Hallo und guten Tag
Ich habe mir hier einige Beiträge durchgelesen, finde aber leider keine konkrete Antwort auf meine Frage.
Es geht um folgenden Sachverhalt:
Ich möchte mit einer Bekannten und ihrem 4 jährigen Sohn eine Wohngemeinschaft gründen. Ich bin voll erwerbstätig und Sie erhält Hartz4. Im konkreten Fall geht es um eine 4ZKB Wohnung mit 115qm und einer Kaltmiete von 550 Euro, zuzüglich 200 Euro Nebenkosten.
Wir haben schon auf der Arge angerufen aber angeblich wurden die Zuschüsse für 2016 erhöht aber konkrete Zahlen würden noch nicht vorliegen, so dass man uns dort keine Auskunft geben konnte (wollte).
Kann mir vielleicht Irgendjemand konkrete Zahlen nennen, mit denen wir was anfangen können, also wie hoch der Anteil wäre, den die Arge bezahlt?
Die Wohnung befindet sich im Regionalverband von Saarbrücken, falls es hier regional auch Abweichungen geben sollte.
Im Voraus schon mal vielen Dank für eure Hilfe.
Gruß Gerhard
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ob ihr überhaupt als Wohngemeinschaft anerkannt werdet ist fraglich, da ein Kind mit dabei ist. Sicher ist, man euch nach 12 Monaten als Bedarfsgemeinschaft werten wird. Bis dahin könnte die Bekannte 2/3 der Wohnkosten warm als Kosten der Unterkunft geltend machen.
Hier die Richtwerte fürs Saarland: http://www.harald-thome.de/media/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Saarland---01.01.2016.pdf -
ob ihr überhaupt als Wohngemeinschaft anerkannt werdet ist fraglich, da ein Kind mit dabei ist. Sicher ist, man euch nach 12 Monaten als Bedarfsgemeinschaft werten wird. Bis dahin könnte die Bekannte 2/3 der Wohnkosten warm als Kosten der Unterkunft geltend machen.
Hier die Richtwerte fürs Saarland: http://www.harald-thome.de/media/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Saarland---01.01.2016.pdfWie oft muss ich dich jetzt eigentlich noch aufklären? Informiere dich doch endlich mal was eine Bedarfsgemeinschft, was eine Haushaltsgemeinschaft und was eine Wohngemeinschaft ist!
Wenn ihr nen normalen Vertrag für ne WG habt hnd die Kosten im Rahmen liegen sollte es kein Problem sein...
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Zitat
Gesetzliche Vermutung
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Partner
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.Du kannst dich aber auch mal bei Wikipedia informieren! https://de.wikipedia.org/wiki/Bedarfsgemeinschaft
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Du kannst dich aber auch mal bei Wikipedia informieren! https://de.wikipedia.org/wiki/Bedarfsgemeinschaft
Und auf welchen Text aus diesem Artikel beziehst du dich bitte?
Da ist deine Behauptung mit keinem Wort irgendwo erwähnt...
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