Hallo zusammen,
der Forderungseinzug der Bundesagentur für Arbeit hat meinem Jobcenter mitgeteilt, dass derzeit zwei Forderungen i.H.v. 540 € und 800 € gegen mich bestehen.
Hier der Wortlaut des Jobcenters:
Gemäß § 43 SGB II kann die Forderung gegen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II bis zu 30 % der Regelleistung aufgerechnet werden.
Wir beabsichtigen daher, von Ihren zustehenden Leistungen ab den nächstmöglichen Zeitpunkt monatlich 119,70 EURO zur Tilgung der Forderung einzubehalten.
Hierbei handelt es sich um eine Anhörung, zu der ich Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen abgeben kann und natürlich auch mache.
Bei der einen Forderung von 800 € handelt es sich um ein Mietkautions-Darlehen, das ich vor ca. 5 Jahren erhielt.
Von der anderen Forderung, weiß ich nichts.
Das habe ich aus dem Netz gefunden:
Aufrechnung bei Darlehenstilgung
In diesem Fall darf die monatliche Aufrechnung bis zu 10 Prozent betragen - bezogen auf die auszuzahlende Summe aller Regelleistungen für die Bedarfsgemeinschaft. Es liegt im Ermessen des Amtes, den Prozentsatz festzulegen. So sind auch Aufrechnungssätze nahe Null möglich und - in Verbindung mit § 44 SGB II - kann das Amt die Darlehensschuld auch erlassen.
Wichtig: Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens ist dann - und nur dann! - zulässig, wenn es für einen Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt werden muss, ist eine Aufrechnung nicht zulässig.
Das heißt konkret, dass in den nachfolgenden Fällen die Rückzahlung eines Darlehens erst fällig wird, nachdem der ALG-II-Bezug beendet wurde:
- Darlehen für eine Mietkaution (§ 22 Abs. 3 SGB II)
- Darlehensweise Übernahme von Mietschulden, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden (§ 22 Abs. 5 SGB II)
- Darlehensweise Leistungsgewährung für einen Monat, in dem voraussichtlich Einkommen zufließt (§ 23 Abs. 4 SGB II)
- Darlehensweise Leistungsgewährung, weil Vermögen zwar vorrangig einzusetzen ist, aber nicht sofort verwertet werden kann (§ 23 Abs. 5 SGB II)
Zu 2.) Rückforderungen aufgrund falscher Angaben und darauf folgende Aufrechnung
In diesem Fall darf die Aufrechnung bis zu 30 % betragen – bezogen auf die Regelleistung der Person, gegen die das Amt einen Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz hat. Die Aufrechnung ist auf drei Jahre begrenzt.
Wichtig: Eine Aufrechnung ist dann - und nur dann! - zulässig, wenn Leistungen zu unrecht gezahlt wurden ("Überzahlung"), weil der/die Leistungsbezieher/in "vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben" (§ 43 SGB II) gemacht hat. Es muss also ein aktives Fehlverhalten vorliegen.
Wenn es der/die Leistungsbezieher/in hingegen "bloß" versäumt, eine Änderung (z.B. Einkommenszufluss) mitzuteilen, dann rechtfertigt dies keine Aufrechnung! Wohl aber die Rückforderung, die dann "stehen bleibt". Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich - also zielgerichtet - falsche Angaben macht. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und selbst Dinge nicht beachtet oder bedenkt, die jedem einleuchten müssten.
Liegt ein solches "Fehlverhalten" nicht vor, dann ist eine Aufrechnung nicht zulässig und rechtswidrig. Erst recht ist eine Aufrechnung natürlich rechtswidrig, wenn die Überzahlung auf einem Fehler des Amtes beruht.
Also nochmal:
- Wenn das Amt sich "verrechnet" und zuviel bzw. zu Unrecht Leistungen auszahlt, dann darf nicht aufgerechnet werden. Dies gilt selbst bei einer offensichtlichen Überzahlung, die der/die Leistungsberechtigte leicht erkennen kann.
Ist eine Aufrechnung also rechtswidrig?