Hallo liebe Forumteilnehmer,
nachfolgend möchte ich einen Fall schildern und gerne von euch wissen, ob hierdurch für den Fall einer Annahme der Erbschaft bzw. der Schenkung rechtliche Konsequenzen auftreten können.
Folgendes Szenario:
Person A und Person B leben in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit vielen Jahren Sozialleistungen (Sozialhilfe, Hartz4). Antragsteller für die Leistungen ist Person A. İn den Bewilligungsantraegen verschweigt Person B, dass er Vermögen im Ausland besitzt, welches die Freibetraege deutlich übersteigt. Das Sozialamt bzw. die ARGE können wegen fehlender İnformationen, die Richtigkeit dieser Informationen nicht überprüfen, da sie von den jeweiligen Behörden aus dem Ausland keine Auskunft erhalten. Somit bekommt die Bedarfsgemeinschaft aus Person A und Person B Sozialleistungen.
Die volljaehrigen Kinder der Bedarfsgemeinschaft (Person C und Person D), welche seit vielen Jahren Sozialversicherungspflichtig arbeiten und somit keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, bekommen nun von Person B das Vermögen im Ausland geschenkt bzw. vererbt (unabhaengig davon ob es Geld- oder Sachwerte sind).
Müssten jetzt Person C und Person D im Falle einer Annahme der Schenkung bzw. der Erbschaft mit rechtlichen Konsequenzen rechnen und wenn ja mit welchen ? Bzw. wıe liesse sich die Schenkung bzw. die Erbschaft annehmen ohne rechtliche Konsequenzen ?
(Es wird dabei unterstellt, dass die Personen C und D von diesem Vermögen erst zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. Vererbung erfahren)
Viele Grüsse
Pipeto