Hallo.
Mein Mann ist verstorben und daraufhin erhielt ich (Grundsicherungsbezieherin wegen geringer Erwerbslosen Rente) die Rente meines Mannes für die ersten 3 Monate in voller Höhe. Das Geld wurde mir jedoch abgezogen als Einkommen und jetzt habe ich Schulden in der Höhe dieses Betrages weil ich die Kosten (Bestattung etc.) bezahlen muss.
Ist das nrmal, dass ich jetzt bis an mein Lebensende Schulden haben werde bzw. auch meine schon seit 3 Jahren laufende Privatinsolvenz dadurch jetzt vielleicht auch noch wieder verliere?? Ich verstehe das nicht.
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Warum bezahlt das Sozialamt nicht die Bestattung?
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Das Amt hat 830 Euro bezahlt aber die Beerdigung hat vorher schon stattgefunden und kostete 2.800 €. Das ist auch nur eun Teil der Kosten die ich habe denn ich muss auch einen Kredit noch zurückzahlen und weitere Sachen. Neulich hatte ich schon 2 Monate keinen Strom mehr weil dort aus der alten Wohnung noch Gas und Strom über 1.200 € offen sind. Ich habe mir dann eine kleine Wohnung genommen die billiger ist und da muss ich erst das Geld abbezahlen um wieder Strom zu bekommen. Das ist sch.. wenn man sich nicht warm waschen kann, nicht kochen etc. Seit ich die kleine Wohnung habe bekomme ich auch keinerlei Zuschüsse mehr weil ich 11 € über dem "Satz" liege.
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Achtung:
- Witwen- und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr zu dem das Normalmaß übersteigende Betrag,
ist PRIVILIGIERTES Einkommen und darf NICHT angerechnet werden, weder nach SGB II noch nach SGB XII!!!
Sofortigen Widerspruch/Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gegen die Rückzahlungsforderung, diese ist rechtswidrig!!
In vielen Fällen (nicht allen ) gehen Jobcenter hin und rechnen einfach alles als Einkommen, auch wenn sie NICHT dürfen!!Gruß
Ernie -
"Zu den zweckbestimmten Einnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden und einem anderen Zweck als das Arbeitslosen-geld II/Sozialgeld dienen, zählen z. B.:
...
Witwen- und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr bis zu dem das Normalmaß übersteigenden Betrag,
... " -
Wobei dies äußerst strittig ist, denn dafür gibt es nirgendswo eine gesetzliche Grundlage, dass der Betrag unter Normalmaß priviligiert ist. Oder hat da jemand (außer den fachlichen Hinweisen der BA) eine gesetzliche Quelle?
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