Halle Leute, bei mir ist es soo
ich bin seit 15.02 arbeitslos und bevorzuge ALG 1 monatlich 400,-€, bin in der 4.Schwangerschaftsmonat, bin mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet, wir wohnen auch nicht zusammen. weil 400,00 € mir nicht reicht, habe ich auch ALG 2 beantragen.
Habe letzte Woche vom Jobcenter einen Brief bekomme und da steht
" Sehr geehrte Frau.....
ich informiere Sie hiermit über die Einleitung der Prüfung von Unterhaltsansprüchen gegen Herr xxxxxxxx( Der Vater) , der mir als möglicherweiser unterhaltspflichtig bekannt wurde, und deren Übergang auf das Jobcenter Leipzig gemäß § 33 SGB II......"
ich verstehe gar nicht. ist es nicht so dass die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter erst sechs Wochen vor der Geburt des gemeinsamen Kindes beginnt ??? habe ich kein Anspruch auf ALG 2 ????
:(
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normalerweise ist der Vater des Kindes ab sechs Wochen vor der Geburt zu Betreuungsunterhalt verpflichtet, ja.
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Halle Leute, bei mir ist es soo
ich bin seit 15.02 arbeitslos und bevorzuge ALG 1 monatlich 400,-€, bin in der 4.Schwangerschaftsmonat, bin mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet, wir wohnen auch nicht zusammen. weil 400,00 € mir nicht reicht, habe ich auch ALG 2 beantragen.
Habe letzte Woche vom Jobcenter einen Brief bekomme und da steht
" Sehr geehrte Frau.....
ich informiere Sie hiermit über die Einleitung der Prüfung von Unterhaltsansprüchen gegen Herr xxxxxxxx( Der Vater) , der mir als möglicherweiser unterhaltspflichtig bekannt wurde, und deren Übergang auf das Jobcenter Leipzig gemäß § 33 SGB II......"
ich verstehe gar nicht. ist es nicht so dass die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter erst sechs Wochen vor der Geburt des gemeinsamen Kindes beginnt ??? habe ich kein Anspruch auf ALG 2 ????
:(Hallo,
mitunter kann ein Blick ins Gesetz helfen.
Zitat§ 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
.....
Die unterstützende Leistung ALG II könnte also eine solche Leistung sein.
Ob es nun im SGB II noch eine spezielle Regelung dazu gibt, habe mich noch nicht dazu belesen.dms
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