Hallo!
Meine Frage ist folgende:
Ich habe Schulden und bekomme ALG II.
Wie ist das das nun, wenn ich meine Haushälfte an die Schwester verkaufe, mit dem Geld Schulden und Kredite bezahle. Was wird dann angerechnet, das was überbleibt oder schon vorher alles?
Bekomme ich dann keine Unterstützung mehr und muss von dem übrigen Geld erstmal leben?
Ich bin Alleinerziehend von 2 Kindern.
-
-
Ja, was wirtschaftlich sinnvoll ist, ist sozialrechtlich manchmal schädlich. Hier haben wir so einen Fall.
Das Haus ist versilbert, der Erlös Barvermögen. Und erst, wenn das Vermögen soweit verbraucht ist, daß man in den Freigrenzen sich wiederfindet (anders ausgedrückt: Ausreichend veramt ist) kann ein Antrag neu gestellt werden.
Wenn man diese Handlungsweise vor dem ALG II Bezug hinlegt, dann ist das unschädlich. Auch könne man wirksam der Unterstellung widersprechen, die Hilfebedürftigkleit selbst herbeigeführt zu haben.
Je nachdem, um welche Summe wir reden; hier zwingt der Gesetzgeber indirekt den Antrag auf Privatinsolvenz auf. Denn, im Grunde, wenn kein anderes Einkommen erzielt werden kann, bleibt ja nichts anderes übrig, als den Wert des Hauses "abzuleben". Und der Kredit kann nicht (mehr) bedient werden. Und wegen Zahlungsunfähigkeit geht man also in die Inso.
-
Wenn vom Amt keine Auffordeung zum Verkauf ergeht, soweit möglich, nichts ändern. Es sei denn, du kannst die Schulden nicht bedienen. Da hilft dann nur: Einkommen aufstocken, z.B. durch Arbeit. Bei ausreichen Einkommen kämen alternative Leistungen in Betracht.
Anderenfalls mal eine Rechtsberatung (Sozialrecht) aufsuchen.
Die Entscheidende Frage: Das Verrechnen würde eh nur dann gehen, wenn die Schulden das Haus betreffen. Und das Vermögen durch Schulden finanziert wird/wurde. Das ist jetzt mal Grundvoraussetzung. Und davon bin ich erst einmal ausgegangen.
Schulden, die nicht im Zusammenhag mit der Immobilie stehen, interessieren im ALG II eh nicht. Das wäre privates Vergnügen. Da gänge gar nichts.
-
Auch könne man wirksam der Unterstellung widersprechen, die Hilfebedürftigkleit selbst herbeigeführt zu haben.
-
Grundsätzlich. Und damit nicht nur Sanktionen nach § 31 SGB II, sondern ggf. auch Regressforferungen seitens des JC nach § 34 SGB II zu präventieren.
Wenn man aus dem Verkauf Schulden tätigt, ist vom JC nachzuweisen, daß man schuldhaft an der Bedürftigkeit dreht. Das sollte schon mal in einer Rechtsbelehrung drinstehen. Fehlt sie, hat ein Widerspruch/Klage gegen die in deren Folge ergangenen Aufhebungsbescheide gute Aussichten auf Erfolg.
Weil, hier besteht Belehrungspflicht seitens des Amtes darüber, daß wirtschaftlich sinnvolles Verhalten, wie z.B. Schuldentilgung sozialrechtlich gsehen, schädlich ist. Es ist dem normalsen Menschenverstand nicht zu vermitteln, daß dadurch, schuldhaft eine Pflicht verletzt wird/wurde. Diese Herangehensweise kann man i.d.R. nicht beim Bedrürftien voraussetzen.
Sind schließlich keine Anwälte, die man ih Haftung nehmen kann. Wohlgemerkt, ist aber nur plasibel, wenn es Schulden auf das Haus selbst (also dem eigentlichen dem Objekt) betrifft. Andere Schulden interessieren nicht. Käönnen also davon nicht bedient werden.
Ähnliche Themen im Forum
-
- Thema
- Antworten
- Letzte Antwort
-
-
-
"Besondere Härte" bei Vermögensverwertung 2
- scarabäus
-
- Antworten
- 2
- Zugriffe
- 7,4k
2
-
-
-
-
"Geschontes Sparguthaben" von Unterhaltsverpflichteten 3
- Elfi113
-
- Antworten
- 3
- Zugriffe
- 7,8k
3
-
-
-
-
> 25 Jahre, wohnhaft bei den Eltern 1
- Uschi013
-
- Antworten
- 1
- Zugriffe
- 7,6k
1
-
-
-
-
1/10 haus geerbt 1
- miranda
-
- Antworten
- 1
- Zugriffe
- 6,1k
1
-
-
-
-
15000 Euro Erbschaft
- manu2000
-
- Antworten
- 0
- Zugriffe
- 4,3k
0
-