Lt. SG Nordhausen (AZ: S 27 AS 2/12) sind Empfänger von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet, Gelder, welche ihnen von Dritten zur Weiterleitung übergeben wurden (sogenannte Treuhandgelder) für sich zu verwenden (zum Nachteil des Dritten zu unterschlagen) , um ihre Hilfsbedürftigkeit zu mindern bzw. zu beenden. Gleichzeitig darf der Leistungsempfänger (Kleinunternehmer/Aufstocker) trotz Aufforderung des Finanzamtes keine Einkommens-, Umsatz- oder Gewerbesteuer bezahlen, da er hiermit seine Hilfsbedürftigkeit selbst verschuldet. Die damit erklärte Verpflichtung eines Leistungsempfängers zur Unterschlagung (strafbar gem. § 246 StGB) und zur Steuerhinterziehung (strafbar gem. § 263 StGB) wurde vom ThürLSG (AZ: L 9 AS 1218/12) mit Urteil vom 03.12.2015 bestätigt.
Die Entscheidung befindet sich derzeit beim Bundessozialgericht, da Straftaten lt. Staatsanwaltschaft auch dann nicht erlaubt sind, wenn sie auf behördliche Aufforderung und zum wirtschaftlichen Vorteil der Staatskasse/Jobcenter begangen werden.
Die Entscheidung des SG Nordhausen stammt im Übrigen von einer Richterin, welche in der Vergangenheit als Staatsanwältin in Mühlhausen tätig war und bei derartigen Delikten Anklage erhoben hat.
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Hallo Patrick96!
Hört sich ja grauenhaft an - und nach einer recht subjektiven Schilderung.
Leider sind die genannten Urteile nicht veröffentlicht. Vielleicht kannst Du sie ja hier anonymisiert einstellen.
Hinsichtlich der Treuhandgelder dürfte es sich wohl um ein Problem der verdeckten Treuhänderschaft mit der Folge der Umkehr der Beweislast handeln. Andernfalls wäre die Entscheidung nicht nachvollziehbar.
Und das mit der Steuer kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.
Es wäre also wünschenswert, wenn Du etwas konkreter werden könntest. Also: Butter bei die Fische!
Gruß
P. -
Wenn Fr. Löffelholz das so entschieden hat und Dr. Böck es bestätigt, dann wird es wohl so sein. Sowohl Fr. Löffelholz als auch der 9. Senat des LSG Thüringen sind nicht sehr jobcenterfreundlich gesinnt. So sie also für das JC entschieden haben, muss es hinreichende Gründe gegeben haben, dass die genannten Gelder in Wirklichkeit Einkommen oder Vermögen des Klägers darstellten.
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