Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters müssen nie begründet werden. Vielmehr gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz der im Zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt ist
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Kürzlich legte mir ein aufmerksamer Zeitgenosse das beigefügte Schreiben der Widerspruchstelle des Jobcenters MK vor, in dem die Mitarbeiterin sich an die rechtlich unerfahrene Kundin wendet, und diese zur Einreichung von weiteren Unterlagen zum laufenden Widerspruch auffordert:
Sehr geehrte Frau XXX,
Sie erhalten in der Anlage das Schreiben an Ihren Rechtsanwalt zur Kenntnis. Sollten Sie über Unterlagen verfügen, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides belegen, legen Sie diese bitte zur Weiterleitung Ihrem Rechtsanwalt vor oder reichen Sie diese beim Jobcenter ein.
Sie können die Unterlagen auch in einem verschlossenen Briefumschlag, der mit Widerspruchsstelle, beschriftet ist, im Jobcenter abgeben oder in den Hausbriefkasten einwerfen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
http://www.beispielklagen.de/ifg/2014-07-04_JC_manipuliert_Widerspruchsverfahren.pdf
Das Schreiben an den Anwalt selbst enthielt selbstverständlich keinen Hinweis auf diesen Manipulationsversuch.
Jeder Versuch der Beeinflussung von Kunden am Rechtsanwalt vorbei ist aber eine ganz miese Tour und widerspricht dem Fair Play. Mir sind hier einige Fälle bekannt, in denen auf diese Weise das Vertrauen in den Rechtsanwalt untergraben wurde und die Kunden um hunderte von Euro geprellt wurden.