Anspruch nach Umschulung

  • Hallo zusammen,


    ich bin in einer etwas blöden Situation:
    Ich habe eine "Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben" ("Umschulung") der Rentenversicherung Bund nach §SGB IX Kap.5 abgeschlossen.
    Am 20.6. hatte ich da die Prüfung, damit ist die Maßnahme beendet.
    Am 1.7. habe ich einen neuen Job angefangen.


    Es geht um die 10 Tage dazwischen. Die DRV bezahlt nach der Prüfung weiter Übergangsgeld nach §SGB IX, wenn kein Anspruch auf ALG1 besteht, den ich in Anspruch nehmen könnte. Vor der Umschulung habe ich ALG2 bezogen, von vor der Umschulung besteht kein ALG1 Anspruch. Nach meinen Informationen entsteht durch eine Umschulung bei der DRV auch kein *neuer* Anspruch.


    Damit ich für die 10 Tage Übergangsgeld bekomme, muss ich erst zur Arbeitslosenversicherung und mir bestätigen lassen, dass ich keinen Anspruch auf ALG1 habe. Leider wohne ich ziemlich dörflich, und so einen Fall kennen die gar nicht. Ich würde denen also sehr gerne einen Gestzestext auf den Tisch legen wo steht "Durch eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben entsteht kein neuer ALG1-Anspruch", damit die mir das bestätigen können und ich für die 10 Tage Übergangsgeld bekommen. Ansonsten würden die das vermutlich mit eine Stapel von Formularen, Bescheinigungen und nicht unter 2 Monaten selber prüfen müssen.


    Kennt hier jemand die entsprechenden Gesetze und/oder Vorschriften und kann mir das Leben damit ganz erheblich vereinfachen? Oder sind meine Informationen falsch, und ich habe doch einen neuen ALG1-Anspruch?


    Vielen Dank für die Hilfe im Voraus


    Michael


  • Hallo,
    1. deine Informationen sind nicht falsch
    2. richtig, du hast keinen neuen ALG 1-Anspruch wegen der beruflichen Reha erworben;


    ABER


    woher soll die DRV wissen, ob du nicht noch einen Restanspruch auf ALG 1 hats?
    Für die rechtliche Feststellung, ob ein ALG 1-Anspruch vorliegt, ist nur die Bundesagentur für Arbeit zuständig.


    PS: man kann den Anspruch auf ALG 1 feststellen lassen und dann vorübergehend darauf verzichten,
    quasi sich die Anspruchstage sozusagen aufheben/ aufsparen. Somit ist ein ALG II-Bezug vorher nicht
    unbedingt ausreichend.


    Wenn du die rechtlichen Voraussetzungen nicht nachweist -kein ALG 1-Anspruch-,
    dann kann es auch keinen Anspruch auf das Anschluss-Übergangsgeld geben.



    Nachtrag: in den rechtlichen Arbeitsanleitungen der DRV steht zum Thema Arbeitslosmeldung

    Zitat

    Besonderheiten bei Beziehern von Arbeitslosengeld II


    Vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II die Arbeitslosigkeit nicht zu prüfen und eine Arbeitslosmeldung nicht erforderlich.


    Für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist es ausreichend, wenn der Träger des Arbeitslosengeldes II bestätigt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird.


    dms


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