Das Sozialamt beabsichtigt mir ein 15 Jahre altes kleines Motorrad mit einem Wert von 1000 € anzurechnen, ebenso soll ich den Bausparvertrag auflösen. Wär ich doch beim Jocenter geblieben.
Weiß jemand von Euch Rat?
L.G. Aaron
Das Sozialamt beabsichtigt mir ein 15 Jahre altes kleines Motorrad mit einem Wert von 1000 € anzurechnen, ebenso soll ich den Bausparvertrag auflösen. Wär ich doch beim Jocenter geblieben.
Weiß jemand von Euch Rat?
L.G. Aaron
Ja, das JC hat da höhere Vermögensfreigrenzen als das Sozialamt.
Im SGB II (also ALG II) kann man durchaus noch als "vermögend" dastehen, bei Leistungen nach dem SGB XII muß man schon fortschreitend veramt sein.
Grundlage ist der § 90 SGB XII. Die Freigrenzen und auch, was so nicht verwertet werden muß, also zum Schonvermögen gehört, wird u.a. hier genannt:
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Sozialhilfe---Einkommen-und-Vermoegen-109.html#ue51
So die Summe der vorhandenen Reichtümer und Güter besagte Grenzen des Vermögens überschreiten, muß Alles versilbert werden, bis man soweit veramt ist, daß die Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden. Das ist allerdings so. Ausgenommen dabei ist jedoch das sogenannte Schonvermögen.
Siehe dazu § 90 SGB XII.
https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/90.html
Die 1.000 EUR Anrechnung bezieht sich auf den Vermögenswert. Also den aktuellen Verkaufswert. Ob das 15 jahre alte kleine Motorrad wirklich noch 1.000 EUR Verkaufswert hat, müßstest du mal überprüfen lassen. Hängt ja neben dem Fahrzeugtyp und Listenneupreis auch davon ab, wie viel an Kilometerleistung schon erbracht wurde. Dazu einfach mal ein Kfz- Sachverständigen Büro frequentieren.
Hier besteht noch Spielraum. Hilfsweise kannst du erst einmal in Widerspruch gehen, darauf hinweisen, daß du die Bewertung von 1.000 EUR anzweifelst und den Wert durch ein Sachverständigen bescheinigen läßt. Sobald das Dokument vorliegt, wird es unverzüglich noch nachgereicht.
Hinsichtlich des Bausparvertrages müßtest du mal prüfen, ob der Sachverhalt von § 90 Abs.2 Nr. 3 greift:
Vermögen für Wohneigentum für behinderte oder pflegebedürftige Menschen (§ 90 Abs. 2 Nr. 3)
Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks für bestimmte Personenkreise bestimmt ist: Hier liegt die Nachweispflicht bei der nachfragenden Person. Vorzulegen sind konkrete Nachweise (z.B. Verträge, Urkunden, Planungsunterlagen). Das ledigliche Bekunden einer Absicht genügt in aller Regel nicht.
Wenn ja, muß der Widerspruch auch dieses Begehren beinhalten.