Zur Situation:
Meine Tochter hat vor 2 Jahren ihr Abitur gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich den geforderten Unterhalt geleistet. Da sie keinen Nachweis erbracht hat, was sie nach dem Abitur macht (Ausbildung/Studium), habe ich die Zahlungen eingestellt, und keine weitere Forderung erhalten.
Nun meine Frage:
Für welchen Zeitraum kann meine Tochter den Unterhalt rückwirkend fordern, wenn sie eine Ausbildung oder Studium begonnen hat?
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Hallo Ventilatorenservice, (ungewöhnlicher Nic)
wenn es keinen unbefristeten Titel über den geschuldeten Unterhalt gibt, wird Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem dieser gefordert wird.
Sollte es aber einen unbefristeten Titel geben, welchen Du dann nach dem Abi nicht mehr bedient hast, sind Schulden aufgelaufen, welche auch jetzt noch eingefordert werden könnten.
Rückwirkend kann Unterhalt nicht gefordert werden. (vergl. § 1613 BGB)
LG chico
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Für den Fall dass der TS verstorben ist (scheint ja wohl...)...... § 1615 BGB...
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Vielen Dank für die Antwort!
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