Unterhalt

  • Meine Tochter ist 18 geworden aber noch in der Schulausbildung( das auch noch 4 weitere Jahre da sie erzieherin wird)
    Nun ist es so das sie erst seit 2 Jahren kontakt zu ihrem "Vater" hat
    Er hatte damasl den Kontakt aufgenommen im Nachhinein warscheinlich nur um zu wissen ob sie weiterhin Geld benötigt oder nicht,


    Nun ist sie eben 18 und er zahlt garnichts mehr
    EIn Anruf beim Jugendamt machte auch keinen Unterschied, die Gute Frau (haha) meinte in einem Gespräch von 5 Minuten 10 mal zu wiederholen das sie jetzt nichtmehr für Unterhalts einforderungen zustöndig ist


    Ich habe nun aber im Internet gelesen das das Jugendamt sehr wohl noch für die Einforderung für Volljährigen Unterhalt zuständig ist und zwa r genau solange bis der berechtigte die Ausbildung abgeschlossen hat...


    Weiß da jemand was genaues von euch?


    Die Frau von ihrem Vater beschimpft meine Tochter in aller öffentlich keit als Geldgierige Schlampe etc...Und hat ihr auch verboten sich jemals wieder bei denen zu melden


    Was macht man am besten ins o einem Fall?


    Würde mich über antwort freuen!

  • Zitat

    Ich habe nun aber im Internet gelesen das das Jugendamt sehr wohl noch für die Einforderung für Volljährigen Unterhalt zuständig ist und zwa r genau solange bis der berechtigte die Ausbildung abgeschlossen hat...


    Das ist falsch. Gem. § 18 Abs. 4 SGB VIII hat ein junger Erwachsener bis 21 Jahre Anspruch auf Beratung und Unterstützung zur Durchsetzung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt. Das bedeutet aber nicht, dass das Jugendamt anstelle des jungen Erwachsenen jetzt die Klage durchsetzen kann:


    Zitat

    Die Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen berechtigt das Jugendamt nicht zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung des Kindes, der Mutter eines nichtehelichen Kindes oder eines jungen Volljährigen. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis kann dem Jugendamt nur für ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen einer Beistandschaft nach § 55 eingeräumt werden (§ 1712, § 1716 Satz 2, § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB).


    http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/jung-sgbviii-18-beratung-und-unterstuetzung-bei-der-ausuebung-der-personensorge-und-des-umgangsrechts_idesk_PI13994_HI1421947.html


    Das muss deine Tochter schon selbst machen, d. h.: entweder selbst auf Unterhalt klagen oder aber einen Anwalt beauftragen, der für sie klagt.