WG gründung damit ich wieder arbeiten kann.

  • Hallo ihr zahlreichen lesser und lesserin,


    Ich Ziehe in denn nesten Tagen mit ein Bekannten in eine WG. Da ich Alleinerziehend von zwei kleinen Kindern 2,5 und 5 Jahren bin, und gerne wieder Arbeiten gehen möchte.


    Da ich hier unten in Hessen keine Famiele habe die mich unterstützen könnte, da ich in meine Beruf in Vollzeit auch Nachtsarbeiten muss blieb mir nix anders über diesen Schrit zu gehen. Hatte die wahl zwichen Hartz 4 oder mehr oder weniger auf eigende Beine zu stehen. Da ich seit der Geburt meiner Tochter in Elternzeit bin und nebenbei in meinen Job Arbeite auf 450€ basis gehe ich in wenigen monaten auf 120 Std hoch.


    Der Bekannte hat ein eigendes Zimmer und meine Kinder haben ein eingendes nur ich muss im Wohnzimmer Nächtigen.


    Jetzt farge ich mich die ganze:confused: zeit ob eine Gästematraze aufem Safa ausreit oder ob ich mir ins Wohnzimmer ein Bett stellen muss.
    Da die Arge bestimmt mal zum Kaffee kommt und schaut wie wir so Leben.


    Bei uns ist alles so weit getrennt mein Kleiderschrank im Flur und alles ander bei denn Kindern.


    Habe gelssen im Vorum das man nur für 1 Jahr eine WG genemigt bekommt was is da drann... Denn auser eine Freundschaft verbindet nix.
    Und das er Nacht auf meine Kits aufpassen kann und ich die Aufsichtsflicht nicht vernachläsige.

  • Es wird so, wie es geschildert wird, über eine gemeinsame Veranlagung (also BG) hinauslaufen. Es reicht, wenn eine der in § 7 SGB II genannten Bedingungen für die Unterstützungsvermutung im Rahmen einer BG erfüllt ist. Das ist hier der Fall. Siehe § 7 SGB II Abs. 3a. Das 1-Jährige Zusammenleben ist ja nur 1 der Bedingungen (Satz 1). Auch ein Kriterium ist eben die gemeinsame Versorgung von Kindern. Es wird da in Satz 3 nicht davon ausgegangen, daß es sich um gemeinsame Kinder handelt.


    Die Versorgung, Mitbetreuung der Kinder, um selbst wieder in (fast) Vollzeit berufstätig zu sein, das ist aber der Zweck deines Umzuges. Ergo: Ihr seid sofort eine BG. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist hier gegeben.


    Entweder unterliegen beide Partner dem ALG II Bezug bzw. den Bestimmungen des SGB II oder keiner von beiden Partnern. So die Kinder ihren Bedrf nicht selbst gedeckt bekommen (z.B. durch Wohngeld (alternativ zu ALG II), Kindergeld, Unterhalt des leiblichen Vaters oder Unterh.vorschuss durch Jugendamt), sind sie Bestandteil der BG.


    http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37292.htm


    Anmerkung:
    Wenn beide Arbeit haben - Dann kann möglicherweise der ALG II Bezug eingestellt werden und notfalls auf alternative Leistungen zurückgegriffen werden (z.B. Wohngeld, Kinderzuschuss).

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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