Schülerin 21 Jahre, muss zum 1.10. ausziehen , Mutter ist alleine ausgezogen

  • Hallo Community,



    Dies ist mein erster Beitrag, ich hoffe ich bin hier für mein Problem in der richtigen Sektion gelandet.


    Folgende Situation:


    Meine Freundin (21 Jahre) geht in Neumünster auf ein berufliches Gymnasium, wohnt aber (aktuell) nicht im selben Landkreis.
    Das Verhältnis zu ihrer (alleinerziehenden) Mutter ist gestört (Mutter ist Alkoholikerin, ständig Streit). Ihr Vater zahlt Unterhalt in Höhe von 378 Euro.


    Ende Juli ist die Mutter ohne sie ausgezogen, wollte sie nicht mitnehmen und wird ohne Anwalt keinen Unterhalt zahlen.
    Man kann also sagen ihre Muter hat sie auf die Straße gesetzt.
    Auch meine Freundin muss nun bald ausziehen, eigentlich schon zum 1.09., zum Glück ist aber ihr Opa der Vermieter und lässt ihr daher noch nen Monat Zeit.
    Folgendes haben wir schon alles versucht :
    Wir sind zum Jugendamt gegangen dort hat man uns erklärt dass, sie nicht zuständig sind.
    Also haben wir es beim Jobcenter, was für ihren Wohnort zuständig ist versucht, diese haben uns da, meine Freundin gerne nach Neumünster ziehen möchte ( = andere Landkreis), zum Jobcenter nach Neumünster geschickt.


    Dort sollte sie dann einen Antrag auf Auszug aus dem elterlichen Haushalt stellen, warum auch immer, schließlich ist ihre Mutter einfach ohne sie ausgezogen, was wir dann in diesem Antrag auch so geschildert haben.
    Nach 2 Wochen kam dann ein Brief zurück man könne die Adresse ihrer Mutter und ihres Vaters ( wozu brauchen die die ? ) nicht herausfinden, sie soll bitte wieder zum Jobcenter ihres Kreises gehen und dort einen Antrag auf Lebensunterhaltsleistungen stellen.



    Also gingen wir wieder zum Jobcenter das für ihren aktuellen Wohnort zuständig ist. Dort wurde uns dann erzählt, dass sie Schüler Bafög beantragen soll, allerdings steht im Bafög Gesetz folgendes :


    §2 (6)

    Code
    1. [B]Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende[/B][B]Unterhaltsgeld,[/B] Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [B]erhält,[/B][...]


    und :



    Code
    1. (1a) 1Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
    2. [B]1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, [/B]
    3. 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
    4. 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.


    Leider trifft der Punkt 1 nicht zu da ihre Mutter soweit wir wissen nach Neumünster (Ort ihrer Schule) gezogen ist .
    2 und 3 treffen auch nicht zu.



    Also sind wir wieder zum Jobcenter gegangen ,doch die wollen jetzt erst ne Bestätigung vom Bafög-Amt dass sie kein Bafög bekommt.
    Aber das kann ja Monate dauern ! Wir kennen die Adresse von ihrem Vater nicht, diese wird aber benötigt und das Bafög-Amt muss den Eltern dazu ja auch noch einen Monat Zeit zum Antworten einräumen, ( die ihre Mutter voll ausreizen wenn nicht sogar überschreiten wird).



    Wir haben nun einen Termin beim Anwalt für Sozialrecht geholt und einen Anwalt für Familienrecht auf die Mutter angesetzt damit sie Unterhalt zahlt.


    Trotzdem bleibt die Frage wie soll sich meine Freundin nun ihr Leben finanzieren und vor allem eine Wohnung finden ?
    Mehr als 378 Euro monatlich (Unterhalt vom Vater ) bekommt sie aktuell nicht und das andere kann ja ewig dauern.
    Habt ihr Ratschläge für uns benötigen dringend Hilfe ;(


    verzweifelnd,


    Flagrans

  • Für alle die in derselben Situation stecken :


    Zunächst einmal gilt laut Gesetz, dass, wenn die Eltern einfach ohne Kind ausziehen, das Kind keinen Antrag auf Auszug aus elterlichem Haushalt mehr stellen muss :


    kein Erstauszug im Sinne des § 22
    Abs.2a SGB II“ :


    Code
    1. •Kein Erstauszug ist der Auszug der Eltern aus der mit dem/ der jungen Volljährigen bewohnten Wohnung.(13) Zu beachten ist hier § 34 SGB II, der die Eltern haftbar macht, wenn der Auszug in der Absicht erfolgte, höhere Leistungsansprüche zu begründen.


    und


    Code
    1. § 22 Abs. 2 a (a.F.) SGB II ist –abgesehen- von dem Fall des Rechtsmissbrauchs- nichtanalog anwendbar, wenn das alleinige Elternteil aus der bisherigen gemeinsambewohnten Wohnung auszieht und der junge Erwachsene in der Wohnung verbleibt.(LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2007 – L 11 B 13/07 AS ER)


    Demnach stehen ihr KDU zu. Man muss nur nachweisen können dass die Eltern tatsächlich einfach ausgezogen sind, dies werden wir mithilfe einer schriftlichen Bestätigung des Vermieters machen.


    Zum Thema Bafög :


    Mithilfe der Schulbescheigung und Formblatt 1 und der Bestätigung, dass die Mutter zum selben Ort der Schule verzogen ist, kann laut einer freundlichen Mitarbeiterin beim Kreis direkt bescheinigt werden dass kein Bafög-Anspruch besteht.
    Sollte es doch zu lange dauern :

    Code
    1. § 43
    2. Vorläufige Leistungen
    3. (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
    4. (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.



    Diesen Antrag müsste man dann beim Jobcenter stellen.


    Was lernt man daraus ?
    Die Leute beim Jobcenter haben entweder alle keine Ahnung oder aber wollen nicht helfen.


    Kann uns sonst noch wer weiterhelfen ?


    Steht ihr KDU unabhängig vom Bafög zu ?

  • Ich hab eine Frage :


    Und zwar befindet sich die besagte Schülerin nicht im Leistungsbezug (kein Antrag gestellt).
    Darf sie dann in eine Wohnung umziehen die angemessen ist (unter Mietobergrenze etc) und dann den Antrag stellen ?