Berechnung ALG 1 nach Teilhabe am Arbeitsleben

  • Hallo Zusammen,


    es wurden folgende Zeiten zurück gelegt:


    Arbeitsverhältnis bis 31.01.2013


    01.02.2013 – 29.04.2013 – Arbeitslos ( ab 01.04.2013 Krank mit 6 Wochen Frist) 88 Tage


    16.12.2013 – 31.12.2013 – Arbeitslos 16 Tage


    01.01.2014 - 27.07.2014 – Arbeitslos


    28.07.2014 – 27.06.2017 – Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX


    28.06.2017 – Arbeitslos gemeldet


    Bei der Teilhabe am Arbeitsleben handelte es sich um eine Umschulungsmaßnahme.


    Die Besonderheit ist, dass der Umschulungsbetrieb freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.


    Habe ich einen Restanspruch auf ALG I auf Grundlage meiner versicherungspflichtigen Tätigkeit mit Arbeitsentgelt welches bis zum 31.01.2013 bestand?


    Das Arbeitsamt ist der Auffassung, dass eine fiktive Bemessung nach § 152 SGB III zu erfolgen habe?


    Gegen den Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt.


    Wer kennt die rechtlichen Grundlagen und kann mir bei der Argumentation helfen?


    Danke und viele Grüsse

  • Hallo,


    Zitat

    Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des
    Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das
    Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.


    Also mit den zwei Jahren scheint bei dir nicht zu klappen.


    Allerdings macht mich was anderes stutzig.
    War das eine betriebl. Einzelumschulung?


    dms


    PS: § 151 Absatz 4 SGB III

  • Hallo,


    Zitat

    Und was macht die stutzig dms ?


    Nun Du hast geschrieben, dass

    Zitat

    Die Besonderheit ist, dass der Umschulungsbetrieb freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

    .


    Bei deiner speziellen Art der Umschulung liegt jedoch eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor.


    Daher nix mit freiwillig.
    Und zum Thema

    Zitat

    mein Chef hat 2 Jahre den Mindestbetrag zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.


    hatte ich mich bereits geäußert.


    Hinsichtlich deiner Schlußfolgerung

    Zitat

    also ist doch eine Fiktive Berechnung falsch oder sehe ich das falsch ?


    hatte ich doch in einem vorherigen Beitrag schon was gesagt.


    dms
    PS: Wenn noch Fragen offen sind, frag ruhig
    PSS: hinsichtlich der Höhe, so sollte die sich danach richten, was Du nun für einen Abschluss vorliegen hast.

  • wie kommt es das ich jetzt weniger ALG 1 habe als vor der Umschulung ?


    Tägliches Bemessungsentgelt vor der Umschulung 119,76 Euro
    Tägliches Bemessungsentgelt nach der Umschulung 96,93 Euro (Bescheid vom 18.08.2017)
    Änderungsbescheid 27.09.2017: Tägliches Bemessungsentgelt: 79,33 Euro


    Die Anhörung erfolgte am 11.09.2017. Hier heißt es (Auszug):


    „Nach § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes Zeiten einer Beschäftigung (hierzu zählen auch die Zeiten einer Berufsausbildung), bei der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geleistet wurde, außer Betracht.


    Dies bedeutet vorliegend, dass eine fiktive Bemessung nach § 152 SGB III zu erfolgen hatte. Nach Durchführung einer erfolgreichen Ausbildung ist demzufolge eine Zuordnung zur Qualifikationsstufe 3 vorzunehmen.“


    Ich habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Akteneinsicht beantragt. Die Behörde hat mir die Akte in Kopie geschickt. In der Akte befindet sich eine Berechnung 08.09.2017 (Computerausdruck) in welcher das tägliche Bemessungsentgelt in Höhe von 96,93 Euro berechnet wurde. Diese Berechnung erfolgte vor dem Änderungsbescheid (27.09.2017), dennoch wurde der Änderungsbescheid mit dem geringeren Bemessungsentgelt von täglich zu 79,33 Euro berechnet.

  • Hallo,


    28.06.17 arbeitslos
    28.06.16 27.06.17 einjähriger Bemessungsrahmen
    28.06.15 27.06.17 zweijähriger Bemessungsrahmen
    berufliche Reha mit Übg 28.07.14 bis 27.06.17


    weder im einjährigen noch im zweijährigen Bemessungsrahmen liegen Zeiten vor, welche einen Bemessungzeitraum mit Arbeitsentgelt feststellen lassen

    Zitat

    In der Akte befindet sich eine Berechnung 08.09.2017 (Computerausdruck) in welcher das tägliche Bemessungsentgelt in Höhe von 96,93 Euro berechnet wurde.


    Welche Angaben wurden den dort gemacht?


    [h=5]Qualifikationsgruppe 3[/h]

    • Abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
    • Die Pauschale beträgt einen 450stel der Bezugsgröße:
    • 79,33 Euro (West)


    dms

  • Hallo,


    auch wenn Du mal deinen Namen im Bescheid schwärzen solltest,
    so denke ich immer noch, dass dies i.O. ist.
    Am 27.09. wurde gem. § 45 SGB X der Bescheid in die Zukunft (ab 01.10.) geändert.
    Für die Vergangenheit sollte dir das gezahlte ALG bleiben. war halt ein Rechenfehler der Agentur.


    dms