Betriebskostenrückerstattung verrechnen!

  • Hallo!


    Ich habe zum 01. April eine Mieterhöhung bekommen und auch vor 4 Wochen beim Jobcenter eingereicht. Heute kam nun ein Brief mit der Aufforderung die Miete zum 01. Oktober zu senken, da 12 €Euro über dem, was angemessen ist. Meine Frage ist, da ich bei den Betriebskostenabrechnungen immer etwa 180 Euro zurückbekomme ob ich dann, ehe ich umziehe, die Rückzahlung mit dem dann von mir aus eigener Tasche bezahlten 144 € verrechnen kann. Also eigentlich auf 12 Monate gesehen noch36 €uro mit der Miete unter dem liege, was angemessen ist. Vielen Dank für die Antworten.


    PetraH

  • naja, müsste eigentlich so sein, denn wenn du deinen Vermieter einfach bequatschst, den Abschlag für die Betriebskosten um 15 € zusenken, dann würde die Rechnung am Ende ja auch wieder stimmen und das Jobcenter würde nichts bekommen.
    Wobei, falls auch hier das Zuflussprinzip greifen sollte, musst du dich mit deinem Vermieter einigen.

  • Hallo!


    Es ist nun 1 Jahr vergangen und das Problem ist noch immer nicht gelöst. Da nun die Betriebskostenvorauszahlungen auch erhöht wurden muss ich nun knapp 20 € im Monat zuzahlen, obwohl ich im Schnitt 200 Euro Guthaben bei der Jahresabrechnung, besonders bei den Heizkosten, habe. Der Vermieter will mir die Heizkostenabschläge auch nicht kürzen. Hat jemand eine Idee, was man da machen könnte.


    PetraH

  • Ja, Widerspruch gegen die Mieterhöhung in diesem Falle die BK- Vorauszahlungen einlegen. Schriftlich natürlich. Und auch gleich erklären, die alte Miete weiterzuzahlen. Begründung:


    1. Auf Grund der Rückerstattung der BK- VZ die Anpassung der Vorauszahlung an die Gesamtsumme beantragen. Das geht ja z.B. beim Finanzamt und bei Energie- Rechnungen ja auch.


    2. Durch die Erhöhung der BK- VZ gelangst du in einen für die Angemessenheit (ALG II - KDU Deckelung) schädlichen Bereich, bzw. kommst du weiter hinein. Bei korrekter Vorauszahlung wird diese Grenze wohl nur geringfügig überschritten. Dadurch liegt sozusagen eine "gewisse Härte" vor. Das wird auch dadurch impliziert, als daß die Gutschrift im ALG II verrechnet wird, wobei die BK- Vorauszahlung nicht voll vom ALG II übernommen wird. Eben durch die Angemessenheitsgrenze.


    Dadurch entsteht euch eben in Höhe der Rückerstattung ein Schaden. Der eben dadurch vermieden oder zumindest reduziert werden kann. In diesem Falle auf 3,34 EUR/ Monat. Der Betrag muß aus eigener Tasche bezahlt werden.


    Sollte der Vermieter dennoch auf die erhöhte BK- Vorauszahlung bestehen, würde ich bei einem Rechtsstreit eurerseits durchaus Aussicht auf Erfolg sehen. Für nähere Infos und ggf. Rechtsberatung sollte aber ein Mieterverein aufgesucht werden.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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  • Hallo!


    Vielen Dank an Spejbl für die umfangreiche Auskunft. Das mit dem Vermieter ist allerdings so eine Sache. Der will die Altmieter lieber loswerden um dann teurer an neue Leute zu vermieten. Hier in Berlin ist es nun paradiesisch für Vermieter. Und für Wohnungssuchende mit kleinen Einkommen ist zur Zeit nichts zumachen.
    Es gibt also keine Möglichkeit das Guthaben aus Heizung und evt. weiteren Nebenkosten mit dem Jobcenter zu verrechnen, wenn ich dich richtig verstanden habe?


    PetraH

  • Na wenn das Jobcenter dich diesbezüglich nicht unterstützen will und die Kosten gering halten will, dann einfach mehr Heizen, gerne auch mal bei offenen Fenster. Ist zwar schlecht für die Umwelt aber gut fürs Bruttosozialprodukt.


    Nööö, so will es der Gesetzgeber. Das JC setzt es nur um. Dein "Tipp" ist absoluter Murks. Macht nur (noch mehr) Kosten. Außerdem geht es um die BK- Kosten. Heizkosten sind noch einmal ein extra Posten. Aber um die geht es hier ja nicht. Außerdem gibt es auch da eine Grenze der Angemessenheit.


    Ich würde im Extremfall so verfahren: Monatlich die Nettokaltmiete zzgl. 1/12 der Summe der Betriebskosten des Vorjahres bezahlen. - Voraussetzung naturlich: Der BK- Vorauszahlung ist (schriftlich) widersprochen worden. - Am Jahresende ist dann die Abrechnung des Vermieters bedienen. Ggf. wenn Nachzahlung entsteht, dann ist es eben so. Dann bitte bei der jährlichen Anpassung der BK- Vorauszahlung auf BK- Abrechnung des Vorjahres abstellen. Und weiter, brauche ich eigentlich nicht sagen, wird die BK- Abrechnung von fachkundiger Stelle geprüft. Z.B. Verbraucherschutz, Mieterverein etc.


    Eine Klage wird der Vermieter in dieser Situation wohl wegen Mangel an Aussicht auf Erfolg nicht einreichen. Einer Mahnung des Vermieters bzw., wenn der Vermieter es doch machen sollte, einem Mahnbescheid wäre zu widersprechen.


    Und schlußendlich kann man es in so einem Fall durchaus mal auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Denn: Wo steht geschrieben, daß dem Vermieter ein zinsloses Darlehen zu geben ist, was in diesem Fall durch eine erhöhte BK- Vorauszahlung umgesetzt wird? Und die Rückzahlung dieses "Darlehens" dann auch noch vom JC "kassiert" wird? Also bitte.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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