Student (in Bedarfsgemeinschaft) Hartz4 Freibeträge Erwerbseinkommen

  • Guten Tag,


    ich bin Student außerhalb der Regelzeit, Bafög berechtigt auch wenn ich keines mehr erhalte.
    Somit von Leistungsansprüchen in Form von Hartz 4 ausgeschlossen.


    Ich lebe mit meiner Frau und meinem 9 Jährigem Kind in einer BG.
    Meine Frau und mein Kind bekamen Hartz4 und ich eben BAföG.


    Nun wo ich aus der Regelzeit raus bin bekomme ich kein BAföG mehr und gehe deshalb arbeiten.
    Ich arbeite neben dem Studium zwischen 70 – 80 %, also ca 120 Std. im Monat.
    Kann mir deshalb auch kein Teilzeitstudium, wodurch ich wieder Anspruchsberechtigt wäre, bescheinigen lassen, da ich hierfür immer höchstens 28 Std / pro Woche, also 112 im Monat arbeiten darf.
    Dies habe ich zu spät erkannt, sonst hätte ich mit meinem Arbeitgeber ja 112 Std pro Monat festlegen können um mir das Teilzeitstudium bescheinigen zu lassen und mein Hauptproblem wäre so gar nicht entstanden, da ich durch das Teilzeitstudium wieder Leistungsberechtigt wäre.
    Auf mein Hauptproblem gehe ich gleich ein.


    Aber zuerst die Frage ob vom Amt aus mit berechtigten Einwänden zu rechnen ist, wenn ich nun meine Arbeitszeit runterschraube um mir das Teilzeitstudium bescheinigen zu lassen.
    Durch die Gehaltsnachweise der letzten 2 Monate ist dem Amt ja klar, dass ich 120 Stunden zur Verfügung habe und mich ja absichtlich wieder ``bedürftig/berechtigt´´ gemacht hätte.


    Mein Hauptproblem ist allerdings, dass mir die üblichen Freibeträge nicht gewährt werden, da ich ja kein Leistungsberechtigter bin und somit keinen Anspruch auf die Freibeträge hätte.
    Im Ergebnis wird mein kompletter Nettolohn auf den Bedarf der BG (Frau + Kind + mein fiktiver Bedarf) angerechnet.
    Nur 30€ Versicherungspauschale und 15,33€ Pauschale für Notwendige Ausgaben wurden mir gewährt.
    Ich hatte mit einem Freibetrag von etwas mehr als 300 gerechnet.
    Eben nach den allgemeinen Regeln.
    Die üblichen 100€ Pauschale so wie die prozentualen Freibeträge auf Erwerbseinkommen zwischen 100-1000€ (20%) und 1000-1500€(10%) wurden nicht gewährt.
    Begründet damit, dass diese Pauschalen nur für Leistungsberechtigte vorgesehen wären.
    Ist das so korrekt?


    Also die Freibeträge nach § 11b (Absetzbeträge), Absatz 1, Satz 6 sowie Absatz 2.
    Im Absatz 1 ist ja nur ganz allgemein die Rede von Einkommen.
    Satz 6 allerdings verweist auf Absatz 3,
    wo dann die Rede von `` erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind´´ ist.


    Im Absatz 2 der gleiche Wortlaut.


    Mir ist klar, dass ich als Student eh keinen Anspruch habe und kein Leistungsberechtigter bin.
    Andererseits kann ich in meiner Situation durch ein Studium doch nicht schlechter gestellt sein als alle anderen, oder?


    Wäre über euern Rat sehr erfreut.


    Beste Grüße

  • Mein Hauptproblem ist allerdings, dass mir die üblichen Freibeträge nicht gewährt werden, da ich ja kein Leistungsberechtigter bin und somit keinen Anspruch auf die Freibeträge hätte.
    Im Ergebnis wird mein kompletter Nettolohn auf den Bedarf der BG (Frau + Kind + mein fiktiver Bedarf) angerechnet.
    Nur 30€ Versicherungspauschale und 15,33€ Pauschale für Notwendige Ausgaben wurden mir gewährt.
    Ich hatte mit einem Freibetrag von etwas mehr als 300 gerechnet.
    Eben nach den allgemeinen Regeln.
    Die üblichen 100€ Pauschale so wie die prozentualen Freibeträge auf Erwerbseinkommen zwischen 100-1000€ (20%) und 1000-1500€(10%) wurden nicht gewährt.
    Begründet damit, dass diese Pauschalen nur für Leistungsberechtigte vorgesehen wären.
    Ist das so korrekt?


    NEIN, das ist nicht korrekt!!
    Die Freibeträge MÜSSEN JEDEM gewährt werden. Ob jemand ALGII-leistungsberechtigt ist oder nicht!!! (z.B. bei AZUBIS, diese sind ebenfalls NICHT leistungsberechtigt, bekommen jedoch die Freibeträge nach § 11 SGBII).


    Erwerbsfähig bist Du ja, somit stehen Dir die Freibeträge zu!!


    Immer öfter werden von Jobcentern NEUE Betrügerein eingeführt.


    Also Widerspruch und Anzeige gegen das Jobcenter, VORSETZLICH falsche Bescheide, dadurch vorsetzliche Körperverletzung durchzuführen.
    Ein Leistungssachbarbeiter kann sich nicht darauf rausreden, das er die einfachsten!!!!! Regeln der Leistungsrechnung nicht kennt.
    Im normalen Leben/Angestelltenverhältnis würde er fristlos wegen völliger Unfähigkeit entlassen.


    Gruß
    Ernie

  • Zitat

    NEIN, das ist nicht korrekt!!
    Die Freibeträge MÜSSEN JEDEM gewährt werden.


    Das stimmt jetzt auch wieder nicht. Ist jemand z. B. erwerbsunfähig, sind ihm nur die Freibeträge nach § 82 SGB XII zu gewähren, nicht die nach § 11 b SGB II!


    Zitat

    Also Widerspruch und Anzeige gegen das Jobcenter, VORSETZLICH falsche Bescheide, dadurch vorsetzliche Körperverletzung durchzuführen.


    Widerspruch sicherlich. Anzeige: lächerlich! Besonders, wenn man dann auch noch "VORSETZLICH" anstelle "vorsätzlich" schreibt.

  • Bei einer erwerbsfähigen Person, der TE IST eine erwerbsfähige Person, sind die Freibeträge nach § 11 SGBII zu gewähren.
    ALLEN, die dem SGBII unterliegen (das ist der springende Punkt), ist bei einer Erwerbstätigkeit, egal ob er leistungsberechtigt ist oder nicht, bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der Freibetrag nach § 11 SGBII zu gewähren.


    Erwerbsunfähigen Personen wird dieser Freibetrag nicht gewährt, das ist richtig. Dieser Personenkreis wird von unserer Regierung wie die reinsten Untermenschen behandelt, denn selbst der Freibetrag für Erwerbstätigkeit wird nicht gewährt. Hier tritt dann die sogenannten Sonderarmensteuer in Höhe von 70% (70% des Lohnes wird vom 1. Cent an angerechnet) in Kraft.
    Dieser Personenkreis soll keinesfalls die Armutsgrenze überschreiten, egal welche Anstrengungen sie unternimmt.
    Ber Erwerbstätigkeit 70% Sonderarmensteuer
    Bei Unterstützung Dritter Anrechnung = Enteignung des Betrages in voller Höhe (solange noch Grundsicherung in der Differenz benötigt)
    Bei Lottogewinnen, komplette Anrechnung bis Lottogewinn VÖLLIG verbraucht, danach wieder HartzIV-Niveau, Gesetzliche Vorschrift vom eigenen Gewinn auf HartzIV-Niveau zu leben, sofern dieser Gewinn nicht mehr als 12 Monate der Summe der Grundsicherung beträgt
    PKW verboten, lediglich eine fahrbare Rostlaube erlaubt (bedingt durch maximal erlaubtes Vermögen von 2.600€), alle anderen Fahrzeuge MÜSSEN verkauft und verlebt werden, danach wieder HartzIV-Niveau.


    Gruß
    Ernie