Ich habe meinen Partner anfangs des Monats per Email an das Jobcenter vom ALG II abgemeldet, da er einen Job gefunden hat. Das Jobcenter verlangt nun den Arbeitsvertrag von ihm. Ich fragte nach, warum.
Antwort des Jobcenters:
solange er im Leistungsbezug des JobCenter ist und somit Geld bekommt hat er die gesetzliche Verpflichtung den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen vorzulegen!
Falls der Lohn ausreichend ist (das entscheidet die Leistungsabteilung) wird er aus dem Bezug abgemeldet und es heißt: „Ade JobCenter!“ So ist das Verfahren!
Diese Antwort erstaunt mich. Ich dachte, es reicht, wenn er sich einfach abmeldet.
Ist die Antwort des Jobcenters korrekt, dass sie entscheiden, ob er abgemeldet werden kann?
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Hallo,
dazu sagt das SGB I folgendes:
Zitat§ 46 Verzicht
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Eine Email reicht also nicht aus. Sollten du und dein Partner eine BG sein, ist von Beiden der Verzicht zu erklären.
Das JC darf den Arbeitsvertrag und auch die Kontoauszüge einsehen, um zu prüfen, ob im laufendem Monat Zahlungseingänge zu erwarten sind oder erfolgten.
wevell
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Grundsetzlich fehlt dem Jobcenter JEDWEDE Rechtsgrundlage, um einen Arbeitsvertrag zu fordern. Dieser kann sogar NICHT gefordert werden, WENN ALGII bezogen wird. Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den das Jobcenter NICHTS angeht!!
Was das Jobcenter fordern darf, sind EINSICHT (nicht Kopien) von Kontoauszügen, ob Einkünfte bestehen. Ebenfalls darf das Jobcenter Einkommensbescheinigungen des Arbeitgebers fordern. Allerdings darf das Jobcenter NUR für Monate Unterlagen anfordern, für das es ALGII gezahlt hat.
Eine Abmeldung vom Jobcenter ist JEDERZEIT formlos möglich.
Sollte allerdings eine BG bestehen UND durch die BG ALGII-Zahlungen erforderlich sein, ist ein Abmeldung vom ALGII nur zu besonderen Umständen möglich.
Ein Aufstocker, der durch seinen bereinigten Verdienst seinen Bedarf decken kann, kann sich vom ALGII abmelden. Er wird allerdings so behandelt, als ob er NICHT-ALGII-berechtigt ist. Sein Überschuss des eigenen Bedarfes wird allerdings auf die Mitglieder der BG angerechnet!Gruß
Ernie -
Was das Jobcenter fordern darf, sind EINSICHT (nicht Kopien) von Kontoauszügen, ob Einkünfte bestehen.
Die Datenschützer sehen das ganz anders:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen schrieb:Der Leistungsträger darf die vorzulegenden Kontoauszüge kopieren und zur Akte nehmen. Die darauf befindlichen Kontobewegungen sind ein Nachweis der Einkommens- und Vermögenslage und werden zur Feststellung und Ermittlung eines Leistungsanspruches benötigt. Aufgrund des Umfangs an Informationen auf Kontoauszügen kann aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht verlangt werden, dass die bloße Vorlage der Kontoauszüge genügt und der zuständige Sachbearbeiter sich die relevanten Daten abschreibt, da dieses bei der hohen Zahl aller Antragsteller zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen würde.
Quelle: Vorlage und Kopien von Kontoauszügen bei Beantragung von SGB II- und SGB XII-Leistungen
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Das LSG Bayern sieht es auch anders. Es ist aber verlorene Liebesmüh, das dem Ernie mitzuteilen. Da kommt das nächste Mal sowieso wieder derselbe Sermon. Genauso wie die Abmeldung "formlos" möglich sein. Nein, ein Verzicht bedarf der Schriftform, wie es wevell korrekt geschrieben hat...
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Hallo,
für die JC, auch Optionskommunen, gilt das Bundesdatenschutzgesetz.
...und das Nachfolgende kommt vom BfDI:
http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Arbeit/BA/FAQ/Artikel/Kontoauszuege.html?nn=2506554
wevell
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Da der Bundesdatenschutzbeauftragte kein Direktionsrecht hat, dürfte die Rechtsprechung wohl höher wiegen.
LSG Bayern:
Zitat3. Das Aufbewahren der Kontoauszüge in der Verwaltungsakte ist eine rechtmäßige Speicherung von Daten nach § 67c SGB X. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kontoauszüge anrechenbares Einkommen ausweisen.
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