Kann eine EGV Rechtsgültig sein wenn der JCM im Auftrag unterschrieben hat.
Im Grunde ist es doch eine Vereinbarung/Vertrag die mit einer Unterschrift beidseitig zum Ausdruck gebracht werden muß um Rechtgültigkeit zu erlangen. Ein Vertrag benötigt zwar nicht zwingend zwei unterschriften, allerdings bei einer Vereinbarung macht es keinen Sinn wenn nur eine Seite eine Willenserklärung/Unterschrift abgibt und allein deshalb kann es sich ja nicht um eine Vereinbarung handeln.
Zitat aus einem Urteil:
Es entspricht ständiger Rechtssprechung daß der Unterzeichnende einer Rechtsmittelschrift die volle verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen muß.
Mit einer Unterzeichnung nicht "i.v."(in Vertretung) sondern "i.A."(im Auftrag) gibt indes der Unterzeichner zu erkennen das er für den Inhalt der Rechtmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt, er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht
gegenüber nur als Erklärungsbote auf. eine Auslegung unter Heranziehen von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht.
BGH Urteil v. 05.11.1987 - V ZR 139/87
Kann ich bei der EGV auf eine Rechtsgültige Unterschrift seitens des Jobcenters bestehen, also nicht i.A. sondern jemanden der Verantwortung für den Inhalt der EGV übernimmt, um Rechtsschutz zu erlangen?
Die EGV besitz ja auch keine Gültigkeit, wenn nur das Jobcenter unterschrieben hat, da ohne Unterschrift des Kunden ja keine vereinbarung stattgefunden hat. Im Falle eines Verwaltungsaktes bei der EGV müsste eine Unterschrift im Auftrag eines JCM schon genügen um den Verwaltungsakt als nichtig zu erklären
da niemand die Verantwortung für den Verwaltungsakt übernimmt.