EGV per Verwaltungsakt Form?

  • Frage ist eine zugesandte EGV in zweifacher Ausführung mit Unterschrift des Jobcentermitarbeiters schon ein rechtsgültiger Verwaltungsakt? Muss ich nicht darüber informiert/kenntlich werden das es sich um einen Verwaltungsakt handelt und über die Rechtsfolgen aufgeklärt werden?
    Mit anderen Worten ist der Verwaltungsakt für mich und andere ersichtlich das es sich um einen handelt?

  • Siehe es mal als "Sponsorenvertrag". Ohne Vertrag läuft es nicht. Das kennst du ja auch aus anderen Bereichen.


    Verweigerst du die Unterschrift, kommt es zwar zu keinem Vertrag, die EGV wird dann zum Verwaltungsakt. Ja gut, dagegen kann man Rechtsmittel einlegen, entbindet aber nicht von dern Pflichten.


    Oder aber es fließt kein Geld. Geht auch.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

  • Danke war zwar nicht ganz meine Frage, da es mir darum geht ob solch ein Verwaltungsakt auch ohne das ich davon weiß erlassen werden kann, da ich keine Rechtsmittel einlegen kann wenn ich nicht weiß ob dieser erlassen wurde. Mir ging es darum ob ich ein kenntliches Schreiben erhalten muss das es sich um einen verwaltungsakt handelt, gelesen habe ich so was würde auch formlos gehen z.b. mündlich, deshalb ist das so eine Sache mit Rechtsmitteln einlegen für die es keine Beweise und Zeugen gibt. Aktuelle Situation, habe Post von der Arge erhalten mit der bitte eine EGV zu unterschreiben da meine in den nächsten Tagen ablaufen würde, allerdings habe ich seit Jahren keine unterschrieben und kein information über einen Verwaltungsakt erhalten. Abgesehen davon das die komplette EGV sowieso nicht zulässig ist, ich unterschreibe ja nicht auf einer EGV das diese besprochen wurde wenn es nicht der Wahrheit entspricht, hinzukommt die Rechtsbeugung und der versuch das Grundgesetzt auszuhebeln.Das ist auch kein Sponsorenvertrag sondern Drohkullisse so musst du das mal sehen. Ein Sponsorenvertrag macht nur unter bestimmten Voraussetzungen Sinn.



    Macht es einen Unterschied, ob ich unterschreibe oder nicht?


    Ja! Denn gegen meine schon geleistete Unterschrift unter einer EGV kann ich keinen Widerspruch einlegen oder klagen. Gegen einen Verwaltungsakt schon.



    Wie verhalte ich mich also?


    Unterschreiben sollte man eine EGV wirklich nur, wenn man selbst etwas vom Jobcenter will. Etwa eine selbst gesuchte sinnvolle Fort-, Weiterbildung oder Umschulung. Dann ist eine Unterschrift notwendig. Man sollte trotzdem die eigenen Verpflichtungen, die in der EGV stehen, auf Fallen überprüfen. Eigene Vorstellungen zur Weiterbildung sind dem Jobcenter meist zu teuer. Um hier etwas auszuhandeln, braucht man meist einen Anwalt oder gute Rechtskenntnis.


    Grundsätzlich sollte man vor einer Unterschrift eine Bedenkzeit fordern, um die EGV mit einer Beratungsstelle zu besprechen. Das Amt kann dies nicht verweigern, setzt hier aber manchmal sehr kurze Fristen. Selbstverständlich muss mir diese Frist aber möglich machen, tatsächlich einen Termin bei einer Beratungsstelle zu bekommen. Wichtig ist auch: Wenn ich zur Abgabe einer EGV keinen schriftlichen Termin habe, dann ist er nicht für mich bindend.



    Wie prüfe ich eine Eingliederungsvereinbarung bzw. einen Verwaltungsakt?


    Nach offizieller Darstellung darf eine EGV oder auch der Verwaltungsakt (VA), der eine EGV ersetzt, nur konkrete Vorstellungen für eine individuelle Integration auf den ersten Arbeitsmarkt enthalten.


    Textbausteine mit allgemeinen oder gesetzlichen Anforderungen haben weder in einer EGV noch in einem VA etwas zu suchen. Beispielsweise wird per Textbaustein gern verlangt, ich müsste Bewerbungsangebote binnen drei Tagen abarbeiten. Da ich keine Zeugen für den Posteingang habe, kann ich solche Bedingungen nicht erfüllen. Außerdem ist nicht erkennbar, warum mich diese Bedingung schneller auf den ersten Arbeitsmarkt bringt, als eine sorgfältige Überprüfung/Über*arbeitung meines Bewerberprofils. Dies nur als ein Beispiel, das häufig auftaucht.

  • Unterschreibst du, ist es kein Verwaltungsakt. Das ist dann eine Einverständniserklärung. Da gibt es auch kein Widerspruch & co. Wenn bis jetzt keine EGV durch das JC an dich herangereicht wurde, kann dir das nicht zur Last gelegt werden.


    Unterschreibst du nicht, gibt es einen Verwaltungsakt. Der muß dann zwingend egehen und zugestellt werden.


    Wenn ein Verwaltungsakt nicht zugestellt wird, quasi im Geheimen ergeht und dann über die Folgen offenbar wird, das wäre allerdings rechtswidrig. Dagegen könnte man bei Eintritt der Folgen z.B. eine einstweilige Verfügung beim SG beantragen.


    Ein Verwaltungsakt ist eine Bescheidung. Zweckmäßigerweise ergeht in diesem Fall die EGV als Bescheid.


    Mehr Info u.a. hier:


    http://www.die-soziale-bewegung.de/themen/algii/falle_egv.html#download


    Aber da bist du ja up to date :cool:;).

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  • Ja vielen Dank intuitiv habe ich das auch so gesehen. Meine letzte Frage und ich habe Gewissheit. Eine unterbreitete Egv habe ich am 19.07.2016 nicht unterschrieben. Am 12.08.2016 habe ich zwei Ausführungen einer EGV vom Jobcenter mit der Unterschrift eines Sachbearbeiters mit der bitte diese zum 25.08.2016 einzureichen erhalten, ist das schon ein Verwaltungsakt? Muss ich hier schon aktiv werden oder muss ich damit rechnen das diese EGV erst nach der Frist mir als Verwaltungsakt verabreicht wird. Also schon das Wort EGV ist für diesen vorgelegten Vertrag unzumutbar und nicht hinzunehmen in Anbetracht der möglichen Folgen. Danke für den Link den habe ich auch schon gefunden und aufmerksam gelesen. Man fragt sich warum die Sachbearbeiter solche Infos fehlen oder ignorieren, wo die doch davon Leben. Also wenn ich arbeite arbeite ich anders und keine Firma der Welt wird mich dazu bringen Gesetzte zu missachten deren Folgen ich dann auch noch ausbaden müsste.


    In dem recht interessanten und laufenden Verfahren eines klagenden Empfängers von Leistungen nach dem SGB-II, der sich gegen die Verletzung von SGB und GG durch das Jobcenter und die Sozialgerichte wehrt, worüber ich am 10. Februar 2013 hier berichtete, ist nachträglich bekannt geworden, daß die bereits gefällten Beschlüsse beim Sozialgericht Dortmund respektive Landessozialgericht NRW Essen nicht handschriftlich durch die Richter unterschrieben worden sind. Somit haben die Beschlüsse keine rechtliche Wirkung entfalten können. Die Sozialgerichte sind mangels ordnungsgemäßer Unterschriften durch die Richter mit ihren SGB-widrigen und GG-widrigen Beschlüssen nicht grundgesetzwidrig geworden und brauchen daher keine Schadensersatzklagen seitens des Klägers mehr fürchten.


    Nicht aus dem Schneider hingegen ist die Mitarbeiterin des Jobcenters, welche den Eingliederungsverwaltungsakt mit ihrer handschriftlichen Unterschrift unterschrieben hat. Da das Jobcenter keine Haftung für ihre Mitarbeiter übernimmt, hat der Kläger jetzt rechtliche Schritte in Gestalt einer Unterlassung einschließlich Schadensersatz und Kostennote wegen mißbräuchlichem Erlassens eines unnötigen Eingliederungsverwaltungsaktes mit Einschränkung seiner Grundrechte gegen die Mitarbeiterin persönlich angekündigt.


    Sollte dieses Beispiel Schule machen so wird es für die ARGEn und Jobcenter in den nächsten Wochen sehr ungemütlich und schwierig werden entsprechende Mitarbeiter (Fallmanager) zu finden, welche noch dazu bereit sind auf ihrem Namen Eingliederungsverwaltungsakte zu unterschreiben.

  • Solange man um eine Unterschrift ersucht, ist es noch kein Verwaltungsakt. Der ergeht als Bescheid. Damit ein solcher zulässig ist, versucht man noch mal, die Verhandlungen aufzunehmen. Werden die dann z.B. mangels Mitwirkungswillen des Kunden als gescheitert erklärt, ergeht der Bescheid.


    Grundlage ist der § 15 SGB II.


    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/15.html
    http://erwerbslosenrecht.info/alg2.html#eingliederungsvereinbarungen


    Nicht vergessen: Wenn man einen Verwaltungsakt erhält, der z. B. einen Zwang zum Ein-Euro-Job oder zu Bürgerarbeit enthält, dann sollte man dagegen sofort Widerspruch einlegen. Gleichzeitig sollte man beim Sozialgericht einen Antrag stellen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den eingelegten Widerspruch. Denn solange dem Widerspruch nicht stattgegeben wird und kein Gericht widerspricht, müsste man diese Maßnahme machen. Sonst würden Sanktionen drohen.


    Denn seit 2011 wurde die Rechtslage dahingehend verändert, daß ein Widerspruch alleine, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.


    PS: Sachbearbeiter sind auch nur Menschen in einem Arbeitsverhältnis und sind somit an die Weisung von Oben gebunden. Und natürlich ist es so, daß wo gearbeitet wird, auch späne fallen und auch Fehler passieren (können), ist ja nichts Neues.

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  • Nicht aus dem Schneider hingegen ist die Mitarbeiterin des Jobcenters, welche den Eingliederungsverwaltungsakt mit ihrer handschriftlichen Unterschrift unterschrieben hat. Da das Jobcenter keine Haftung für ihre Mitarbeiter übernimmt, hat der Kläger jetzt rechtliche Schritte in Gestalt einer Unterlassung einschließlich Schadensersatz und Kostennote wegen mißbräuchlichem Erlassens eines unnötigen Eingliederungsverwaltungsaktes mit Einschränkung seiner Grundrechte gegen die Mitarbeiterin persönlich angekündigt.


    Sollte dieses Beispiel Schule machen so wird es für die ARGEn und Jobcenter in den nächsten Wochen sehr ungemütlich und schwierig werden entsprechende Mitarbeiter (Fallmanager) zu finden, welche noch dazu bereit sind auf ihrem Namen Eingliederungsverwaltungsakte zu unterschreiben.


    Bin ich mir nicht so sicher. Denn der/die Mitarbeiter der JC handeln namens und im Auftrag der Behörde.


    Der Bedürftige schließt ja nicht mit dem Bearbeiter eine privatrechtlichen Vertrag. Sondern auf Grundlage des § 15 SGB II wird eine Vereinbarung mit dem JC, das ist ja das rechtliches Gegenüber, geschlossen, oder es egeht ein Bescheid.

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