Alleinerziehend, ab welchem Einkommen keine Terminen nachkommen mehr bei ARGE?

  • Wie ist das, wenn man Alleinerziehend ist, mit einem Kindergarten- oder Grundschulkind, ab welchem


    Einkommen ist man wenn man Hartz 4 dazu bekommt, nicht mehr verplfichtet sofort denTerminen der


    Arge zu folgen?


    ZB eine Mutter arbeitet 9.30-12.00 und 13.30-15.00 Montag bis Freitag, allerdings 45min Fahrtzeit vom


    Wohnort. Nun kommt ein Brief der Arge, dass sie zum Beratungstermin oder sonstigem Termin


    eingeladen wird.


    Da die Arbeitsstelle neu ist und auf Probe und der Vorgesetzte ihr nicht frei geben will, will die Dame


    ungern einfach fehlen.


    Muss sie den Termin bei der Arge annehmen? Bzw kommen Termine wenn Halbzeit in Arbeit? Oder ab


    welchem Einkommen (brutto) nicht mehr, bzw muss man diesen nicht mehr nachgehen, ohne


    Sanktionen zu haben?


    Und muss die Dame die Arge fragen, bevor sie so eine Stelle annimmt, die nicht mehr ist als Hartz 4,


    aber dennoch sozialversicherungspflichtig?


    Vielen Dank

  • Grundsätzlich entfällt die Verpflichtung, beim JC (so heißt die Behörde jetzt) Termine wahrzunehmen dann, wenn von dort keine Leistungen mehr bezogen werden. Auch als Aufstocker gilt es, die Vereinbarungen in der EGV einzuhalten.


    Ich glaube, das dein eigestelltes Beispiel ist ehr theoretischer Art. Natürlich kann es mal vorkommen, daß man in die Firma muß. Das hat, wenn es sich um den 1. Arbeitsmarkt handelt, auch Vorrang. Der Termin ist ja schriftlich mitgeteilt worden. Fällt er in die Arbeitszeit, kann der Vorgesetzte natürlich darauf drängen, daß er geändert wird. Z.B. dahingehend, daß der Termin im JC außerhalb der Arbeitszeit gelegt wird. Müßte bei einer Teilzeitstelle eigentlich gehen.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

  • Eine Genehmigung durch das JC zur Aufnahme einer Arbeit im 1. Arbeitsmarkt ist nicht nötig. Es versteht sich ja von selbst, daß, wenn die Bedürftigkeit vermindert, oder besser noch, beendet wird, die Ampel auf Grün steht. Dazu ist der Bedürftige nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet.


    Es kann allerdings sein, daß noch ergänzend Anspruxch besteht. Das wird jedoch vom Amt geprüft. Und daran denken, Änderungen, auch hinsichtlich Erwerbseinkommen, sind unverzüglich dem Amt zu melden und nachzuweisen.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool: