Hallo,
ich habe gerade mein Bachelorstudium abgeschlossen und mich zum 01.04.2014 für den Master beworben. Leider wurde ich abgelehnt, erhalte nun kein Bafög mehr und kann mich erst zum 01.10.2014 wieder für den Master bewerben. Ich habe eine 7 Monate alte Tochter und ihr Vater und ich haben uns gerade getrennt. Jetzt stehe ich vor dem Problem, dass ich nicht weis wie es finanziell weiter gehen soll. Ich bekomme im Übergangszeitraum (6 Monate bis der Master anfängt) kein Bafög mehr, arbeiten gehen kann ich noch nicht, da ich keinen Betreuungsplatz für meine 7 Monate alte Tochter bekomme. (BEi uns in Brandenburg sind überall Wartelisten von mindestens 1 Jahr) Ich wohne jetzt allein mit meiner Tochter in unserer ehemaligen gemeinsamen 90m² Wohnung mit einer Miete in Höhe von insgesamt 880 € warm. Mein Exfreund ist ausgezogen und zahlt jetzt einen Teil der Miete weiter, anstatt Unterhalt und ich zahle die restlichen 500 €.
Ich habe keine sonstigen Einkünfte. Lediglich die 184€ Kindergeld meiner Tochter.
Habe ich denn überhaupt einen Anspruch auf ALGII? Denn ich stehe ja dem Arbeitsmarkt momentan nicht zur Verfügung, da ich keinen Betreuungsplatz finde und in 6 Monaten ja mit dem Master beginnen möchte. Falls ich Anspruch habe, darf ich dann in der großen Wohnung wohnen bleiben und bekomme meinen Mietanteil von 500€ erstattet? Wird der Differenzbetrag, den mein Exfreund zur Miete zu gibt, als Unterhalt angesehen und mir dann abgezogen? Weil dann bleibt ja auch vom ALG II nichts mehr übrig.
Ein weiteres Problem ist bestimmt, dass wir ein gemeinsames Konto hatten. Ich habe jetzt jedoch veranlasst dass alles getrennt wird. Aber das Jobcenter möchte ja die letzten 3 Monate sehen und dort lief alles größtenteils noch über das Gemeinschaftskonto.
Darüberhinaus bin ich erst 24 Jahre alt. Ich habe irgendwo gelesen, dass wenn man unter 25 Jahren ist, im Elternhaus wohnen muss und deshalb keinen Zuschuss für eine Wohnung erhält. Kann mich das Jobcenter jetzt zwingen mit meinem Kind zurück zu meinen Eltern zu ziehen?
Über eine Rückmeldung wäre ich sehr sehr dankbar!
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1. Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist beim Alg II im Gegensatz zum Alg I keine Anspruchsvoraussettzung. Also hättest du Anspruch.
2. Die Kosten für die zu große Wohnung werden vom JC für bis zu 6 Monaten übernommen, erst dann wird die Miete auf die örtliche Angemessenheitsgrenze reduziert.
3. Dein Freund ist gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Dieser Unterhalt wird auf das Alg II angerechnet.
4. Die Verweisung aufs Elternhaus für U25 gilt nur für die Fälle, wo durch den Auszug Hilfebedürftigkeit entstehen würde. Du bist ja schon seit längerer Zeit ausgezogen. Also gilt das hier nicht.
5. Du musst zwar die Kontoauszüge der letzten 3 oder mehr Monate vorlegen, aber da ja jetzt die Trennung erfolgt ist, ist das kein Problem. -
Hallo,
Dein Ex-Freund ist nicht nur dem Kind ggü. unterhaltspflichtig, sondern auch Dir ggü. Dieses mindestens so lange bis das Kind das 3 Lebensjahr vollendet hat.
LG chico
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