Erstattung zu Unrecht erbrachten Leistungen

  • Hallo zusammen,
    folgender Fall steht zur Debatte: Rentnerin/Grundsicherungsempfängerin hat 20.000 € geerbt, welche am 13.1.2017 auf ihr Konto gezahlt wurden. Sie hat dies sofort dem Amt angezeigt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
    Ab Februar wurde vom Amt nicht mehr gezahlt.
    Nun seien nach § 50 Abs. 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Der Betrag für Januar 2017 wird zurück gefordert.
    "Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen".
    Das ist nach meinem Verständnis der Februar, und nicht der Januar!
    Was sagt Ihr dazu?

  • So steht es in § 82 SGB XII.


    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/82.html


    (4) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen.
    Da Widerspruchsfrist sicher schon abgelaufen sein dürfte, Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Begründung: §82 SGB XII Absatz 4.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool: