Arbeitslosengeld I nach langer Krankheit (privat Kranken-Versicherter)

  • Hallo zusammen,


    ich bin wegen einer schweren Erkankung seit knapp 1,5 Jahren krankgeschrieben,
    mittlerweile auch mit Schwerbehindertenausweis (50%).
    Jedoch immer noch Angesteller, nur seit dem Ende der Lohnfortzahlung ohne Gehalt.
    Habe eine Partnerin, keine Ehe, zusammen zwei Kinder.
    Ich beziehe währendessen, Krankentagegeld meiner privaten Krankenversicherung, ich bin nicht gesetzlich krankenversichert.


    Meine Ärzte und ich sehen keine Chance auf eine Rückkehr in meinen Beruf.
    Ebenso mein Arbeitgeber will eine Entscheidung.


    Es wird wohl in Kürze zu einer Kündigung durch mich "krankheitsbedingt"
    oder durch meinen Arbeitgeber kommen.


    Frage 1:
    Seit Ende der Lohnfortzahlung habe ich keinen monatlichen Betrag in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt.
    Jedoch die 16 Jahre davor.
    Bekomme ich nach der Kündigung Arbeitslosengeld I?
    Ruhte diese Versicherung während der Krankheit?


    Frage 2:
    Habe nun 17 Monate kein Gehalt mehr bezogen, nur die Leistungen aus der privaten KK (Krankentagegeld), 2000 Euro pro Monat.
    Die Jahre vor der Krankheit hatte ich immer gut verdient, ca. 3500 netto pro Monat.
    Wie würde sich das ALG I berechnen?


    Danke für Eure Hilfe.

  • Hallo,


    zur Frage Nr. 1


    [h=1]§ 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige[/h] (1) Versicherungspflichtig sind.......


    (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

    • 1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
    • 2.von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
    • 2a.von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
    • 2b.von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
    • 3.von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,


    wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.



    Warum kündigen?


    Arbeitslosengeld ist nicht an den Bestand eines (ruhenden) Arbeitsverhältnisses gebunden, dass Beschäftigungsverhältnis muss ruhen.


    [h=1]§ 138 SGB III Arbeitslosigkeit[/h] (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
    2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
    3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).



    Ansonsten würde dort stehen, wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht.



    [h=1]§ 152 SGB III Fiktive Bemessung[/h] (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
    (2)....


    Nun sollen die anderen auch mal was sagen:cool:


    dms

  • Danke,


    das heißt das ich versicherungspflichtig war, seit dem Ende der Lohnfortzahlung.
    (da ich von einem privaten Krankenversicherer Krankentagegeld bezog)
    Pflichtig heißt, hätte einen Beitrag zahlen müssen?
    Aber ich habe nie etwas bezahlt.
    Ggf. mein Arbeitgeber?
    Die Frage bleibt mir, bekomme ich überhaupt ALG I?
    Wie kann ich das herausfinden.


    Deine Ausführung bedeutet, das ich ALG I beziehen kann, trotz Krankschreibung?
    Ich bin ja noch in einem Beschäftigungsverhältnis, jedoch nur krankgeschrieben.


    Mein Arbeitgeber meinte, er könne mich auch freistellen. Hätte er auch kein Problem damit.
    Nur bei einer Freistellung länger als 1 Monat, werde ich von der Sozialversicherung abgemeldet.
    Das hört sich nach Problemen an.


    fiktive Bemessung:
    Heißt, bis zu zwei Jahre zurück - da sieht man was ich vor 1,5 - 2 Jahren zurück verdient habe,
    und das wird berücksichtigt.
    Nicht das Krankentagegeld.
    Sollte ich länger als 2 Jahre krank sein, wird ein fiktives Gehalt herangezogen.


    Danke

  • Hallo,


    du willst dich arbeitslos melden und bist gleichzeitig krankgeschrieben?


    § 138 SGB III Arbeitslosigkeit


    (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
    1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
    2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
    3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).


    Dann könnte es hiermit ein Problem geben und somit Arbeitslosigkeit verneint werden --> kein ALG 1.


    Wenn Du aber weiterhin krank bist, wie wäre es mit einem Rentenantrag.


    Nun dürfen auch andere was sagen.


    dms

  • Hallo,


    hat sich keiner weiter im Forum gemeldet ?


    Ich hätte da noch was, was ich mal einfach in den Raum werfe


    [h=1]§ 145 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit[/h] (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.


    dms

  • Danke, sehr interessant.


    Etwas grundsätzliches: bei der Sozialversicherung während meiner Krankschreibung (nun 1,5 Jahre)


    - Rentenversicherung: da Privat Krnakenversicherter mußt eich das selbst übernehmen, konnte aber ZahlungsLücle schaffen,
    aufgrund meiner Kinder ----> OK


    - Krankenversciherung: läuft seit Ende der Lohnfortzahlung weiter über mich - nur ohne Zuschuß des AG Anteils
    ----> OK


    - Pflegeversicheung: läuft ebenso unter meiner privaten Krnakenversicherung ----> OK


    ABER:
    - Arbeitslosenversicherung:?
    Wie lief die bitte weiter?
    ich hatte nichts bezahlt?
    War zwar weiterhin als Mitarbeiter gemeldet, jedoch ohne Gehalt seit Ende der Lohnfortzahlung.
    Wie besteht die Arbeitslosenversicherung weiter?


    Danke

  • Hallo,


    auch hierzu mal ein Blick ins Gesetz
    [h=1]§ 347 SGB III Beitragstragung bei sonstigen Versicherten[/h] Die Beiträge werden getragen
    1.....
    6. für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen
    6a.....


    [h=1]§ 349 SGB III Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige[/h]1. ...
    4. Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen.......



    Also solltest du mal bei deiner privaten Krankenkasse nachfragen.


    dms