Einmalige Zuverdienste Messejob und Honorarvertrag

  • Hallo,


    da ich vor kurzem mein Studium abgeschlossen habe und nun auf Jobsuche bin, beziehe ich übergangsweise Hartz4.
    Nun habe ich einen kleinen Job mit Honorarvertrag im September bekommen, der mir etwa 750 Euro einbringen wird.
    Im Oktober habe ich ein Messejobangebot auf Gewerbeschein, das mir etwa 1100 Euro einbringen könnte.


    Nun ist meine frage, wieviel ich davon jeweils behalten darf und ob es sinnvoll sein könnte, beide Rechnngen im selben Monat zu stellen oder mich vlt sogar für die Zeit vom Jobcenter abzumelden...


    Ich habe bereits mit der Kostenstelle des Jobcenters telefoniert, hier gab man mir allerdings keine detailierte Aussage.


    Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen,
    Emma

  • Auch wenn der Beitrag schon einige Zeit zurückliegt, da die Frage allgemeiner Natur ist, verweise ich auf §11b SGB II.
    In diesem geschilderten Fall handelt es sich um Arbeitseinkommen.


    Wie viel jetzt nun beim ALG II Bezieher "hängen" bleibt, kann man mit einem Hartz IV - Rechner selbst ermitteln.



    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html


    Zitat


    (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.
    (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich


    1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
    2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.


    Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.


    Handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit (Einkünfte = GEWINN), ist für 6 Monate der Durchschnittsgewinn (Halbjahresgewinn auf je monatlich 1/6 anzusetzen) zu ziehen und davon die Berechnung durchzuführen.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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