Freundin mit Partner + 1 Säugling?

  • Hallo,


    meine Schwester bekommt im April ihr Baby. Sie wohnt bereits mit ihrem Partner zusammen, aufgrund der Schwangerschaft müssen Sie nun umziehen. Der Höchstsatz für die Miete liegt bei 546 € und ein paar Zerhackte, in dem Stadtbezirk gibt es noch eine 10% Regelung.


    Ich habe mich für Sie mal informiert und im Internet was gefunden, das ein Säugling nicht als weitere Person zählt was die 15 qm angeht. Stimmt das soweit? Normalerweise müssten 3 Personen dann ja 75 qm zustehen... Hat da jemand ne Ahnung wie es aussieht bezüglich der Wohnung? Insgesamt soll die Wohnung 72qm haben... Ihr Partner ist noch arbeitlos, soll aber im April wieder anfangen zu arbeiten, vorher muss ja noch eine Umzugsbestätigung geholt werden.. Also was letzendlich die Frage ist, stehen den beiden 60qm oder 75 aufgrund des Babys zu?

  • Was heißt zustehen? Wenn sie eine 75 qm Wohnung in dem Preissegment von Hartz IV finden, dann können sie diese anmieten. Es kann aber auch eine kleinere Wohnung sein. Wir hatten mal eine 3 Zimmer-Wohnung mit 70 qm. Die war supergut geschnitten und wir haben mit unserer Tochter 10 Jahre lang darin gewohnt. Es müssen keine 75 qm sein. Es können auch 80 qm sein, wenn der Preis stimmt. Es ist der Preis entscheidend, nicht die Quadratmeter. Also jetzt nicht nur nach Wohnungen mit 75 qm suchen, sondern nach 3-Raum-Wohnungen, die angemessen vom Preis her sind.

  • Hallo!


    Na, so ganz unerheblich ist es nun nicht, ob der Säugling "mitzählt" oder nicht. Denn es muss ja festgestellt werden, welchen Preis das Produkt haben darf. Und das richtet sich nun mal nach der Haushaltsgröße. Irgendwo müssen die 546 EUR ja herkommen.


    Von einer "ausländerrechtlichen" Ausnahme abgesehen zählen Säuglinge mit.


    Es handelt sich hier also um einen 3-Personen-Haushalt.


    Für jede Haushaltsgröße gibt es eine Quadratmeterobergrenze. Die ist zwar nicht unbeachtlich, aber im Zweifel entscheidet der Preis. (Im SGB XII-Bereich ist die Handhabung aber nicht einheitlich. Nicht alle Sozialämter akzeptieren die Produkttheorie.) Bei zu großen Wohnungen können aber Probleme mit der Angemessenheit der Nebenkosten entstehen. Zum Beispiel: Bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist Bezugsgröße der Richtwert der Wohnungsgröße. Da kann es schon brenzelig werden, wenn bei einem 1-Personen-Haushalt eine 70-Quadratmeter-Wohnung mit einer 50-Quadratmeter-Wohnung verglichen wird. Brenzlig ist vielleicht das falsche Wort. Richtig ist wohl eher: frostig.


    Gruß
    P.

  • Hallo vierzehnnothelfer!


    Säuglinge zählen keineswegs immer mit. Manche JCs billigen ab 6 Jahre einem Kind ein eigenes Zimmer zu.


    Auszug aus dem Leitfaden zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bei Schwangerschaft und Geburt des Kommunalen Jobcenter Hamm, Stand: Januar 2015:


    Zitat

    Kinder haben nach der Geburt Anspruch auf Wohnraum. Die Zustimmung zur
    Anmietung einer eigenen Wohnung ist in der Regel ab der 13.
    Schwangerschaftswoche zu erteilen. Der Wohnungsmehrbedarf aufgrund des Kindes
    wird entsprechend berücksichtigt.
    Bei Risikoschwangerschaften oder bei
    alleinstehenden Schwangeren ist ggfs. Umzugshilfe zu gewähren.


    Alles andere dürfte rechtswidrig sein.


    Gruß
    P.