Betriebskosten
Hallo , ich bin Neu hier und habe eine Frage zu ALG 2 bzw zur Betriebskosten Übernahme.
Und zwar bewohnte ich mit meinen Kids 2015 eine Mietwohnung ich nenne sie mal Wohnung AB
In dieser sich eine Nachzahlung von 266,62 € ergab. Abrechnungszeitraum ist 01.01.2015-31.12.2015
Soweit so gut , diese Abrechnung bekam ich am : 23.05.2016
Nun ist es so das ich auch , eine sehr hohe Stromabrechnung hatte und ausgezogen bin aus der Wohnung AB , die neue Wohnung bezogen ich am 1.06.2016
Ich wurde Nicht aufgefordert auszuziehen habe es einfach gemacht ,da ich diese Stromrechnung mit Durchlauferhitzer nicht mehr tragen könnte. Arge hatte zuvor auch zu gesagt das ich ausziehen darf , aber Miete eben so gezahlt wird wie zuvor in der Wohnung AB .
Nun zu meinem Problem,wurde meine Betriebskosten Abrechnung abgelehnt , wegen eines Urteils
(20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R )
Ich verstehe es nicht!
Ich habe im Jahr 2015 dieses Verbraucht und auch in diesem Abrechnungszeitraum darin gelebt . Was hat es mit den Auszug am 1.06.2016 zu tun?
Ich hatte 2015 noch nicht mal vor auszuziehen auch noch keinen Gedanken daran gehabt.
Würde gern in Widerspruch gehen , aber ich weiß leider nicht ob ich damit durch komme , oder ob es sinnvoll ist in Widerspruch zu gehen ? Was meint ihr ?
Das Amt , ist leider der Auffassung ich bin ausgezogen fertig.
Das steht drin :
Begründung : Sie reichten am 21.06 im Eigenbetrieb Jobcenter ihre Betriebskostenab. Für das Jahr 2015 ein.
Diese Abrechnung bezieht sich auf die Wohnung AB in Xx
Welche sie seit dem 01.06.2016 nicht mehr bewohnen .Die Abrechnung weißt eine Nachzahlung in H.von 266,62 aus.
Nach Paragraph 22 Abs.1 Sätze 1 und SGB II werden Bedarfe Für Unterkunft & Heizung in Höhe D. Tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind .
Der Anspruch nach Gesetz siehe oben bezieht sich jedoch auf die Übernahme der Aufwendung für die gegenwärtig tatsächlich benutze Wohnung, die den Aktuellen Unterkunftsbedarf sichert .
Stammt die zum Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit fällig werdende Nachforderung aus einen bereits beendeten Mietverhältnis,ist die Nachzahlung grundsätzlich nicht Übernahmefähig.
Urteil ...
Sie standen zwar im Jahr 2015 im Leistungsbezug,auch stehen sie zur Zeit der Fälligkeit der Betriebskosten.a. im Leistungsbezug. Der Umzug in die Xx Straße in Xx in ihrer derzeit bewohnten Wohnung wurde jedoch nicht, durch eine Aufforderung seitens des JC veranlasst. Die von dem Bundessozialgericht anerkannte ausnajist daher in ihrem Fall nicht einschlägig.
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Ich seh nicht durch bzw. Weiss ich nicht wie ich in Widerspruch gehen sollte, also wie ich es schreiben könnte.