Überzahlung

  • Hallo und einen guten Tag.
    Bin die neue und habe auch gleich eine Frage mit der Hoffnung es kann mir einer helfen.
    Wir sind eine Zwangs-BG. Wohnen wegen Eigenbedarfs Kündigung in einem Haus,Erdgeschoss Vater mit Ehefrau (Wohnfläche und Miete angemessen für 2 Personen.Dachgeschoss Tochter alleine auch angemessen)hat Ausbildung abgeschlossen,wurde wegen Borderline nicht übernommen und noch einige Probleme mit Ihr.Sie ist U 25. JC verweigert die Übername der anteiligen Miete und Nebenkosten,diese Angelegenheit ist vorm Sozialgericht.
    Jetzt haben wir eine Anhörung bekommen wegen überzahlung ob der richtig oder falsch ist kann ich noch nicht sagen bin noch am sichten der Unterlagen.
    Aber es wurde 2x ein 10% Abzug vorgenommen und zwar bei der Stiefmutter und Tochter obwohl beide selbst einen Antrag abgeben und Geld immer aufs eigene Konto geht.
    Ist das so Rechtens wenn Stieftochter was verbockt dass Stiefmutter auch 10% abgezogen bekommt,denn Stieftochter Haushaltet alleine,hat nichts mit haushalt vom Vater zu tun.Sie Wohnt nur im gleichen Haus.
    Es wäre nett wenn jemand ein Urteil oder einen Link für mich hätte.
    Vielen Dank tierwelt

  • Frage, ob BG oder nicht.
    Wie war die Situation vorher? Tochter eigenen Hausstand? Gehe mal davon aus, ja.
    Situation jetzt: Getrennte Wohnungen, Getrennte Mietverträge? Gehe mal davon aus, ja.
    Dann sind es zwei BGs. Das Ehepaar. Die Tochter. Ehepaar 90%- Regelsatz; Tochter voller Regelsatz.


    Frage: 10% Abzug wovon? Regelsatz? / Sanktion? Welche Rechtsgrundlage gibt das JC an?


    So, wie die Frage gestellt wurde, ist es nicht rechtens, daß wenn die Stieftochter sanktioniert wird, auch die Eltern mit sanktioniert werden.


    Selbst bei einer Zusammenveranlagung als BG kann nur die Person sanktioniert werden, die eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II begeht.


    Also kann nur vom Anspruch der Person die ALG II - Minderung erfolgen, die die Pflichtverletzung begeht. Im Extremfall entfällt max. für die sanktionierte Person das ALG II. Nicht aber für die anderen Personen einer BG.


    Bei getennten BGs hat die Sanktionierung einer Person einer BG keinen Einfluss auf die andere BG. Das geht nicht.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

    Dieser Beitrag wurde bereits 5 Mal editiert, zuletzt von Spejbl ()

  • Hallo Spejbi
    Vielen Dank für deine Antwort.
    Bis Juli 2014 Gemeinsame Wohnung und Ausbildung beendet.Umzug in ein Haus(Vermieter im EG eine Abschlußtür zu dieser Wohnung eingebaut hat , DG für Stieftochter das Bad kom. erneuert hat und in der Küche die Wasseranschlüße wieder frei gelegt hat) Umzug wegen Eigenbedarfskündigung nach 14 Jahren.Stieftochter ein Jobangebot hatte (ich aber keinen Bock mehr hatte mit meinen damals 57 Jahren für Stieftochter weiter Haushälterin zu spielen,sie 22 Jahre) war diese Wohnform eine gute Lösung. Jeder seine Wohnung. Mein Mann ist und war wegen Krankheit EM Rentner. Die Wohnung wurde auch dreimal begutachtet immer mit dem gleichen Ergebnis Stieftochter erledigt alles alleine bis auf die Tatsache das ich die Waschmaschine einstelle.Da diese aber betagt ist und wir uns zur Zeit keine neue Leisten können Stieftochter aber das gleich ist darf sie die Maschine nicht ohne mich benutzen.Aber das JC erkennt Ihre Wohnung nicht an,mit der Begründung sie ist ohne Zustimmung und ohne Grund Umgezogen ,U 25 also eine BG. Dieser Sachverhalt ist beim Sozialgericht.
    Die Überzahlung ist nur reines Wutverhalten der zuständigen Sacharbeiterin auf mich,da ich die Bescheide vom JC genau überprüfe und ausrechne ,wegen der genauen Berechnungen Seitens JC . Da ich fast immer Fehler in der Berechnung finde und dann mit den richtigen Zahlen auf der Matte stehe und noch vor Gericht bin und auch noch meine Rechte kenne bin ich ein wenig Unbequem. Die Mitarbeiterin kommt nicht so an mich heran wie sie möchte.
    Ich habe jetzt auch mit der Überzahlung einen Überblick.
    Einmal eine Überzahlung von 125,. ist richtig ,wurde auch Anerkannt und eine Ratenzahlung von monatlich 25 euro angeboten,da Stieftochter nur 125 Euro bekommt,der Mietanteil geht auf unser Konto. Das ist schon im Mai 2015 vereinbart bis jetzt Anfang Juli 16 keine Regung und jetzt wird aufeinmal 10% vom Regelsatz der Stieftochter und 10% vom Regelsatz der Stiefmutter abgezogen.
    Mit diesem Regelsatz habe ich so meine bedenken.
    Zum einen ich hatte keine Überzahlung,also wie so bekomme ich es abgezogen?Antwort das dürfen wir!
    Warum haben die so lange gewartet ?Es ist Ihr jetzt aufgefallen!
    Wenn das JC es gleich abgezogen hätte wären es dem Regelsatz von 2015 berechnet worden und nicht wie jetzt vom Regelsatz 2016!
    Oder kann es sein,dass ich da falsch liege???
    denn ich bekomme ja auch nur wenn das Gericht zu unseren Gunsten entscheidet die Fehlbeträge berechnet von den damals bestehenden Regelsätzen so die aussage der Richterin bei der Anhörung.
    Ich frage nur um es zu verstehen,da ich bis jetzt im SGB nichts finden konnte und das ganze sich leider mit dem Urlaub vom Rechtsanwalt über schneidet.
    Die Fristen müssen aber eingehalten werden.
    So ich wünsche einen schönen Sonntag und vielen dank fürs Lesen.
    LG tierwelt

  • Merkwürdig. Also BG. Stieftochter ohne Genehmigung ihr wohl mit Genehmigung umgezogen? Bei Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter. Entweder zieht eine BG als Ganzes mit oder ohne Zustimmung des JC um. Nur, hier wurde euch ja die Miete gekündigt. ... Na gut, klärt SG. Handelt es sich dabei um den Grundlagenbescheid für die Überzahlung, gegen welchen die Klage eingereicht wurde?


    Bei 125 EUR Überzahlung müßte ja jetzt so ziemlich Alles bezahlt sein?

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 Mal editiert, zuletzt von Spejbl ()

  • Davon mal abgesehen:


    Ohne schriftlichen Verwaltungsakt darf der Aufrechnungsmodus nicht geändert werden. So einfach so, das ist rechtswidrig und das darf das JC eben nicht. Außerdem darf nur aufgerechnet werden gegen Ansprüche der leistungsberechtigten Person. Nicht BG (wenn mehrere Personen).


    https://sozialberatung-kiel.de/2011/07/28/ruckforderung-von-alg-ii-nach-neuer-rechtslage-3/


    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/43.html


    Zitat:

    Zitat

    (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 Mal editiert, zuletzt von Spejbl ()