Hallo,
kurz zu meiner Person. Ich habe vor kurzem mein Studium abgeschlossen. Ich bin 28 und lebe mangels finanzierbarer Alternativen bei meinen Eltern. Wir leben zu Dritt in einem Haus. Ich habe das obere Stockwerk für mich alleine. Wir haben eine Kostenbeteiligungsvereinbarung, d.h. ich kann zwar mietfrei bei meinen Eltern wohnen, muss aber für alle sonstigen Kosten selbst aufkommen (Wasser, Abwasser, Gas, Essen etc.)
Ich habe nun einen Antrag auf ALG2 gestellt (Hauptantrag, Anlage EK, Einlage KDU, Anlage VM). Im Anschreiben habe ich explizit auf folgendes hingewiesen:
ZitatIm Moment lebe ich noch bei meinen Eltern in einem Einfamilienhaus. Da ich bereits das 28ste Lebensjahr erreicht habe, handelt es sich hierbei um keine Bedarfsgemeinschaft. Da ich nach meinem Studium für mich selbst aufkommen muss, handelt es sich auch um keine Haushaltsgemeinschaft. Für mich fallen lediglich keine Kosten für eine Miete an.
Ich bewohne das erste Stockwerk mit Schlafzimmer, Wohn- und Esszimmer, Balkon und einer improvisierten Eck-Küche in einem Vorratsraum alleine. Ich übernehme ein Drittel aller laufenden Kosten (Kostenbeteiligungsvereinbarung). Ich bin folglich meine „eigene“ Bedarfsgemeinschaft.
Daher habe ich, genau wie es auf diversen Hilfseiten für ALG2 Antragsteller empfohlen wird, auch keine Anlage HG mitgeschickt, denn damit würde ich ja meiner eigenen Behauptung im Grunde wiedersprechen, dass es sich um eine "eigene" Bedarfsgemeinschaft handelt bzw. von vorne herein der Vermutung des Jobcenters zustimmen, dass es sich um eine Haushaltsgemeinschaft handelt, obwohl dies nicht der Fall ist. In diesem Fall müsste ich ja mit geringeren Leistungen rechnen. Auch im Hauptantrag habe ich korrekterweise angegeben, dass zu meiner Bedarfsgemeinschaft keine weiteren Personen gehören (also 0). Obwohl es rechtlich nichts weiter zur Sache tut, möchte ich noch dazu sagen: Selbst wenn es eine HG wäre, werden meine Eltern keinerlei Angaben machen. Da gibt es nichts dran zu rütteln.
Nun habe ich allerdings, wie zu erwarten war, eine Aufforderung erhalten, die Anlage HG einzureichen - ohne jede weitere Begründung. Nicht einmal ein vollständiger Satz wurde in dem Schreiben diesbezüglich formuliert. Daraufhin habe ich erneut darauf hingewiesen, dass keine HG vorliegt:
ZitatSie haben mich dazu aufgefordert die Anlage HG (Haushaltsgemeinschaft) vorzulegen. Ich habe Ihnen jedoch bereits mit meinem ersten Schreiben mitgeteilt, dass es sich in meinem Fall um eine eigene Bedarfsgemeinschaft oder anders formuliert um eine Wohngemeinschaft handelt, in der ich für meine Kosten selbst aufkomme. Es handelt sich also nicht um eine Haushaltsgemeinschaft. Ich möchte hiermit also ihrer doppelten Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II bzw. § 39 SGB XII ausdrücklich widersprechen. Das bloße gemeinsame Zusammenleben stellt noch keine Haushaltsgemeinschaft dar (BSG Urteil B 14 AS 6/08 R). Insofern sehe ich mich nicht verpflichtet, ihnen die Anlage HG auszufüllen.
Damit das nicht "untergeht" und auch wirklich "verstanden" wird, habe ich abgesehen von diesem zweiten Schreiben noch ein weiteres Dokument beigefügt, wie es hier auf der Seite oder auf hartz4hilfthartz4.de empfohlen wurde (das weiß ich nicht mehr exakt). Von dort habe ich dazu eine Vorlage runtergeladen, mit dem Tipp, der Aufforderung, die Anlage HG vorzulegen, zu widersprechen.
ZitatAlles anzeigenWiderspruch zu Ihrer Aufforderung zur Mitwirkung vom xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem o. g. Schreiben, bei mir nachweislich eingegangen am xxx, nehme ich wie folgt Stellung:
Vorab ist grundsätzlich festzuhalten:
a) § 60 SGB I fordert zur Mitwirkung auf, insoweit die verlangten Tatsachen leistungs- oder vermittlungsrelevant sind.
b) § 60 SGB I wird bereits durch § 65 SGB I erheblich auf tatsächlich erforderliche Informationen eingeschränkt. Insbesondere sind bereits erhobene Daten heranzuziehen (Aktenstudium).
c) Nach § 67a SGB X ist jede Datenerhebung zu begründen.
Ihre o. g. Aufforderung versucht, § 60 SGB I rechtsmissbräuchlich in Ansatz zu bringen. Sie fordern von mir unzulässige Nachweise. Diese durch Sie versuchte Datenerhebung
- ist nicht begründet, wie nach § 67a Abs. 3 SGB X gefordert (s. Punkt c).
- ist somit nach a), b) nicht zulässig.
Zu den von Ihnen geforderten Daten im Einzelnen:
- Ausgefüllte Anlage HG: Irrelevant, da keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Siehe hier BSG Urteil vom 27.1.2009, B 14 AS 6/08 R. Demnach obliegt es alleine dem Jobcenter, einen Nachweis für das Vorliegen einer HG zu führen.
Allen übrigen Aufforderungen (zusätzliche Nachweise zu den Kosten der Unterkunft) komme ich mit diesem Schreiben hingegen gerne nach.
Ursprünglich stand im Titel der Vorlage nicht "Widerspruch", sondern "Stellungnahme". Da das aber nicht alles in eine Reihe gepasst hat, hatte ich das verändert. Vielleicht war das mein Fehler. Nun wurde mir schriftlich folgendes mitgeteilt:
- Nach dem § 62 SGB X in Verbindung mit § 78 SGG sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig.
- Daher kann kein Widerspruchsverfahren eröffnet werden.
- Ein Widerspruch ist nur möglich, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam vorliegt.
Zusammengefasst kann man also sagen, dass die Auffordung die Anlage HG vorzulegen kein Verwaltungsakt darstellt und dem daher im rechtlichen Sinne nicht widersprochen werden kann. Mir wurde ansonsten nicht mitgeteilt, wie das weitere Verfahren aussieht. Ich bin mir momentan unsicher was ich tun soll. Ich wollte einfach nur klar machen, dass ich die Anlage HG aus oben genannten Gründen nicht ausfüllen werde und auch nicht muss.
Könnt ihr mir hierbei weiterhelfen? Soll ich das Schreiben einfach erneut versenden und diesmal darauf hinweisen, dass ich gar kein Widerspruchsverfahren eröffnen wollte, sondern es sich dabei einfach um eine Stellungnahme handelt? Soll ich Anlage HG nun doch verschicken, aber ausschließlich Angaben zu mir selbst machen, da es ja keine HG ist? Zumal ich wohl eher ausziehen werde, bevor meine Eltern das ausfüllen. Wirklich Sinn macht das nicht, da ich damit wie gesagt, das Vorliegen einer HG ja bestätigen würde. Die Anlage ist ja schließlich "zur Festellung des Umfangs der Hilfsbedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft" da.
Wie sollte ich also am besten weiter vorgehen?
Freundliche Grüße
Jerael