Nebenkostenrückerstattung ist Einkommen obwohl vor Antragstellung eingegangen ???

  • Hallo liebe Leidensgenossen.


    Ich muss zugeben dies ist mein erster Berührungspunkt mit der Thematik Hartz IV und nach drei völlig haarsträubenden Terminen im Job Center wollte ich jetzt mal jemanden fragen der Ahnung hat :-)


    Ich habe heute einen Antrag auf Hartz IV zum 1. November 2015 eingereicht .
    Natürlich wurde das innerste nach außen gekehrt um sämtliche Finanzen durchleuchtet .
    Ich musste sogar nachweisen wo das Geld für ein Auto geblieben ist welches ich bereits im September verkauft hatte, also noch deutlich bevor der eigentliche Antrag eingereicht wurde .


    Aber nun meine eigentliche Frage. Ich habe noch im Oktober eine Rückzahlung von meinem Haus Geld erhalten da ich im Jahr 2014 weniger geheizt hatte als die Vorauszahlung eingebracht hat . Der Geldeingang auf mein Konto fand Mitte Oktober statt .
    Nun sagte mir die "freundliche" ( die Höflichkeit zwingt mich hier zu einer gewissen Übertreibung ) Dame in der Leistungsabteilung dass aufgrund einer hausinternen Handlungsanweisung diese Rückzahlung als Einkommen für den November gewertet wird und nicht als Vermögen .


    Ist das rechtens ? Ich dachte entscheidend für die Bestimmung des Vermögens ist der Zeitpunkt des Zuflusses auf mein Konto und nicht eine hausinterne Vorgabe die mal eben festgelegt ob das dem Job Center passt oder nicht ?


    Sollte das Job Center sich hier rechtswidrig verhalten würde ich hier rechtliche Schritte einleiten wollen falls mir diese Summe tatsächlich abgezogen würde im November .
    Ich würde mich über ein wenig Hilfe freuen .


    Vielen Dank
    Dan

  • § 22 (3) SGB II: " Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; ... "


    Wenn man es wörtlich auslegt, hat das JC recht. Du kannst aber trotzdem den Rechtsweg versuchen, es sei denn jemand postet hier noch ein Urteil.

  • Dieser §, das ganze SGBII trifft aber nur zu, WENN man durch das ALGII dem SGBII unterliegt.
    Das ist aber hier nicht der Fall.
    Sonst müßte JEDE Person, die Rückzahlungen aus den Nebenkosten erhält, das dem Jobcenter erstatten!


    Gruß
    Ernie

  • Das Problem ist hier: Der Antrag wurde im Oktober eingereicht. Damit greift er auf den 1. Oktober zurück. Damit hat das JC recht. Im Oktober ALG II Bezug, damit im November die Anrechnung.


    http://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.html


    Wäre der Antrag im November gestellt worden, wäre im Oktober (Geldzugang) ja gar kein ALG II Bezug. Dann wäre m.E. der Geldzufluss im Vermögen aufgegangen. Dann hätte ich es ggf. auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.


    So, wie der Sachverhalt aber geschildert wurde, ist das Begehren im Oktober angezeigt worden. Hier würde ich mal abwarten, wann der Bewilligungszeitraum beginnt. Sollte aber m.E. nach §37 SGB II ab 1. Oktober sein.


    Strittig ist die Sache, wann denn nun anzurechnen ist aber doch, denn


    Zitat

    Das Sozialgericht (SG) Dresden hat jedoch in einem Urteil vom 27.06.2012, Az.: S 40 AS 3905/10 klargestellt, dass die Betriebskostenrückerstattungen von den tatsächlich geschuldeten Kosten der Unterkunft in dem jeweiligen Anrechnungsmonat abzuziehen sind und nicht von den durch die früheren Leistungsbewilligungsbescheide bewilligten Unterkunftskosten oder von den angemessenen Unterkunftskosten.


    http://www.dresdner-fachanwaelte.de/index.php/aktuelles/613-betriebskostenguthaben-und-deren-anrechnung-als-einkommen-auf-leistungen-nach-sgb-ii


    ERGO: Wird ab Oktober bewilligt, keine Chance für Rechtsmittel.


    Wird ab November unter Anrechnung (also Abzug bzw. Verrechnung) des Guthabens, Rechtsmittel einlegen.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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  • Die von dir zitierte und im Dezember 2013 vom BSG auch so bestätigte Rechtsauffassung zur Anrechnung von BK/HK Guthaben hat aber nichts mit der Fragestellung zu tun. Denn in der Entscheidung geht es um die Frage, ob ein Guthaben VOLL auf die vom JC berücksichtigten KdUH angerechnet werden darf, wenn der Hilfeempfänger einen Teil der Miete aus seinem Regelsatz bezahlen musste, also das JC nicht die vollen KdUH berücksichtigt hat. Und da ist die Entscheidung "Ja, aber das Guthaben ist auf die im BERÜCKSICHTIGUNGSMONAT(EN) (nicht ENTSTEHUNGSMONATEN) fälligen TATSÄCHLICHEN KdUH anzurechnen.


    Hier ist schlichtweg die Frage zu klären, ob das im Monat vor Bezug von Leistungen nach dem SGB II zugeflossene Guthaben Vermögen darstellt oder aber aufgrund der die Zuflusstheorie außer Kraft setzende Rechtsnorm des § 22 Abs. 3 SGB II im November, also dem ersten Monat des Leistungsbezugs, anzurechnen ist.

  • Hallo Leute, ich habe schon einige Jahre Erfahrung mit Anrechnung von Heizkostenrueckerstattungen des Vermieters. Ich habe mich gewehrt aus folgendem Grund:Ich wohne allein in unserer ehemaligen Familienwohnung, die Kinder erwachsen und ausgezogen ich geschieden. Die Wohnung hat 61 qm. Mir stehen aber als Alleinstehende nur 50 qm zu. Deshalb bezahlt das Jobcenter nur für 50 qm Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit ist alles in Ordnung. Für die restlichen 11 qm bezahle ich Miete Heizkosten und anteilge Nebenkosten vom Regelsatz, der eigentlich nicht für Wohnkosten vorgesehen ist. In den letzten 2 Jahren war der Winter kurz und warm, also gab es vom Vermieter eine grosse Rueckzahlung, die bei der nächsten Monatsmiete zu meinen Gunsten verrechnet wurde. Sofort kam das Jobcenter und wollte den gesamten Betrag zurück. An dieser Stelle bin ich zum Rechtsanwalt gegangen und nach langer Zeit kam es bei Gericht zu einer Anhörung bzw. Güteverhandlung, die mit einem Vergleich endete. Ich musste nur soviel Geld zurückbezahlen, wie von den gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung übrig waren. Der Teil von meinem Regelsatz ist mir geblieben. Leider gibt es da keine Gerichtsurteile, es ist eine Gesetzeslücke und wer sich nicht wehrt büst ein. Nochmal kurz und deutlich: ist die Wohnungsgröße entsprechend der Bedarfsgemeinschaft nach dem Gesetz in Ordnung und man verbraucht nicht die gesamt vorrausgezahlten Kosten für Heizung und Unterkunft, dann muss man zurückzahlen. Sollte es jemandem so gehen wie mir, dann sucht Euch einen guten Anwalt. Ohne geht es nicht. Beratungskosten für Anwalt und Gerichtskostenbeihilfe kann man beantragen und bekommt man auch. Ich hoffe alle haben mich verstanden und ich konnte helfen. Es war mir ein Bedürfnis. Übrigens habe ich dieses Problem dieses Jahr auch wieder, aber ich kämpfe. In diesem Sinne Frohe Weihnachten