Teilhabe am Arbeitsleben

  • Meine Frau kommt in eine Behindertenwerkstatt ab 01.12.2015


    Die Teilhabe am Arbeitsleben soll von der Arbeitsagentur im Eingangsverfahren bis zum 28.02.2016 gehen. Dann geht es zu 90 % 2 Jahre Förderung über die Arbeitsagentur weiter bis zum 28.02.2018. Während der Zeit erhält meine Frau eine Art Übergangsgeld das Fiktiv danach bemessen würde was sie auf dem Arbeitsmarkt als Bürogehilfin erhalten würde.


    Danach soll der Landkreis übernehmen.


    Wird bei der Teilhabe am Arbeitsleben für eine Behindertenwerkstatt nach § 85 SGB XII kein Vermögen eingesetzt und gehört das zu einem gesonderten Bereich in der Sozialhilfe?


    Grüße


    Christian


  • Hallo und willkommen im Forum,


    Deine Frage ist etwas unklar, weil nicht genau erkennbar ist, ob Du die Zeit während des Besuches in der
    Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder die Zeit danach (wo der Landkreis zuständig wird) meinst.


    In der Regel fördert die Arbeitsagentur 2 Jahre und drei Monate die Erprobung und Beschäftigung in der WfbM.
    Wie Du schreibst, soll es in dieser Zeit Übergangsgeld geben.
    Beim Übergangsgeld wird kein Vermögen berücksichtigt.


    Im Anschluss an die von der AA geförderten Zeit, kann ein Wechsel in den Arbeitsbereich in der WfbM stattfinden.


    LINK für weiterführende Informationen zum allgemeinen Ablauf


    Zitat

    Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gliedern sich die Werkstätten für behinderte Menschen jeweils in ein Eingangsverfahren, einen Berufsbildungsbereich sowie einen Arbeitsbereich.


    Danach wechselt die Zuständigkeit und somit auch die Leistung.
    Der Landkreis wird danach evtl. seine Leistungen nach dem SGB XII richten.
    Bei einigen Leistungen aus dem SGB XII wird dann auch Vermögen in der Betrachtung berücksichtigt.


    dms

  • Hallo,


    ich weiß das betrifft jetzt nicht ganz exakt das Thema. Aber da ich auch Teilhabe am Arbeitsleben schon mitgemacht habe, erhielt ich vorab bei meinem Beratungsgespräch das Merkblatt 12 Teilhabe am Arbeitsleben. Daher fällt mir zumindest ein Abschnitt ein, der annähernd mit dem Begriff Behindertenwerkstatt zu tun hat und diesen Begriff gesondert anspricht.


    Wer an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, aber kein Übergangsgeld bezieht, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn die Maßnahme in einer geschützten Einrichtung für behinderte Menschen (z.B. Werkstatt für behinderte Menschen), in einer Einrichtung der Jugendhilfe, in einem Berufsbildungswerk oder in einer ähnlichen Einrichtung durchgeführt wird. Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch Teilnehmer/innen einer Unterstützen Beschäftigung ohne Bezug von Übergangsgeld. Die Beiträge werden jeweils von der Agentur für Arbeit gezahlt.


    Also erst einmal hoffe ich, dass Sie dieses Merkblatt bekommen haben. Dann müssten Sie ja außerdem, als Ansprechpartner, einen extra Reha-Berater haben?! Der muss Ihnen solche Auskünfte auch schriftlich geben können. Bei mir was das zumindest so.


    https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/.../l6019022dstbai390395.pdf