Sehr geehrte Frau Fallmanagerin,
unglücklicherweise muß ich Ihnen mitteilen, daß die Temperatur innerhalb meines Wohnraumes der gemieteten Dachgeschosswohnung auf 39,1 Grad Celsius angestiegen ist und die für einen Hartz-IV Empfänger angemessene Temperatur von 18 Grad Celsius bei weitem nicht mehr gegeben ist.
Um Mißbrauch von unangemessenen Wohnraum-Temperaturen von über 18°C für Hartz-IV Empfänger zu vermeiden, habe ich aus der letzten Gutschrift der vergangenen Heizperiode* eine Klima-Anlage vom Typ Comfee 9000 BTU für eine Wohnraumfläche von 32 m² erworben.
Voller Freude kann ich Ihnen schon jetzt mitteilen, daß es dem Gerät mit einer elektrischen Leistung von 2.600 Watt gelungen ist, die sonst übliche Temperatur für ein BORG-Raumschiff von 39,1°C auf für Hartz-IV Empfänger angemessene 18°C innerhalb weniger Stunden herabzukühlen.
Laut § 22 Abs. 1 SGB II sind alle Kosten, die keine Warmwasser- oder Heizkosten darstellen, automatisch der „Haushaltsenergie“ hinzuzuziehen. Sie wollen mir sicher zustimmen, daß die Energiekosten für den Betrieb einer Klima-Anlage weder etwas mit Warmwasser- oder Heizkosten gemein haben.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, daß das Sozialgericht Frankfurt am Main am 29.12.2006 mit dem Aktenzeichen S 58 AS 518/05 beschlossen hat, daß das Jobcenter die tatsächlichen Energiekosten der „Haushaltsenergie“ zu übernehmen hat, wenn Mißbrauch ausgeschlossen ist [§ 22 Abs. 1 SGB II].
Sollten Sie mit dem o.g. Beschluss nicht einverstanden sein können Sie innerhalb von vier Wochen Rechtsmittel beim Hohen Rat der Vereinten Föderation der Sternenflotte, gelegen im Alpha-Quadranten ungefähr 250.000 Lichtjahre Ihrer gegenwärtigen Position, einlegen. Es zählt das Eingangsdatum der Postzustellungsurkunde.
Mit freundlichen Grüßen
P.S.: Da ich im vergangenen Jahr des Öfteren auswärts essen war und daher weniger „Haushaltsenergie“ aus dem Regelsatz benötigte, wollen Sie mir noch die ausstehende Gutschrift in Höhe von 240 Euro gemäß [§ 22 Abs. 1 SGB II] auf mein Konto überweisen. Ich garantiere Ihnen schon jetzt, daß eine solche Gutschrift zu meinen Gunsten durch den Kauf o.g Klima-Anlage in Zukunft nicht mehr vorkommen wird.
*Bei Beziehern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann das Guthaben aus Mietnebenkosten- oder die Heizkostenabrechnung nicht zurückverlangt werden. [§ 44 (1) Satz 4 SGB XII]
Erwerbsloser vermeidet für Hartz-IV Empfänger nicht angemessene Wohnraum-Temperatur durch Kauf von Klima-Anlage mit 2.600 Watt
https://aufgewachter.wordpress.com/2015/07/02/erwerbsloser-vermeidet-fur-hartz-iv-empfanger-nicht-angemessene-wohnraum-temperatur-durch-kauf-von-klima-anlage-mit-2-600-watt/