Ein weiterer mieser Trick beim Jobcenter Märkischer Kreis

  • Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters müssen nie begründet werden. Vielmehr gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz der im Zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt ist
    [...]



    Kürzlich legte mir ein aufmerksamer Zeitgenosse das beigefügte Schreiben der Widerspruchstelle des Jobcenters MK vor, in dem die Mitarbeiterin sich an die rechtlich unerfahrene Kundin wendet, und diese zur Einreichung von weiteren Unterlagen zum laufenden Widerspruch auffordert:



    Sehr geehrte Frau XXX,
    Sie erhalten in der Anlage das Schreiben an Ihren Rechtsanwalt zur Kenntnis. Sollten Sie über Unterlagen verfügen, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides belegen, legen Sie diese bitte zur Weiterleitung Ihrem Rechtsanwalt vor oder reichen Sie diese beim Jobcenter ein.
    Sie können die Unterlagen auch in einem verschlossenen Briefumschlag, der mit Widerspruchsstelle, beschriftet ist, im Jobcenter abgeben oder in den Hausbriefkasten einwerfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag

    http://www.beispielklagen.de/ifg/2014-07-04_JC_manipuliert_Widerspruchsverfahren.pdf



    Das Schreiben an den Anwalt selbst enthielt selbstverständlich keinen Hinweis auf diesen Manipulationsversuch.


    Jeder Versuch der Beeinflussung von Kunden am Rechtsanwalt vorbei ist aber eine ganz miese Tour und widerspricht dem Fair Play. Mir sind hier einige Fälle bekannt, in denen auf diese Weise das Vertrauen in den Rechtsanwalt untergraben wurde und die Kunden um hunderte von Euro geprellt wurden.



    Quelle:
    http://www.lokalkompass.de/iserlohn/ratgeber/ein-weiterer-mieser-trick-beim-jobcenter-maerkischer-kreis-d452461.html

  • Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters müssen nie begründet werden. Vielmehr gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz der im Zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt ist


    Blödsinn. Zum § 20 SGB X gehört auch der § 21 SGB X und dort steht drin, dass die Beiteiligten mitwirken und bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben sollen.

  • Zur Verdeutlichung die betreffende Norm des § 21 II SGB X:


    "Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist"


    Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Behörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes ermitteln muss!


    Weiterhin ist auf § 13 SGB X hinzuweisen:


    Absatz 3 lautet:


    "Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt"


    Damit dürfte eine Umgehung des Bevollmächtigten vorliegen!

  • Um die Sache mit dem Bevollmächtigten geht es mir nicht, der darf nicht umgangen werden, das ist richtig.


    Es geht um "Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters müssen nie begründet werden". Woher soll das Amt dann wissen, was du eigentlich willst? Na gut, sie können erst mal selbst nach Fehlern suchen. wenn es aber um Rechtsauslegung und Bewertung von Sachverhalten geht, musst du schon sagen, was du willst. Und das Amt wird dann bei einem Widerspruch ohne Begründung deine Mitwirkung einfordern. Wie sagt doch § 21: "Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken."

  • Na ja, sie müssen nicht begründet werden. Wer aber Recht bekommen will, sollte wenigstens ansatzweise mit angeben, was er meint, das falsch wäre. Erstmal geht es dadurch schneller und außerdem könnte es dann auch mit dem WS erledigt sein. Anderenfalls provoziert man ein Klageverfahren, weil eben beschieden wird, dass kein Fehler ersichtlich ist. Und da gibt es eine wunderschöne Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom April diesen Jahres, die besagen, dass solche Klagen mutwillig sind.


    Auf solche Ideen (einen Widerspruch nicht zu begründen), kommen m. E. n. daher nur Menschen, die überhaupt nichts erreichen wollen. Wer sich nämlich falsch behandelt fühlt und meint, ihm wird Geld vorenthalten, der will dies SCHNELLSTMÖGLICH haben und dem ist auch klar, dass das am besten funktioniert, wenn man sagt, wo man sich falsch behandelt fühlt.

  • @ GG52


    Nun, Deine erste Reaktion auf meinen Beitrag war "Blödsinn". - Wie ein Jobcenter-Mitarbeiter.


    Jetzt gibst Du mir Recht. Mein Thema hier ist die Manipulation am Anwalt vorbei. Und es ist mein Thema!


    Du hast mir nicht "zugehört". Solche Vorwürfe werden auch oft Jobcenter-Mitarbeitern gegenüber gemacht.


    Aus Sicht von Jobcenter-Mitarbeitern, möchten die gern, dass man ihnen die Lösung mitbringt. Aber denken wir doch mal darüber nach, warum denn die überwiegenden Mehrzahl fehlerhafter Bescheide zum Nachteil der Betroffenen wirkt?


    Mein Thema ist ein Indiz dafür, dass hier manipuliert werden soll: "Mit freundlichen Grüßen. - Im Auftrag".

  • Auf solche Ideen (einen Widerspruch nicht zu begründen), kommen m. E. n. daher nur Menschen, die überhaupt nichts erreichen wollen.


    Turtle1972  
    Also meinst Du den Gesetzgeber? - Der hat es so vorgeschrieben.


    Und hat die "wunderschöne Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom April diesen Jahres" auch ein Aktenzeichen?
    Das würde mich schon interessieren, weil z.B. das Jobcenter Märkischer Kreis viele mutwillige Klagen provoziert, obwohl bereits klare Entscheidungen zugunsten der Kunden vorliegen, oder auch gerade erst über einen Zeitraum geurteilt wurde, das Jobcenter aber darauf besteht, für einen angrenzenden Zeitraum in gleicher Sache eine weitere Klage fordert.

  • http://openjur.de/u/683793.html


    Zitat

    Der Hinweis des Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des Senats bereits eine unterbliebene Widerspruchsbegründung eine Klage mutwillig erscheinen lässt (vgl. Beschluss vom 6. August 2012 – L 13 AS 135/12 –), trifft bei alledem zu. Dies aber ist vor dem Hintergrund der Kostenlastentscheidung zu sehen. Mutwillig handelt derjenige, der von vornherein den kostspieligeren Weg wählt und sich nicht so verhält, wie dies eine bemittelte Partei getan hätte, wenn sie in der gleichen Lebenssituation gewesen wäre und in verständiger Art und Weise ihre Belange vertreten wollte (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2011 – L 13 AS 16/11 B –; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Auflage 2011, § 114 Rdn. 107). Von Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wird etwa in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe in der Regel dann ausgegangen, wenn ein bemittelter verständiger Beteiligter, der für seine Prozesskosten selbst aufzukommen hat, seine Rechte nicht in gleicher Weise, z. B. durch Klageerhebung, geltend gemacht, sondern vernünftigerweise einen kostengünstigeren Weg zur Durchsetzung seiner Rechte gewählt hätte (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rdn. 8).


    Der Gesetzgeber hat das natürlich so gewollt, dass auch Widersprüche ohne Begründung zulässig sind, insbesondere unter dem Aspekt der Fristwahrung. Deswegen wird ja auch die anschließende Klage nicht unzulässig. Nur wirkt sich das dann auf die Kostenerstattung aus, wenn man die Klage gewinnt, denn dann kann es trotzdem sein, dass man 20 Euro gewonnen hat, aber auf den Rechtsanwaltskosten von x-hundert Euronen sitzen bleibt.


    In meinem Einzugsgebiet lebt auch so ein Anwalt, der meint, außer "Namens und in Vollmacht meiner Mandanten erhebe ich Widerspruch." nichts schreiben zu müssen und abkassieren zu können. Da diese Widersprüche dann regelmäßig vor Gericht enden und dann der Urkundsbeamte die Kosten festsetzt, gibt es jetzt schön viele Erinnerungsverfahren, weil der Rechtsanwalt jetzt aufgewacht ist und gemerkt hat, dass man ihm -oh weia- für seine "Arbeit" nichts oder kaum etwas an Kostenerstattung zuspricht.

  • Danke für den Hinweis. Das ist zitierfähig.


    Ist Dir möglicherweise auch noch ein Urteil oder Kommentar geläufig, der klagewütigen Jobcentern Mutwillkosten auferlegt?


    Wenn ein Jobcenter um jeden Preis Klagen provoziert, dann wird die finanzielle Beschädigung des Kunden billigend in Kauf genommen. Warum sollte sich ein Anwalt die Mühe machen, einen Widerspruch zu begründen, wenn absehbar ist, dass "auf Deubel komm raus" abgelehnt wird.
    Wenn die interne Weisungslage regelmäßig über das Gesetz gestellt wird, ist das Vorgehen eines Anwaltes zu verstehen, der sich die Begründung für das Klageverfahren aufspart.


    Richtig ist aber auch, dass das Kundeninteresse, also volle Leistungen und schneller Widerspruchserfolg, auch vor die wirtschaftlichen Interessen eines Rechtsanwaltes zu stellen ist.


    Deshalb wäre es fair, wenn nicht nur Anwaltsgebühren gekürzt werden könnten, sondern auch die Gehälter der Widerspruchsbearbeiter, wenn schlampig gearbeitet wird. Denn (fast) jede verlorene Klage bedeutet, dass die Widerspruchsstelle schlecht gearbeitet hat. Als Instrument der Qualitätssicherung hätten wohl die meisten Klagen vermieden werden können, wenn die Widerspruchstellen den Mängeln zeitnah abgeholfen hätten.

  • Aus § 88 SGG ergibt sich, das ausreichend Personal verfügbar sein muss. Und zwar korrekt bezahlt. So das die Mitarbeiter ohne Nebenjob ausgeschlafen und motiviert zur Arbeit kommen. Für die Arbeitsqualität ist es auch besser, wenn langfristig ohne Jobwechselwunsch gearbeitet wird.

  • Klagewütige Jobcenter? Zumindest in der 1. Instanz wirst du wohl keine AKTIVklage eines Jobcenters finden, maximal ein paar, wenn es um Schadensersatz wegen abgebrochener Fortbildungsmaßnahme geht. Wenn überhaupt, in meinem JC gab es sowas bisher gerade EINMAL. Wie also kann ein Jobcenter "klagewütig" sein? Erst ab der 2. Instanz betreibt ein JC "aktiv" Verfahren, indem es in Berufung, Beschwerde o. ä. geht.


    Wie ist das eigentlich mit den Sozialgerichten der 1. und 2. Instanz, wenn die nächste Instanz dann die Urteile dieser Instanzen zugunsten des Jobcenters aufhebt? Muss dann den Richtern der 1. und 2. Instanz der Sold gestrichen werden? X % der verlorenen oder teilweise stattzugebenden Klagen basieren im Übrigen (wenn man von einer Klagedauer von mind. 2 Jahren ausgeht) auf zwischenzeitlich geänderter oder endlich höchstrichterlich erfolgter Rechtsprechung. Man nehme nur z. B. das BSG Urteil zu Fernseher als Erstausstattung (fast alle 2. Instanzen haben den Fernseher als Erstausstattung bejaht, jetzt stelle man sich mal vor, der SB Widerspruch, der damals den Widerspruchsbescheid gemacht hat, der denn in der 1. und/oder 2. Instanz aufgehoben wurde, hat dann seinen Lohn gekürzt bekommen, soll der dann, nachdem das BSG geurteilt hat: "Oh, das JC hatte doch recht" sein Geld nachgezahlt bekommen? So nach 4 bis 5 Jahren?!) oder das zu § 12 WoGG und Sicherungszuschlag etc...


    Im Übrigen ist es gerade in der 1. Instanz so, dass es durchaus Kammern gibt, die gleiche Sachverhalte anders beurteilen. Bei einem Richter gewinnt man, bei dem anderen verliert man. SG Trier sagt "§ 48 SGB X ist bei der Sanktionsregelung nicht mehr anzuwenden.", LSG Hessen sagt "§ 48 SGB X muss trotzdem angewendet werden". Wenn du also für alles Urteile und Gegenurteile findest, ist in solchen Fällen überhaupt niemand KLAGEWÜTIG, weil es sich dann um UNGEKLÄRTE Rechtsfragen handelt und damit im Prinzip jeder eine 50:50 Chance hat, dass seine Rechtsmeinung die richtige ist! So, wie der Bürger das Recht hat, seine Rechtsmeindung zu vertreten, hat auch die Behörde dieses Recht!


    Du bist ja ganz lustig, Telekom-Phantasierer, aber eine Diskussion auf Augenhöhe ist bei solch beknacktem Vortrag schlichtweg gar nicht möglich. Mir stehen ja die Tränen in den Augen vor Lachen ob solcher Naivität.

  • @ Turtle1972



    Du bist ja ganz lustig, Telekom-Phantasierer, aber eine Diskussion auf Augenhöhe ist bei solch beknacktem Vortrag schlichtweg gar nicht möglich. Mir stehen ja die Tränen in den Augen vor Lachen ob solcher Naivität.


    Na, so ganz ohne Arroganz und verächtlich machende Bemerkungen kommst Du wohl nicht aus. - Aber sei gewiss, dadurch wirst Du selbst kein Stückchen größer.
    Charakter geht anders. Wenn Du ein Gespräch auf Augenhöhe suchst, hol Dir einen Stuhl.




    (Merkst Du, dumm arrogant kann ich auch. Geht ganz einfach.)


    Mach's gut. Das Schlusswort lasse ich Dir jetzt.