Hallo zusammen,
bis Ende Februar 2016 waren wir ALG II Empfänger. Glücklicherweise können wir ab dem 01.03.16 unseren Unterhalt nun selbst bestreiten. Während des ALG II Bezugs habe ich nebenbei selbständig gearbeitet. Ich habe meinen Online Shop nebenberuflich eröffnet und habe an diesem während des Bezugs weiter gearbeitet. Somit musste ich der ARGE die Formulare EKS vorläufig und EKS abschließend vorlegen. Alles soweit in Ordnung. Unser letzter Antrag wurde bis zum 30.06.16 bewilligt. Da wir nun auf ALG II nicht angewiesen sind, haben wir eine Verzichterklärung eingereicht und erhalten somit keine Leistungen mehr. Damit war der Fall für mich abgeschlossen, für das Amt aber nicht. Das Amt verlagt nun eine EKS abschließen für den kompletten Zeitraum, d. h. bis zum 30.06.16. Dass ich die Einnamen und Ausgaben bis zum Ende Februar vorlegen muss, ist mir klar und das ist auch vollkommen in Ordnung. Ich sehe allerdings nicht ein, dass ich mein Einkommen ab März bis Juni offenbaren muss. Wir beziehen keine Leistungen mehr, weshalb sollte ich dann mein Einkommen preisgeben? Ich arbeite Teilzeit und die Selbständigkeit läuft nebenbei. Wir reden also von nicht viel Gewinn. Mir geht es jedoch um das Prinzip. Das Amt beruft sich auf die Mitwirkungspflicht bzgl. der Vorlage. Ich habe dem Amt nun geschrieben, dass ich nicht verpflichtet, mein Einkommen ab dem 01.03.16 offen zu legen. Denn laut § 60 Absatz I des SGB I heißt es: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält ..... Wir erhalten ab dem 01.03.16 keine Leistungen vom Jobcenter und der gestellte Antrag ist aufgrund der Verzichtserklärung unwirksam.
Und nun erhalte ich die folgende Antwort: mit Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2016 haben Sie Leistungen beantragt. Durch das Jobcenter erfolgte aufgrund Ihrer Selbständigkeit kein Ablehungs- oder Aufhebungsbescheid der Leistungen. Die Leistungen wurden lediglich vorläufig eingestellt, folglich nicht mehr ausbezahlt.
Gemäß § 3 Abs. 1 VO-Arbeitslosengeld II/Sozialgeld sind die Einnahmen und Ausgaben für den Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II), in Ihrem Falle 6 Monate, zu berechnen.
Folglich haben Sie die Einnahmen und Ausgaben für den kompletten Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2016 vorzulegen. Sofern Sie dies nicht machen. Sofern Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann das Einnahmen von Seiten des Jobcenters für den o. g. Zeitraum geschätzt werden.
Und mit dieser Antwort kann ich nicht viel anfangen. Hatte jemand schon den Fall oder kennt sich vielleicht damit aus?
Vielen Dank im Voraus