Hartz4 mit ungewöhnlicher Erbschaft bzw. Schenkung

  • Hallo liebe Forumteilnehmer,


    nachfolgend möchte ich einen Fall schildern und gerne von euch wissen, ob hierdurch für den Fall einer Annahme der Erbschaft bzw. der Schenkung rechtliche Konsequenzen auftreten können.


    Folgendes Szenario:
    Person A und Person B leben in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit vielen Jahren Sozialleistungen (Sozialhilfe, Hartz4). Antragsteller für die Leistungen ist Person A. İn den Bewilligungsantraegen verschweigt Person B, dass er Vermögen im Ausland besitzt, welches die Freibetraege deutlich übersteigt. Das Sozialamt bzw. die ARGE können wegen fehlender İnformationen, die Richtigkeit dieser Informationen nicht überprüfen, da sie von den jeweiligen Behörden aus dem Ausland keine Auskunft erhalten. Somit bekommt die Bedarfsgemeinschaft aus Person A und Person B Sozialleistungen.
    Die volljaehrigen Kinder der Bedarfsgemeinschaft (Person C und Person D), welche seit vielen Jahren Sozialversicherungspflichtig arbeiten und somit keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, bekommen nun von Person B das Vermögen im Ausland geschenkt bzw. vererbt (unabhaengig davon ob es Geld- oder Sachwerte sind).
    Müssten jetzt Person C und Person D im Falle einer Annahme der Schenkung bzw. der Erbschaft mit rechtlichen Konsequenzen rechnen und wenn ja mit welchen ? Bzw. wıe liesse sich die Schenkung bzw. die Erbschaft annehmen ohne rechtliche Konsequenzen ?
    (Es wird dabei unterstellt, dass die Personen C und D von diesem Vermögen erst zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. Vererbung erfahren)


    Viele Grüsse


    Pipeto

  • C und D droht rechtlich nicht viel, außer ggf. eine Schenkungsrückforderung, wenn das Ganze innerhalb von 10 Jahren nach Schenkung auffliegt. A und B droht eine Rückforderung sämtlicher gezahlter Leistungen sowie eine Betrugsanzeige. Und bei dem Ausmaß an kriminieller Energie wird das sicherlich eine nette Strafe.

  • Hallo Turtle,
    habe aehnliches auch schon vermutet. Wie hoch waere denn die Schenkungsrückforderung die ggf. auf C und D zukommen würde ?
    Übrigens: Wie sollen A und B die Leistungen zurückzahlen, wenn sie nach der Schenkung kein Vermögen mehr besitzen ?


    İch hatte allerdings von Faellen gelesen, wo die ARGE von den Erben saemtliche gezahlte Leistungen der letzten 10 Jahre zurückgefordert hat sofern ein gewisser Betrag überschritten worden ist, unabhaengig davon ob die Sozialleistungen rechtmaessig oder unrechtmaessig gezahlt worden sind. Nennt sich Erbenhaftung (siehe: http://www.business-netz.com/Recht/4696/2011-06-27/Erbenhaftung-Erbe-muss-Hartz-IV-zurueckzahlen).

  • 1) Die gesamte ALG 2 Zahlung, die geleistet wurde.
    2) Das interessiert nicht, ob sie es können.


    Erbenhaftung kommt doch nur in Betracht, wenn A und/oder B schon verstorben sind.


    Gibt es ein wirkliches Szenario oder fragst du für die Schule oder ein Studium? Wenn ja, dann schildere, was wirklich Fakt ist und nicht dieses A, B, C, D-Gedöns mit "eventuell" und "vielleicht".