Hallo.
Ich habe im Jahr 2016 für 6 Monate ALG II (Aufstockung) bezogen, nebenher aber in Teilzeit bei einer Bank gearbeitet. Seit dem 1. Januar 2017 arbeite ich in Vollzeit.
Nachdem die Berechnung auf Grundlage meines ersten Gehaltes erfolgte, sich später meine Einnahmen aber durch Zulagen für Wochenend-/ Nachtarbeit, Leistungszulagen und Bekleidungspauschalen erhöhte, muss ich nun die überzahlten Betrag zurücküberweisen.
Meine Frage ist nun folgende: Mindestens die Bekleidungspauschale der Firma für Businesskleidung ist zweckgebunden. Lt. Jobcenter wird diese jedoch zum Grundfreibetrag von 100 Euro angerechnet. Da die 50 Euro Bekleidungspauschale + die Versicherungspauschale von 30 Euro diese 100 Euro nicht überschreiten, wurde mein Einspruch abgelehnt.
Im Internet fand ich ein Gerichtsurteil, welche sogar die Nachtarbeit als zweckgebunden ansah und diese als nicht anrechenbar deklariert.
Ich würde gerne wissen, ob die Begründung meines Jobcenter rechtens ist oder ob ich u. U. klagen soll.
Vielen Dank für eine Hilfe,
LG Sven