Hallo, falls die Frage irgendwann schon mal gestellt wurde, entschuldige ich mich, aber ich habe wirklich gesucht.
Nun zu meinem Anliegen: Das Jobcenter hat bei mir eine Überzahlung festgestellt, die aufgrund einer Steuererstattung
zustande gekommen ist. Natürlich zahle ich auch zuviel erhaltenes Geld gerne zurück. Allerdings ist fraglich, ob das Jobcenter nicht auch die Kosten für den Steuerberater hätte berücksichtigen müssen. Kurz zum Zeitraum. Die Rechnung vom Steuerberater datiert vom Dezember, die Erstattung kam im Februar und wurde als Einkommen angerechnet, ohne die Kosten für den Steuerberater zu berücksichtigen. Ist das so richtig? Im Hartz-4-Bezug war ich vom Oktober bis zum Mai. Danke für die Antwort/Antworten. Gruß
Was ist mit den Kosten für den Steuerberater, wenn die Steuererstattung Einkommen ist
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- allein
- Frageinfach
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Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der EInkommensteuererklärung solltest du auf jeden Fall gegenüber dem Jobcenter geltend machen, und zwar mit Bezug auf § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II ("die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben"). In diesem Zusammenhang ist auf den Unterschied zwischen steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Sichtweise in Bezug auf die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten hinzuweisen. Steuerrechtlich abziehbar sind nur die Kosten, die der unmittelbaren Gewinn- bzw. Einkünfteermittlung gedient haben, jedoch nicht die für die Steuererklärung allgemein. Sozialrechtlich gibt es - soweit bisher ersichtlich - keine entsprechende Definition in der Rechtsprechung, ob unter dem Begriff "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" auch Steuerberatungskosten zu subsumieren seien. Ich würde es deshalb diesbezüglich auf einen Streit mit dem Jobcenter ankommen lassen
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Die Kosten gibts nicht:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155779
ZitatEntgegen der Auffassung des Klägers und des SG ist zur Überzeugung des Senats die am 20. Mai 2010 (Kontoüberweisung) vom Kläger erfüllte Forderung der Steuerberaterin K iHv 107,34 EUR aus der Honorar-Rechnung Nr. 19/2010 vom 25. Februar 2010 keine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF vom Einkommen abzusetzende mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe. Diese - mit § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II nF inhaltsgleiche - Norm ist nicht auf Erwerbseinkommen beschränkt, sondern auf jegliches Einkommen anwendbar. Eine Verbundenheit der Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der der Senat folgt - bereits dann vor, wenn die Zielrichtung der Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10, juris). Ausgaben iS des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF werden vielfach vereinfachend als Werbungskosten bezeichnet (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K 11b Rn. 177). Welche Ausgaben in der Grundsicherung absetzbar sind, kann nicht ohne weiteres unter Bezugnahme auf einen einkommensteuerrechtlich anerkannten "Katalog" von Werbungskosten beantwortet werden (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 11b Rn. 22). Es ist jedoch ein nicht zu beanstandendes Vorgehen, zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012, B 4 AS 163/11 R, juris, Rn. 19). In einem zweiten Schritt ist zu hinterfragen, ob sich aus den im Urteil vom 19. Juni 2012 (aaO) dargelegten Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergibt.
Hiervon ausgehend sind die Ausgaben des Klägers für die Erfüllung der Honorarforderung der Steuerberaterin (Steuerberatungskosten) schon deshalb nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF vom Einkommen aus Steuererstattung abzusetzen, weil nach den steuerrechtlichen Grundsätzen die gesetzlich normierte Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 weggefallen ist. Jedenfalls seitdem kommt ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nicht mehr in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 4. Februar 2010, X R 10/08, Beschluss vom 25. März 2013, IX B 186/12, beide juris). Ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 3. Mai 2010 lagen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nur Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) zugrunde, für deren Erzielung die geltend gemachten Steuerberatungskosten nicht angefallen sind. Ein von diesem Ergebnis abweichendes Verständnis ergibt sich auch nicht aus den vom BSG im Urteil vom 19. Juni 2012 (aaO) dargelegten Grundsätzen (Rn. 18f). Insbesondere dient die Ausgabe nicht dem zentralen Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Die Steuerberatungskosten beziehen sich vielmehr auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (hier Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2008) und nicht auf die Erwerbsverhältnisse im zugrunde liegenden Bewilligungszeitraum bzw. im Monat Mai 2010. Zudem erscheint dem Senat zweifelhaft, ob die Ausgabe für die Steuerberatungskosten auch notwendig iS des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF ist. Denn die Tätigkeit der Steuerberaterin ist unabhängig von einem sich nach Steuerfestsetzung ergebenden Guthaben oder Saldo vom Kläger zu vergüten. Auch war die Vergütung für die Tätigkeit der Steuerberaterin mit Rechnungslegung (Honorar-Rechnung vom 25. Februar 2010) fällig (§ 614 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Zufluss des Einkommens (Steuererstattung) und die Ausgabe (Zahlung der Steuerberatungskosten) fallen nur aufgrund einer Bestimmung des Klägers zeitlich zusammen.
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Erst einmal vielen Dank für die beiden Beiträge. Wie ich aus Beitrag 2 entnehme, handelt es sich um Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit. Ich war selbständig und muss, um meine Steuerschuld zu ermitteln, eine Steuererklärung machen. Meines Erachtens wäre dieses Urteil auf einen ehemalig Selbständigen nicht anzuwenden?
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