Sanktionen trotz Arbeitsaufnahme ?!

  • Halli Hallo.


    Ich habe da mal eine Frage bezzgl. ALG2 und Sanktionen.
    Kurz zur Situation: Derzeit lebe ich mit meiner Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft mit deren zwei Kindern die bereits in einer Ausbildung sind.
    Nun habe ich bevor ich am 18. August mit der Arbeit begonnen habe, 60% Sanktionen wegen Versäumnis zum Meldetermin erhalten.
    Jetzt wo ich wieder in Arbeit bin, meine Freundin leider nicht, rechnet uns das JC im Bewilligungsbescheid immernoch die 60% Sanktionen mit an.
    Ich erhalte zirka 950 Euro Lohn.


    Wie kann das jetzt sein, dass das JC hier meine Sanktionen auf die ganze BG mit anrechnet ?

  • Da die Sanktion NUR auf DEINEN Bedarf angerechnet werden kann, ist eine Übertragung der Sanktion auf die anderen Personen der BG rechtswidrig.
    Die Bedarfsanteilmethode, die bei einer BG angewandt wird, MUSS bei einer Sanktionsberechnung außen vor bleiben. Ob die Sanktion wirksam ist, kommt auf den Verdienst an.
    WENN Du 950€ Netto verdienst, ein anrechenbares Einkommen von ca. 600€ hast, geht die Rechnung folgendermaßen:
    2 Beispiele:
    Regelsatz 353€, Mietanteil 275€ = 628€ Bedarf.
    Da der Bedarf höher ist als das anrechenbare Einkommen und rechnerisch ein ALGII-Anspruch von 28€ herauskommt, können lediglich die 28€ als Sanktion wirksam werden.


    Regelsatz 353€, Mietanteil 175€ = 528€ Bedarf
    Da der Bedarf niedriger ist als das anrechenbare Einkommen kann NICHTS mehr angerechnet werden. Bedingt durch den Verdienst wird die Sanktion unwirksam, obwohl sie nach wie Gültigkeit hat. Nur rechnerisch kommt ein Betrag von 0€ heraus!
    Wiederholung:
    GAAAAANZ wichtig, Die Sanktion kann sich NUR auf den rechnerischen Bedarf des Sanktionierten beziehen, NICHT auf die Bedarfe anderer Mitglieder der BG!! Die Bedarfsanteilsmethode MUSS bei dieser Rechnung unberücksichtigt bleiben.


    Gruß
    Ernie

  • der liebe Ernie rechnet mit der vertikalen Berechnungsmethode nur bei der Ermittlung eines Sanktionssatzes. Gegen die grundsätzliche Bedarfsanteilsmethode widerspreche ich nicht (obwohl diese Rechnung für mich nicht nachvollziehbar ist = Es wird einer Person von SEINEM Einkommen soviel weggenommen, das er NICHT mehr überleben kann = er wird rechnerisch erstmnal ermordet!!)


    Turtle:
    1.) WENN die Person mit 60% weiterhin sanktioniert wird, MUSS diese Person ja Lebensmittelgutscheine bekommen, da ja von ihrem Verdienst soviel weggenommen (durch die bedarfsanteilmethode) und Sanktion wird, das sie nicht mehr überleben kann. Sie wird ja rechnersich so behandelt, als ob sie keinen Cent verdienen würde. Genau deshalb ist bei der Santionsrechnung die Bedarfsanteilsmethode außen vor.
    Verdient der Sanktionierte und würde seinen Verdienst für SEIN ÜBERLEBEN (Existenzminimum = Regelsatz und Mietanteil) verwenden, würden die restlichen Mitglieder unschuldig praktisch sanktioniert, durch die Anrechnung der Sanktion auf den Verdienst und somit geringeres ALGII/Sozialgeld für die anderen Personen
    2.) Nirgendwo lese ich aber, das das Jobcenter automatisch Lebensmittelgutscheine ausgegeben hat, wozu es nach BGH VERPFLICHTET wäre (bei mehr als 30% Sanktion MÜSSEN Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden). Da ja der Verdienst vom Jobcenter enteignet wird, sind Lebensmittelgutscheine Pflicht!


    Gruß
    Ernie

  • @ Ernie:
    Die Lebensmittelgutscheine sind eine Kann - Leistung. Wie ich als ehemaliger Mitarbeiter eines Lebensmittelmarktes, der diese Scheine annahm, von den Betroffenen erfuhr, mussten diese auch ihre aktuelle Mittellosigkeit nachweisen. Wer also noch z.B. 1500 € auf dem Girokonto hatte, bekam keine Gutscheine. Selbst wenn das mögliche Schonvermögen erheblich höher war !!!

  • Zitat

    Nirgendwo lese ich aber, das das Jobcenter automatisch Lebensmittelgutscheine ausgegeben hat, wozu es nach BGH VERPFLICHTET wäre (bei mehr als 30% Sanktion MÜSSEN Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden).


    Was hat der BGH mit dem Jobcenter zu tun (und seit wann ist es oberste Gerichtsbarkeit der Jobcenter?!) und seit wann müssen Jobcenter automatisch Lebensmittelgutscheine ausgeben? Kann es sein, dass du nicht mehr auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung bist? Aktuell MUSS das JC nur dann automatisch Lebensmittelgutscheine bewilligen, wenn da minderjährige Kinder im Haushalt leben. Ansonsten nur auf Antrag und auch nur als Kann-Leistung, also im Ermessen.




    Zitat

    (3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31a.html