Erbe vom Sohn, wie weiter?

  • Hallo Zusammen,


    ganz neu hier angemeldet und direkt eine Frage, da ich mit meinen Überlegungen nicht weiterkomme.


    Ich versuche die Situation mal darzustellen:


    Ich arbeite in Teilzeit..bisher 20 Stunden, nun konnte ich auf 25 Stunden erhöhen. Dazu erhalte ich ergänzend noch ALG2.
    Mit dem Sohn bin ich alleinerziehend und der Vater zahlt seit Kurzem wieder Kindesunterhalt, welchen er ans Amt überweist (Beistandschaft).
    Innerhalb vom Amt ist es so, dass dieser Kindesunterhalt direkt mit der ALG2-Stelle verrechnet wird, heisst, er taucht auf dem Bescheid gar nicht auf. Das hat mich erst gestört, bis mir gesagt wurde, dass wir so besser fahren würden, da das Kind somit nicht aus dem ALG2-Bezug fallen würde.



    Nun hat mein Sohn von seinem verstorbenen Großvater 2000 Euro geerbt. Das habe ich letzten Monat (kurz nachdem er es bekam) beim Amt angegeben, woraufhin meine Fallmanagerin meinte, sie hätte das ALG2 nun erstmal eingestellt um Überzahlungen zu vermeiden.
    Ich bekam nun für den Monat Mai eine Nachzahlung i.H.v. 103 Euro vom Amt. Das Erbe wurde aufgrund der Aufteilung auf 6 Monate nun mit 333 Euro als Einkommen des Kindes berechnet.
    Allerdings bekam ich keinen Kindesunterhalt mehr und dieser wurde auch auf dem zugehörigen Bescheid wieder nicht aufgeführt.


    Der Vater zahlt den Mindestunterhalt in Höhe von etwas über 290 Euro ans Amt.


    Meine Fallmanagerin meinte, sie könne mir noch nicht wirklich sagen, wie das jetzt weitergehen würde und ob diese 2000 Euro erst komplett verbraucht werden müssten usw.


    Aber meiner Überlegung nach:
    Wenn ich nun aus dem ALG2-Bezug draussen wäre und der Vater den Kindesunterhalt an mich überwiesen hätte...hätte ich ca. 190 Euro mehr gehabt als jetzt...?!


    Was soll ich hier nun tun?
    Ich möchte gerne Denkfehler oder Nichtverstehen meinerseits vermeiden, bevor ich mich nun erneut mit dem Amt in Verbindung setze.


    Wäre es hier nicht das Beste, ich würde den ALG2-Bezug direkt kündigen?
    Meine Überlegung war, dass ich dann stattdessen Wohngeld beantragen könnte.


    Bitte um Tipps und Hilfe wie ich mich verhalten sollte...Dankeschön.

  • Beistandschaft ist beim Jugendamt, an wen gehen denn nun die Zahlungen? Ans Jugendamt oder an das Jobcenter?


    190 Euro mehr hättest du übrigens nicht gehabt, weil das Kindergeld (192 EUR derzeit m. W. n.) dann bei dir als Einkommen angerechnet wird, wenn dein Kind soviel Einkommen aus Unterhalt und Erbe hat, dass es seinen Bedarf selbst deckt.


    Es steht dir natürlich frei, auf ALG 2 zu verzichten und alternativ Wohngeld zu beantragen.

  • Danke Turtle1972
    Die Zahlungen vom Vater gehen ans Jugendamt und werden vom Jugendamt direkt an das Jobcenter weitergeleitet und dort mit dem ALG verrechnet.
    Das ist bei uns alles in einem Haus (Landratsamt).


    Ich habe nun einfach mal so gerechnet, als wenn ich für den Mai nicht mehr im ALG2-Bezug gewesen wäre. Dann hätte es ja auch keine Berechnung gegeben.
    Dann hätte ich keine 103 Euro ALG2 bekommen, aber dafür wären die 290 Euro Kindesunterhalt direkt an mich gegangen. Ergo hätte ich 190 mehr gehabt, da ich für den Monat Mai überhaupt keinen Kindesunterhalt bekommen habe.
    Vielleicht hab ich da auch gerade den totalen Denkfehler drin und sehe ihn nicht.


    Kann ich einfach dort anrufen und sagen, dass ich ab jetzt auf das ALG2 verzichten möchte und dann bin ich dort problemlos raus?

  • So, ich muss mich hier nochmal melden, da heute (ich liebe es wenn diese Bescheide Freitags oder Samstags kommen) wieder ein neuer Bescheid von meiner Fallmanagerin kam.
    (Das Erbe wurde nun so berechnet, dass es auf 6 Monate á 333 Euro als Einkommen aufgeteilt wurde.)
    Da sie Ende Mai in Urlaub war, bekam ich auf meine Meldung beim Jugendamt hin einen Bescheid ihrer Kollegin, mit dem mir die Differenz (des fehlenden Kindesunterhalts) erstattet wurde.
    Nun bekam ich heute einen Bescheid mit einer Aufrechnung seit März (das Geld ging am 30.03. auf dem Konto ein, ein paar Tage später, als ich den Eingang gesehen habe, hab ich es angegeben) und soll nun zuviel gezahlte Leistungen innerhalb eines Monats rückerstatten.
    Ich habe gelesen, dass solche Rückforderungen nicht zulässig wären solange kein Selbstverschulden vorliegt...stimmt das?


    Dazu kommt ein weiterer Punkt:
    Mein Sohn fährt nächste Woche ins Schullandheim.
    Dafür hatte ich vor 3 Wochen (als eben der Zettel von der Schule kam) einen Antrag für Bildung und Teilhabe gestellt.
    Am Montag sollte das Geld an die Schule überwiesen werden, ich hatte aber noch nichts von einer Genehmigung oder Nicht-Genehmigung gehört.
    Also rief ich bei der zuständigen Stelle an, die mir erst versicherte sie hätte keinen Antrag bekommen und schliesslich nach Rücksprache mit meiner Fallmanagerin sagte, dass der Antrag ja doch da wäre, aber keine Auszahlung möglich wäre, da ich ja momentan keine Leistungen mehr erhalte.
    Mein Wohngeld-Antrag ist natürlich noch am Laufen und noch nicht entschieden.


    Auf meinem neuen Bescheid, der heute ankam, steht:
    2. ArbeitslosengeldII/Sozialgeld kann Ihnen ab 01.07.2017 nicht mehr gewährt werden.


    Hieße das nicht eigentlich, dass es vorher eben doch noch gewährt wurde und somit auch der Antrag für das Schullandheim durchgehen müsste?


    Die ganzen Berechnungen und Auflistungen die mit anhängen bei der Nachzahlung, da blicke ich ehrlich gesagt nicht mehr durch.

  • Das stimmt nur, wenn das JC sehenden Auges einen falschen Bescheid erlässt, also von dem Erbe, dessen Höhe und dass es schon gezahlt wurde, wusste, und dem Kind trotzdem ALG2 bewilligt, dann aber merkt "och, da war ja das Erbe" und alles wieder zurück fordert. Denn die Aufhebung ginge nur nach § 45 SGB X und da greift Vertrauensschutz.


    Hier ist es aber sicher so, dass das JC irgendwann mal den Bescheid erlassen hat und das mit dem Erbe erst später bekannt wurde. Dann erfolgt die Aufhebung nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 SGB X:



    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html


    Und da greift kein Vertrauensschutz, das JC kann das Erbe und den Zufluss ja nicht riechen.


    Du hast doch 2 Aufhebungsbescheide erhalten. Einen ab 1.7.(für die Zukunft) und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ab 1.3 oder 1.4., der mit der Rückforderung. Oder wird nicht alles zurück gefordert, was du und dein Kind bekommen haben? Wenn nicht, dann stell bitte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ein, dass ich ihn lesen kann.


    Wenn es aber so ist, dann ist für BuT Leistungen der Landkreis zuständig, wenn ihr (rückwirkend) Wohngeld erhalten solltet. Rückwirkend kannst du Wohngeld gem § 28 SGB X stellen:


    Zitat

    Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.


    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__28.html