Dann soll doch Hr. Thome das Geld zurückzahlen. Du kennst wohl die Vita des Hrn. "Dozenten" nicht. Ohne sein Forum, aus dem er von schlaueren Menschen abschreibt, hat der.... höm. Wie man im Übrigen (auch als EX-STUDENT, der hoffentlich korrekt zitieren gelernt hat) erkennen kann, hat das Pamphlet eben nicht Harald Thome geschrieben, es ist schlichtweg nur auf seiner Homepage veröffentlicht. Wenn schon falsche Quellen, dann zitier sie wenigstens richtig. Das wäre ja dasselbe, wie wenn du einen Herausgeber als Autor bezeichnest.
Die Paragrafen 102 ff SGB X regeln die Erstattungspflichten von Sozialleistungsträgern untereinander. Wenn die Rentenstelle der Meinung ist, sie müsse das Geld vom JC zurückbekommen, hätte die Rentenstelle das sicherlich schon versucht. Offensichtlich kennt aber die Rentenstelle die Rechtslage, nämlich, dass das JC nichts zurückzahlen muss, was es nach den Gesetzlichkeiten des SGB II korrekt angerechnet hat:
Zitat(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
§ 103 Abs. 2 SGB II!
Der Umfang des Erstattungsanspruches richtet sich also nach dem SGB II. Und da nach § 11 SGB II die Rente gemäß Zuflussprinzip anzurechnen war, beträgt der Umfang genau 0,00 Euro!
Wäre ein Erstattungsanspruch möglich, hätte das BSG in seiner Entscheidung auf diese Möglichkeit verwiesen. Hat es nicht. Weder auf § 103 SGB X noch auf § 28 SGB X. Weil das alles eben im Hinblick auf das Zuflussprinzip irrelevant ist.