Vielleicht weiß da jemand genau Bescheid,
wenn während des Bezugs von ALG2 der Bezieher eine Erbschaft macht (ca. 2.000 €)
dann wird dieses ja als Einkommen gewertet. (was aus meiner Sicht unfair ist - es müsste der Freibetrag gelten)
Daraufhin werden über die nächsten 6 Monate die Leistungen entsprechend gekürzt, bis die 2.000 abgerechnet sind.
Wenn derjenige sich nun (warum auch immer) vom Amt abmeldet,
werden dann rückwirkend Leistungen nachgefordert ?
(also z.B. Erbschaft erfolgte vor 2 Monaten- nächsten Monat wird abgemeldet)
Würde man in dem Fall quasi Schulden beim Amt haben für die Zeit von 3 Monaten wo die vollen Leistungen geflossen sind ?
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Wenn derjenige sich nun (warum auch immer) vom Amt abmeldet,
werden dann rückwirkend Leistungen nachgefordert ?Kurze knappe Antwort: Nein
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Die Frage ist doch, was der TE mit
"(also z.B. Erbschaft erfolgte vor 2 Monaten- nächsten Monat wird abgemeldet)"
meint. Meint er, dass der Erbfall vor 2 Monaten war oder dass der Zufluss des Erbes vor 2 Monaten erfolgte? Bei letzterem wäre er sehr wohl überzahlt und müsste mit einer Rückforderung rechnen.
Ansonsten verstehe ich den Verzicht eh nicht. Wenn das ALG 2 geringer als die 333 Euro/Monat sind (2000 Euro : 6), dann wird es doch eh eingestellt und wenn das ALG 2 höher ist, dann reicht doch das bisschen Geld dann nicht zum Leben?
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ja der Zufluss war vor ca 2 Monaten,
und nach der Anrechnung über die nächsten 6 Monate reichen die Leistungen leider nicht mehr um Miete zu zahlen und Essen zu kaufen.
Das Erbe wurde bereits zur Begleichung privater Schulden verwendet.
Da bleibt nur noch schnellstmöglich Arbeit zu finden, sonst droht Obddachlosigkeit.
Dann aber wieder ist die Frage, wenn man Vollzeit arbeiten geht, und sich abmeldet, wird man die zuviel gezahlten Leistungen
ja vermutlich auch zurückbezahlen müssen..
Wenn man angemeldet bleibt, Teilzeit oder auf 400 Euro Basis arbeitet kann wenigstens die Miete zahlen, ausser
das wird dann ebenfalls wieder als Einkommen gerechnet und zurückgefordert... -
Aha: Die Erbschaft floss während des Alg II-Bezuges zu. Dann wurde allerdings in der Vergangenheit überzahlt und es erfolgt eine Rückforderung. Dazu kommt noch eine Anzeige wegen Leistungsmissbrauch, weil der Zufluss nicht unverzüglich beim JC angezeigt wurde.
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Wenn du das Erbe schon verbrauch hast, musst du das nachweisen, dann ist auch vorzeitig wieder höheres ALG 2 möglich. Allerdings wird man dann Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten prüfen, d. h., dass es sein kann, dass du dann das "mehr" zurückzahlen musst.
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