Hallo,
ich hätte eine Frage und zwar eine Freundin und ich (weiblich) würden gerne zusammen ziehen. ( Beide Heterosexuell). Die Freundin hat jedoch zwei Kinder und bezieht ALG 2 und ich arbeite auf Teilzeit. Bilden wir durch die Kinder dann auch eine Bedarfsgemeinschaft? Die Wohnung die wir nehmen wollen hätte auch genug Zimmer so dass jeder sein eigenes kriegt.
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Nein natürlich nicht.
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Wie können wir dem Amt kontern falls sie uns als bedarfsgemeinschaft abstempeln wollen ?
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Mit §7 SGB II.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Es wird natürlich mit der Zeit immer scwieriger bis spätestens nach einem Jahr unmöglich, §7 Abs. 3a zu widerlegen. Weil, trifft nämlich auch nur ein Kriterium zu, werdet ihr als BG veranlagt. Und das ist eine andere Berechnung.
In besagtem Gesetzestext heißt es:
3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.Für die Angemessenheit der Wohnung aber ist die Zahl der Bewohner und die Kommune oder Stadt maßgebend. Das kann man in einer amtlichen Richtsatzsammlung nachlesen.
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Ja, es heißt ausdrücklich "Partner", nicht Eheleute. Das kann eben auch eine Lebenspartnerschaft sein, egal ob Homo der Hetero, mit oder ohne "Trauschein".
Das Andere spricht für sich selbst. Und beachtet: Die Bewislast ist so, daß ihr ggf. beweisen müßt, keine BG zu sein.
Da müßt ihr schon streng getrennt wirtschaften, du dürftest nicht die Kinder deiner Freundin mit versorgen (Punkt 3) etc. Stelle ich mir schwer vor. Zumindest bei mittel- und langfristigem Zusammenleben.
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Apropo, Umzug. Wenn ich mir den Eingangsbeitrag anschaue: Hat sie denn, da sie schon im ALG II Bezug ist, vom JC eine sogenante Genehmigung für den Umzug? Das hat zwar nicht direkt mit dieser Frage zu tun, mit der Anerkenntnis ihrer KDU dann allerdings schon.
Oder ziehst du lediglich mit dazu?
Zieht sie eigenmächtig um, was sie zwar darf, werden maximal ihre bisherigen KDU anerkannt. Nämlich dann, wenn die KDU der neuen Wohnung höher ausfallen, als die bisherigen. Das gilt auch dann, wenn die neue Wohnung als angemessen gilt. Hier gilt aber die Angemessenheit von vier Personen. Die Wohnung wird ja durch euch zu viert bewohnt. Auf jeden Fall ist der Umzug per VÄM anzuzeigen.
Die KDU für deine Freundin belaufen sich nach dem Zusammenzug mit dir auf:
Bruttokaltmiete (Miete + NK) mal Anzahl der Personen ihrer BG geteilt durch Anzahl der Bewohner der Wohnung. Also bei euch:
Sie mit Kindern insgesamt also 3 Personen, du 1 Person.
Ihr Anteil (sind 75% der Wohnungskosten)Und die anteiligen 75% werden bei ihr nur in vollem Umfang berücksichtigt, wenn
1. Angemessenheit der Wohnung nach § 22 SGB II gegeben ist (Dafür gibt es Richtlinien jeder Stadt bzw. Kommune) und
2. "Umzugsgenehmigung" durch das JC vorliegt.Ziehst du lediglich mit ein, dann muß auch das gemeldet werden, denn ihre eigenen Kosten der Unterkunft reduzieren sich um deinen Anteil. Dazu gibt es eine Veränderungsmitteilung (VÄM), die sie einreichen muß.
Du mußt also 25% der Miete beisteuern. Sie bekommt dann lediglich noch 75%.
Also, es sind schon ein paar Sachen zu beachten.
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Also, nein das muss sie noch alles beantragen.
Was wäre denn, wenn sie uns als BG ansehen? Streichen sie ihr dann ihr Geld? Ich meine ich arbeite auch nur Teilzeit und verdiene dementsprechend nicht viel.Vielen dank für deine antworten
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Kommt darauf an, müßte man mal dezidiert durchrechnen. Möglicherweise nicht, da dein Einkommen ja 1. als Teilzeitler wohl nicht so sehr hoch und du selbst möglicherweise eränzend ALG II beziehen kannst (je nach Höhe des Einkommens natürlich) und 2. dadurch, daß du mit in der BG gelistet wirst, also der zu ermittelnde Bedarf in der Summe steigt.
Werdet ihr als BG angesehen, werdet ihr zusammen in der Regelsatzstufe 2 gelistet. Der Alleinerziehungspauschbetrag geht bei ihr fort. Der Bedarf von euch Erwachsenen wird jeweils also mit jeweils 364 EUR taxiert. Die Kinder haben ihren eigenen Bedarf. Der kommt natürlich auch hier noch dazu.
Bei einer getrennten Veranlagung bliebe bei deiner Freundin der Regelsatzbetrag von 404 EUR erhalten. Du fällst da nicht in ihre Bedarfsrechnung mit hinenin.
Allerdings könntest auch du prüfen (lassen), in wie weit du noch ergänend (als eigenständige BG) Anspruch hättest. Bei separatem Begehren und Antragstellung der Leistung hättest du natürlich auch bei getrennten BGs den Pflichten des SGB II nachzukommen.Der Charme einer BG besteht aber darin, daß
1. Alle der BG zugehörigen Parsonen "in Hartz IV" sind und somit den Bedingungen des SGB II unterliegen. Einer für Alle - Alle für einen
2. Das Einkommen jeder der Personen der BG, in deinem Falle also dein Erwerbseinkommen gleich mal mit verrechnet wird. O.K. da gibt es Freibeträge.Also, die Frage, wie viel ihr in Summe in der einen als auch anderen Veranlagungsart habt, kann man so pauschal nicht beantworten. Da braucht man konkrete Zahlen. Überschlägig kann man das ja selbst ermitteln. Dafür gibt es im Netz ... zig Rechner.
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