Wann arbeitslos melden & muss man wirklich alle Jobs annehmen?

  • hi, mein Ref werde ich vorraussichtilch am 30. April 2016 beenden.


    Danach (ab Mai) kann ich immerhin noch die 5 Stunden/Woche weiter unterrichten bis zu den Sommerferien, also den 08. Juli 2016. Das sollen Brutto so ca. 35€/Stunde sein. Also 5*35*4=700€


    Ist dann ganz schön knapp mit Miete(52m² brutto: 350€ kalt, brutto: 460€ warm, also inklusive Strom, Wärme, Wasser) und Essen & Internet/Telefon(50€). Habe ich eine Chance, dass mich das Arbeitsamt dann finanziell unterstützt?


    Darf ich in der Wohnung bleiben?
    -für die Wohnung habe ich einen Wohnberechtigungsschein
    -kann ich nicht einfch die 2m² aus eigener Tasche bezahlen & den normalen Hartz4-Satz erhalten?


    Wann muss ich mich grundsätzlich Arbeitslos melden? Ich habe dazu folgendes gefunden:
    "Entgegen weit verbreiteter Gerüchte ist es für Referendare nicht notwendig, sich drei Monate im Voraus als arbeitssuchend zu melden. Denn ob das Examen überhaupt bestanden ist, steht erst nach der mündlichen Prüfung sicher fest.


    Bei Nichtbestehen bleibt der Referendar ein solcher, wird also nicht arbeitslos. Besteht er, endet sein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, und die Arbeitslosigkeit beginnt. Erscheint er dann nicht spätestens am dritten Tag seiner Arbeitslosigkeit beim Amt, gilt die Meldung als verspätet, und eine einwöchige Sperrzeit tritt ein."
    Quelle: http://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/arbeitslosengeld-nach-dem-zweiten-staatsexamen


    Doch in den Kommentaren zu dem Artikel sind die Arbeitsämter wohl häufig auch anderer Meinung. Das soll laut § 38 I SGB III so sein: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html


    Jeder Job muss angenommen werden?
    1. Kann das Arbeitsamt verlangen, dass ich bei der Schule kündige, wenn ich dann z.B. als Bäckerin morgens(wo ja auch Schule hinfällt) länger arbeiten kann?


    2. Kann das Arbeitsamt verlangen, dass ich einen Job bei einer Berufsschule annehme? Ich habe dann eine Wechselsperre von 5 Jahren, wenn ich wieder zurück an ein Gymnasium möchte & wäre mit der Berufsschule schlechter gestellt.


    3. Muss ich nur in meinem Bundesland(NRW) oder in ganz Deutschland Jobs annehmen(ich habe einen Führerschein aber keinen PKW)?


    lieben Dank!


    Julia :)

  • 1. Ja, wenn der Job zumutbar ist.


    2. Ja, wenn der Job zumutbar ist.


    3. Auch hier: du hast studiert, wo ist das Problem, den zugrunde liegenden Paragrafen im SGB III, der die Zumutbarkeit regelt, zu suchen und zu lesen:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__140.html


    Zitat

    Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

  • Nee, du musst erstmal klarstellen, ob ALG 1 oder ALG 2. Diese Arbeitssuchendmeldung 3 Monate vorher gibt es nur im ALG 1 und ich bin davon ausgegangen, dass du als Angestellte gearbeitet und daher ALG 1 meinst.


    Der § 144 SGB III gilt nur bei ALG 1. Bei ALG 2 gilt § 10 SGB II. Und da kannst du gleich und sofort auf jede zumutbare Arbeit verwiesen werden und zwar bundesweit!