EKS abschließend gefordert, obwohl kein Bezug von ALG II

  • Hallo zusammen,
    bis Ende Februar 2016 waren wir ALG II Empfänger. Glücklicherweise können wir ab dem 01.03.16 unseren Unterhalt nun selbst bestreiten. Während des ALG II Bezugs habe ich nebenbei selbständig gearbeitet. Ich habe meinen Online Shop nebenberuflich eröffnet und habe an diesem während des Bezugs weiter gearbeitet. Somit musste ich der ARGE die Formulare EKS vorläufig und EKS abschließend vorlegen. Alles soweit in Ordnung. Unser letzter Antrag wurde bis zum 30.06.16 bewilligt. Da wir nun auf ALG II nicht angewiesen sind, haben wir eine Verzichterklärung eingereicht und erhalten somit keine Leistungen mehr. Damit war der Fall für mich abgeschlossen, für das Amt aber nicht. Das Amt verlagt nun eine EKS abschließen für den kompletten Zeitraum, d. h. bis zum 30.06.16. Dass ich die Einnamen und Ausgaben bis zum Ende Februar vorlegen muss, ist mir klar und das ist auch vollkommen in Ordnung. Ich sehe allerdings nicht ein, dass ich mein Einkommen ab März bis Juni offenbaren muss. Wir beziehen keine Leistungen mehr, weshalb sollte ich dann mein Einkommen preisgeben? Ich arbeite Teilzeit und die Selbständigkeit läuft nebenbei. Wir reden also von nicht viel Gewinn. Mir geht es jedoch um das Prinzip. Das Amt beruft sich auf die Mitwirkungspflicht bzgl. der Vorlage. Ich habe dem Amt nun geschrieben, dass ich nicht verpflichtet, mein Einkommen ab dem 01.03.16 offen zu legen. Denn laut § 60 Absatz I des SGB I heißt es: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält ..... Wir erhalten ab dem 01.03.16 keine Leistungen vom Jobcenter und der gestellte Antrag ist aufgrund der Verzichtserklärung unwirksam.
    Und nun erhalte ich die folgende Antwort: mit Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2016 haben Sie Leistungen beantragt. Durch das Jobcenter erfolgte aufgrund Ihrer Selbständigkeit kein Ablehungs- oder Aufhebungsbescheid der Leistungen. Die Leistungen wurden lediglich vorläufig eingestellt, folglich nicht mehr ausbezahlt.
    Gemäß § 3 Abs. 1 VO-Arbeitslosengeld II/Sozialgeld sind die Einnahmen und Ausgaben für den Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II), in Ihrem Falle 6 Monate, zu berechnen.
    Folglich haben Sie die Einnahmen und Ausgaben für den kompletten Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2016 vorzulegen. Sofern Sie dies nicht machen. Sofern Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann das Einnahmen von Seiten des Jobcenters für den o. g. Zeitraum geschätzt werden.


    Und mit dieser Antwort kann ich nicht viel anfangen. Hatte jemand schon den Fall oder kennt sich vielleicht damit aus?


    Vielen Dank im Voraus

  • Nun, da der Bewilligungszeitraum bis Juni ging, musst du eine endgültige EKS für den Zeitraum bis Juni vorlegen. Das ist nunmal so gem. § 3 ALG II-VO, dass das immer nur für den gesamten Bewilligungsabschnitt gilt. Denn ansonsten würden Selbständige es so machen, dass sie z. B. 5 Monate keine Rechnungen schreiben und dann zusehen, dass der Lohn der Arbeit nur in einem einzigen Monat kommt und für den Monat auf Leistungen verzichten. Aber genau das hat der Gesetzgeber unterbunden, indem er sagt: "Nö, das geht nicht, das Einkommen des ganzen Bewilligungsabschnittes ist nachzuweisen und wird mit einem Durchschnitt für alle Monate berücksichtigt.".


    Wenn du dich also z. B. abgemeldet hast, weil im März eine schöne große Rechnung von einem Kunden bezahlt wurde, dann wird das nix...

  • Um eine große Rechnung geht es nicht. Ich habe einen Teilzeitjob angenommen und mein Mann hat eine Aufstockung erhalten, deshalb können wir auf die Leistungen verzichten. Wie ich aber mittlerweile herausbekommen habe, darf ich mich wohl dagegen wehren. Es gibt einen Urteil dazu. Darauf werde ich mich berufen und sehe weiter, was passiert.

  • Hi Scharik,


    So, wie du es schreibst, ist es so, wie Turtle es schrieb. Natürlich ist beim Gewerbe die Sechstelregelung anzuwenden. Wird aber nur anteilig auf den Zeitraum des ALG II Bezuges angewandt.


    Da du zum bzw. ab 01.03.2016 den Verzicht auf Sozialleistungen nach §46 SGB I erklärt hast, ist das Durchschnittliche monatliche Einkommen für Januar bis Juni auf die Monate Januar und Februar anzurechnen.


    M.a.W., du mußt schon die Gewerblichen Einnkünfte bis Juni nachweisen. Das gilt auch dann, wenn das Gewerbe zum 29.02.2016 abgemeldet wurde. Aber ob Gewerbe abgemeldet oder nicht, ist hier irrelevant. Denn es kann 1. ja sein, und die Praxis zeigt das ja auch, daß noch Forderungen in xxx,xx EUR beim (ehemals) Selbständigen nach Gewerbeaufgabe eingehen. Selbiges gilt natürlich auch noch für die betrieblichen Ausgaben. Läuft 2. das Gewerbe weiter, was man ja auch machen kann, gibt es natürlich weiterhin Geldbewegungen, die das Gewerbe betreffen. So als auch so.


    Du schreibst von einem Urteil: Laß mal das Aktenzeichen wissen. Und auch von wann das Urteil ist und von welchem Gericht ergangen.


    Etwas Anderes wäre es, wenn der Fall genau umgekehrt wäre. Mit Beginn der Selbständigkeit auf ALG II verzichten. Aber das ist ein anderes Thema.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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