Unterhaltsanspruch nach Bummelstudium, nun Ausbildung?

  • Hallo miteinander.


    Folgender Fall:
    Studentin S hat die vergangenen zwei Jahre Englisch studiert, allerdings offenbar als Bummelstudium. Sie hat Bafög kassiert und Unterhalt, aber jedes Semester nur ein einziges Modul belegt. Dieses jeweils zwar gut abgeschlossen, aber dennoch nicht zielgerichtet studiert.
    Sie möchte nun ihr Studium abbrechen und eine anerkannte betriebliche Ausbildung in einem anderen Fachbereich (Tierarzthelferin) beginnen. Mutter M der Studentin sieht es nicht ein, jetzt noch weiterhin Unterhalt zu zahlen, möchte aber natürlich dennoch die Ausbildung von S gesichert wissen.
    Hat S auch nach einem solchen Bummelstudium noch Unterhaltsanspruch?
    Hat S nach einem Bummelstudium Anspruch auf BAB?


    Das heißt: Kann M ihr den Unterhalt rechtswirkend verwehren und erhält S dann dennoch noch BAB, oder sagt das BAB dann auch "Nach einem Bummelstudium finanzieren wir keine Ausbildung"?


    Vielen Dank!
    Blumengarten

  • Hallo,


    in welchem Semester wurde denn abgebrochen? Und wie sieht die Viter der Tochter überhaupt aus? Ab der Volljährigkeit.


    BAB muss eh vorrangig zum Unterhalt beantragt werden. Wie hoch ist denn die Ausbildungsvergütung und wo wohnt die Tochter?


    LG chico


  • Abgebrochen wird nach dem 4. Semester. Sie hat 2011 ihr Abitur gemacht, dann ein Jahr lang in ihrer ersten eigenen Wohnung gewohnt (zunächst in einer Kindertagesstätte gearbeitet und dann in einem Fotostudio) und ist dann 2012 nochmals umgezogen (nach Leipzig) und lebt nun 600km entfernt von uns. 2012 hat sie das Studium aufgenommen, das sie jetzt abbrechen möchte.
    Die Ausbildungsvergütung beträgt im ersten Jahr 530 € brutto!

  • Hallo Blumengarten,


    ein Studienabbruch gilt in der regel bis zum 3. Semester als unschädlich. 4. Semester wäre grenzwertig und wäre im Streitfall als Einzellfallbeurteikung zu sehen.


    Die Ausbildungsvergütung von 530€ brutto ergäbe eine Netto von ca. 430€. zzgl. Kindergeld, welches an das Kind auszukehren wäre, stünden dem Kind ca 610€ zur Verfügung.


    Unterhaltsanspruch bei eigenem Hausstand wären 670€. Damit ergäbe sich eine Restanspruch ggü. den Eltern von ca. 60€. Im 2. Lehrjahr würde sich das, entsprechend der steigenden Ausbildungsvergütung, verringern.


    LG chico

  • Hallo,


    nur den kleinen Hinweis, BAB und Unterhaltsrecht sind nicht identisch !
    BAB ist eine Sozialleistung -> Sozialgesetzbuch, während Unterhaltsrecht im sogenannten Zivilrecht (Bürgerliches Gesetzbuch) angesiedelt ist.


    Bei der Antragstellung auf BAB wird auch von den Eltern die Erklärung zu Ihrem Einkommen abverlangt.
    Eine Weigerung die geforderten Angaben und Nachweise einzureichen, kann mit einem Bußgeldverfahren belegt werden.


    Der Übergang zum zivilrechtlichen Weg (Unterhaltsrecht) findet i.d.R. erst statt, wenn ein Bescheid (BAB) erlassen wurde,
    und in diesem BAB-Bescheid anzurechnendes Einkommen der Eltern zu einer Minderung/ Ausschluss von BAB führt. Gleichzeitig muss
    dann der BAB-Antragsteller nachweisen und erklären, dass er die Eltern aufgefordert, Unterhalt entsprechend dem Bescheid zu zahlen,
    und diese sich aber weigern, dies zu tun.


    Stichwort für Suche: Vorausleistung


    Erst jetzt sind wir in der Phase, den Vorgang dann auch mal aus unterhaltsrechtlicher Sicht zu betrachten.


    Also bitte genau trennen, wozu hier Antworten gegeben werden.


    dms
    PS: Nach Deinen Ausführungen habt Ihr 4 Semester lang dies geduldet.:confused:

  • Bei allem Respekt, schon in der ersten Meldung war es ja ganz eindeutig, dass Sie die Mutter sind, aber ich kann solche Mütter einfach nicht verstehen.
    1.) Ist es egal, was passiert ein riesengroßes gottgegebenes Glück ein oder mehere Kinder zu haben, sie lieben zu dürfen und sie groß ziehen zu dürfen. Diese Liebe sollte unantastbar sein.
    2.) Deine Tochter hat 2 Jobs getätigt plus Abitur ? Na sowas..Ich würde sagen, in der heutigen zeit ist das eine ziemlich große Leistung, das Abitur wird immer schwieriger und sofort nach dem Abi zu jobben, das macht auch nicht Jeder.
    3.) Sie hat dann 2 Jahre studiert ? Weilsie sch finden wollte und hat zwar nicht so viele LV´s besucht, jedoch das was sie studiert hat, gut gemeistert ? Warum sollte sie also eine Bummelstudentin sein ?
    Heutzutage im BAchlor System ist ein Studium mit jedem Jahr schwieriger und schwieriger. So viel brechen ab, aber erst mit 25 oder mit 28 oder oder oder, weil sie es nicht schaffen. Sie hat aber schon mit - ähmm.. etwa 22 sich umentschieden. Was ich persönlich, dafür dass man bis etwa 25 noch gar nicht so reif ist, für sein ganzes Leben zu entscheiden (psychologisch betrachtet) noch ziemlich im gesunden Maß empfinde.
    Und jetzt ist sie 22 Jahre jung und du fragst nach Rechtsmitteln oder etwas ob die bummelstudentin auch noch BAB erhalten dürfe ( moralisch) ?


    Ich frage mich, warum du sie als Mutter nicht einfach in den Arm nimmst, ihr gratulierst, dass sie nun weiß, was sie möchte, und ihr die 60 Euro oder 100 Euro pro Monat bezahlst, weil sie deine Tochter ist. Andere Mütter zahlen für Kindr bis sie 50 sind. Und andere Mütter tun auch für ihre Kinder so einiges, helfen beim Umzug, besuchen sie, sind für sie da, auch wenn die Kinder längst ausgezogen sind oder im Studium.


    Wer wegen Gehaltzahlung bei einer 22 jährigen sich so ausdrückt, da frage ich mich ernsthaft, spürt das nicht deine Tochter ?

  • Schlummi, der Fall ist schon über zwei Jahre her. Im Grundsatz hast du aber sicher Recht. Vor allem mit der Aussage, dass man vor 25 eigentlich nie wirklich wissen kann, wo die Reise im Leben hingeht bzw. hingehen soll. Das Muster heute mit 18 oder 19 ein Studium zu beginnen und mit 21 oder 22 fertig zu sein, halte ich für völlig falsch und wird viele orientierungslos zurücklassen. Bzw. stehen sie vielleicht mit Ende 20 vor der Frage, ob das alles sein soll und studieren noch irgendwas oder machen was völlig anderes.