschmaschine bekommen dort ? sie muss keinesfalls neu sein, dafür aber max55 cm breit. Es ist doch eine Grundversorgung meiner Meinung sich zu pflegen.



    gruss
    Thomas

  • Hallo,


    ich kann aus Erfahrung dir sagen, dass ich über die ARGE eine Waschmaschine durch ein Darlehen bekommen habe. Ich habe den Antrag gestellt und die Höhe des Darlehens wurde festgesetzt. Die mtl. Rate erfolgte dann nach Absprache mit dem Amt, da diese auch Sicher gehen wollen, dass eine Rückzahlung erfolgt. Diese vereinbarte Rate wird dann vom mtl. Grundlebensunterhaltes direkt einbehalten.


    Also, sprech mit dem Amt und über die Höhe der Rate.


    Des Weiteren kannst du die Waschmaschine auf Empfehlung des Amtes bei einem Händler holen der auch 2. Wahl Waren hat oder lass dir eine Adresse geben wo du sie als Alternativ kaufen kannst.


    Wenn du dir eine ausgesucht hast, lass den Kostenvoranschlag erst vom Amt absegnen, sonst kann es zu unerfreulichen Feedback kommen.


    Bis dann...


    kriegsgoettin

  • Also generell ist es so, dass der Gesetzgeber sagt, dass der Hilfeempfänger 4 % aus seinem Regelsatz (also 345, bzw. 90% oder 80% davon) für Eventualitäten zum Ansparen bereithalten muss. Auch für z.B. die Instandhaltung einer Waschmaschine, oder eine Neuanschaffung. Gesonderte einmalige Beihilfen werden gem. dem § 23 Abs. III SGB II nur bspw. bei Erstbezug einer Wohnung gewährt, und auch nur das, was als Bedarf erforderlich ist. Generell ist allenfalls, wenn überhaupt eine Waschmaschine als Darlehen zu gewähren, und auch nur dann, wenn der Hilfeempfänger seinen unabweisbaren Bedarf nachweist.


    In dem Sinne